BGH Beschluss vom 18.02.2005 – AnwZ 1/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ 1/03
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2005
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und
Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 18. Februar 2005
beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht
H. zugelassen. Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Simultanzulas-
sung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof lehnte der Antragsgegner
ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
tragsteller zurückgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Be-
schluß vom 31. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 216) die Verfassungsbeschwerde
gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluß des Bundesge-
richtshofs vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) nicht zur Entscheidung ange-
nommen hatte.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 beantragte der Antragsteller so-
dann, unter Aufgabe seiner bisherigen Zulassung beim Oberlandesgericht
H. außerhalb des Verfahrens nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei
dem Bundesgerichtshof zugelassen zu werden. Der Antragsgegner lehnte auch
diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2003 ab.
Der Antragsteller verfolgt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung
sein Begehren weiter. Er beantragt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem
Bundesgerichtshof unter Beibehaltung seines bisherigen Kanzleisitzes in
H. . Hilfsweise beantragt er die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bun-
desgerichtshof mit Kanzleisitz in Karlsruhe. Weiter beantragt er, ihm zu gestat-
ten, auch in Zukunft Mitglied seiner bisherigen Sozietät in H. bleiben zu
können. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§§ 162, 163, 170,
21 Abs. 2, §§ 37, 39 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen, von de-
nen nach §§ 164 ff. BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesge-
richtshof abhängig ist. Nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 BRAO kann
das Bundesministerium der Justiz nur solche Bewerber als Rechtsanwälte bei
dem Bundesgerichtshof zulassen, die ihm durch den Wahlausschluß für
Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt worden sind. Eine solche
Benennung des Antragstellers durch den Wahlausschuß ist im vorliegenden
Fall nicht erfolgt und war auch nicht möglich, weil der Antragsteller begehrt, au-
ßerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAO als Rechtsanwalt bei dem
Bundesgerichtshof zugelassen zu werden.
Das Bundesministerium der Justiz kann Bewerber nicht unabhängig von
deren Benennung durch den Wahlausschuß als Rechtsanwalt bei dem Bun-
desgerichtshof zulassen. Soweit § 170 BRAO dem Bundesministerium der Ju-
stiz bei der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen bzw. Prüfungsrecht
einräumt, bezieht sich dieses nur auf die fachliche und persönliche Eignung des
zu ernennenden Bewerbers aus dem Kreis der vom Wahlausschuß benannten
Bewerber (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 170 Rdnr. 5). Dem Bun-
desministerium der Justiz wird damit nicht die Befugnis eingeräumt, Bewerber
außerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. BRAO zur Rechtsanwaltschaft
bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen.
2. Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff. BRAO vor-
gesehenen Verfahrens die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem Bun-
desgerichtshof zu erteilen, weil das in den §§ 164 bis 170 BRAO geregelte Ver-
fahren, das die Aufnahme des Bewerbers in Vorschlagslisten, dessen Wahl
durch den Wahlausschuß und die abschließende Auswahl durch das Bundes-
ministerium der Justiz vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG
nicht vereinbar sei. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Die Bestimmun-
gen in §§ 164 bis 170 BRAO über das Auswahlverfahren für die Zulassung als
Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof sind nicht verfassungswidrig (Se-
natsbeschluß vom heutigen Tag, AnwZ 3/03, zur Veröffentlichung bestimmt,
unter B II).
3. Da der Antragsteller schon nicht als Rechtsanwalt bei dem Bundesge-
richtshof zugelassen werden kann, bedarf es keiner Entscheidung über seine
Anträge, nach der Zulassung seinen bisherigen Kanzleisitz in H. beibehal-
ten und weiterhin Mitglied seiner bisherigen Sozietät bleiben zu können.
Hirsch
Basdorf
Otten
Frellesen
Salditt
Wüllrich
Kappelhoff