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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – AnwZ 1/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ 1/03
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und
Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
Dr. H. wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Juli
2003, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bun-
desgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-
hof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Dezember 2004 mitgeteilt,
sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser
Anwaltschaft angehöre.
Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-
halten. Der Antragsteller hat mitgeteilt, daß er sich der Bitte anschließe, einen
nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Kollegen als anwaltlichen Beisitzer
heranzuziehen.
Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann
sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung sei-
nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2
FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42
ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 16). Daher
hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin
Dr. Hauger angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen
(§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung
vom 3. Dezember 2004 der Fall.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Salditt
Wüllrich
Kappelhoff