BGH Beschluss vom 10.02.2005 – IX ZR 401/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 401/00
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. Februar 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September
2000 wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die teilweise
Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet. Im übrigen
- einschließlich des Kostenpunktes - wird die Revision angenom-
men.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 109.266,46 DM
(= 55.867,05 €) bis zur Teilannahme und auf 104.266,4 6 DM
(= 53.310,59 €) für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe
Im Umfang der Nichtannahme wirft das Berufungsurteil keine Rechtsfra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat die Unzulässigkeit der Beru-
fung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. rechtsfehlerfrei verneint. Demnach kann
die hiergegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben (§ 554b ZPO a.F.).
Das Landgericht hat den Beklagten nach seiner Formel zur Auskunft
verurteilt, meint nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungs-
gründen (S. 22 seines Urteils) aber eine geordnete Zusammenstellung der er-
haltenen Mittel und ihrer Verwendung (§ 666 BGB 2. Alt.).
Der Beklagte hat auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung rechtlich und
tatsächlich nur eine Auskunftsverpflichtung (§ 666 BGB 1. Alt.) angegriffen,
weil die Auftraggeberin über jeden seiner Schritte jeweils zeitnah informiert
worden und ihm nicht zuzumuten sei, diese Auskunftserteilung zu wiederholen.
Dieses Vorbringen trifft die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht, die ge-
gen den Beklagten erkannt worden ist.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann