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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – AnwZ 3/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ 3/03

BESCHLUSS

vom

17. Februar 2005

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und

Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof

Dr. H. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom

4. November 2004, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft beim Bundesgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der

Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-

hof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Dezember 2004 mitgeteilt,

sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zu-

lassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser

Anwaltschaft angehöre.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-

halten.

Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann

sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung sei-

nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2

FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42

ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 16). Daher

hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin

Dr. Hauger angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen

(§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung

vom 3. Dezember 2004 der Fall.

Hirsch

Basdorf

Otten

Frellesen

Salditt

Wüllrich

Kappelhoff