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BGH Beschluss vom 22.02.2005 – KZB 11/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 11/03

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesge-

richtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm

und Dr. Raum

am 22. Februar 2005

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz ge-

mäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember

2004 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskosten- gesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, GKG) zu erhe- ben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Prof. Dr. Hirsch

Prof. Dr. Goette

Ball

Prof. Dr. Bornkamm

Dr. Raum