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BGH Beschluss vom 22.02.2005 – 4 StR 582/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 582/04

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 ge-

mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II. 2. (6) der Urteilsgründe (Fälle 21 bis 25

der Anklageschrift vom 1. September 2003) verurteilt

worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2004 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Miß-

brauchs von akademischen Graden in fünf Fällen ent-

fällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen,

Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen und wegen Mißbrauchs von aka-

demischen Graden in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei

Jahren angeordnet. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstel-

lung ist die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-

klagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in fünf

Fällen wegen Mißbrauchs von akademischen Graden verurteilt worden ist. Die

aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hat zwar

den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils 20 Tagessätzen

zu je 10 Euro Geldstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe

bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die beste-

hen bleibende Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe

sowie die Anzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelstrafen aus, daß

die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallenen Einzelstrafen bei Bil-

dung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine noch niedrigere als

die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible