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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – IX ZR 230/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 230/01

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 10. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 13. Juli 2001 wird nicht angenommen, so-

weit der Kläger einen Zinsschaden in Höhe von 6.393,64 €

(= 12.504,88 DM) aus einem von ihm aufgenommenen Privatdar-

lehen nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und die

Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden

geltend macht.

Im übrigen wird die Revision angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zur Annahme

auf 51.129,19 € (= 100.000,00 DM), danach auf 43.776 ,28 €

(= 85.618,96 DM) festgesetzt.

Gründe

Soweit die Revision nicht angenommen wird, wirft sie keine ungeklärten

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie im Ergeb-

nis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die in Höhe von 12.504,88 DM angefallenen Zinsen für das bei der Mut-

ter des Klägers aufgenommene Privatdarlehen hat das Berufungsgericht im

Ergebnis zu Recht aberkannt. Zwar hat es übersehen, daß neben einem Nicht-

erfüllungsschaden auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann

(BGHZ 88, 46, 49; 136, 52, 56). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend angenommen hat, ein entsprechender Schaden nicht

schlüssig dargetan.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß die Amts-

pflichtverletzung des Notars, die zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrags ge-

führt hat, für die künftige Inanspruchnahme eines Steuerberaters ursächlich

werden könnte. Wieso derartige Aufwendungen mit einiger Wahrscheinlichkeit

zu erwarten seien, legt auch die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht er-

sichtlich, zumal der Kläger die Position "Steuerberaterkosten" schon bei der

Berechnung seines zweitinstanzlich noch geltend gemachten Zahlungsan-

spruchs nicht mehr berücksichtigt hat.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak