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BGH Beschluss vom 10.02.2005 – IX ZR 401/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 401/00

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. Februar 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September

2000 wird nicht angenommen, soweit sie sich gegen die teilweise

Verwerfung der Berufung als unzulässig wendet. Im übrigen

- einschließlich des Kostenpunktes - wird die Revision angenom-

men.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 109.266,46 DM

(= 55.867,05 €) bis zur Teilannahme und auf 104.266,4 6 DM

(= 53.310,59 €) für die Zeit danach festgesetzt.

Gründe

Im Umfang der Nichtannahme wirft das Berufungsurteil keine Rechtsfra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat die Unzulässigkeit der Beru-

fung nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. rechtsfehlerfrei verneint. Demnach kann

die hiergegen gerichtete Revision keinen Erfolg haben (§ 554b ZPO a.F.).

Das Landgericht hat den Beklagten nach seiner Formel zur Auskunft

verurteilt, meint nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungs-

gründen (S. 22 seines Urteils) aber eine geordnete Zusammenstellung der er-

haltenen Mittel und ihrer Verwendung (§ 666 BGB 2. Alt.).

Der Beklagte hat auf Seite 4 seiner Berufungsbegründung rechtlich und

tatsächlich nur eine Auskunftsverpflichtung (§ 666 BGB 1. Alt.) angegriffen,

weil die Auftraggeberin über jeden seiner Schritte jeweils zeitnah informiert

worden und ihm nicht zuzumuten sei, diese Auskunftserteilung zu wiederholen.

Dieses Vorbringen trifft die Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht, die ge-

gen den Beklagten erkannt worden ist.

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann