BGH Urteil vom 22.02.2005 – KZR 36/03
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 36/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 22. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ausschreibungsgewinnerin
VgV § 13 Satz 4 a.F. (jetzt VgV § 13 Satz 6)
Entsprechend dem Schutzzweck des § 13 Satz 4 VgV a.F. ist der nach einem
Vergabeverfahren geschlossene Vertrag nur dann nichtig, wenn ein unterlege-
ner Bieter in seinen Informationsrechten verletzt ist und auf ein Nachprüfungs-
verfahren anträgt.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 36/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Grundurteil des Kartellsenats des Ober-
landesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2003 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger schrieb im Rahmen einer öffentlichen Beschaffungsmaßnah-
me für die Landesfinanzverwaltung im Mai 2001 unter anderem 2500 Note-
books mit Transporttaschen sowie Drucker aus, wobei die Angebote bis
18. Juni 2001 abzugeben waren. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 15. Juni
2500 Notebooks S.
zum Einzelpreis
von
1.910 DM
an.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 teilte der Kläger zwölf weiteren Bietern vorab
mit, daß sie nicht berücksichtigt würden, ohne ihnen gegenüber den zu diesem
Zeitpunkt noch nicht feststehenden Ausschreibungsgewinner zu benennen. Die
übrigen Bieter benachrichtigte er am 3. August 2001, daß die Beklagte den Zu-
schlag erhalten werde. Am 20. August 2001 erteilte der Kläger der Beklagten
den Zuschlag. Bereits am nächsten Tag informierte die Beklagte telefonisch
und per E-Mail den Kläger, sie habe Schwierigkeiten bei der Beschaffung der
Notebooks. Am 22. August 2001 schließlich benachrichtigte die Beklagte den
Kläger, daß der Hersteller S. dieses Notebook nicht mehr herstelle, und
bot
gleichzeitig
das Nachfolgemodell S.
an. Da
der Kläger
nur zu dem ursprünglichen Preis abzunehmen bereit war, teilte die Beklagte mit
Schreiben vom 27. September 2001 mit, daß sie sich an ihr Angebot nicht mehr
gebunden sehe. Schließlich leitete der Kläger ein neues Vergabeverfahren ein
und
erteilte
der
F. GmbH
den
Zuschlag
für
das Modell
L. zum Preis
(ohne Software) von 2.393 DM. Die Mehrkosten der
Deckungsbeschaffung macht der Kläger gegenüber der Beklagten geltend. Sei-
ne Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben, weil das Landgericht in-
folge der unterbliebenen Information der unterlegenen Bieter gemäß § 13
Satz 4 VgV a.F. den Vertrag als nichtig angesehen hat. Auf die Berufung des
Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und
festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Hiergegen wen-
det sich die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision;
der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers
nach § 326 BGB a.F. dem Grunde nach bejaht. Durch den Zuschlag sei ein
wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Kläger habe zwar mit dem
Zuschlag 55 Notebooks mehr als ausgeschrieben bestellt. Dies sei jedoch
durch die allgemeinen Vertragsbedingungen gedeckt, die den Auftragnehmer
verpflichteten, Mehrleistungen bis zu 10 % der im Vertrag festgelegten Mengen
zu dem angebotenen Preis zu erbringen. Der Vertrag sei auch nicht wegen ob-
jektiver Unmöglichkeit gemäß § 306 BGB a.F. nichtig, weil die Beklagte nicht
dargetan habe, daß bei Abschluß des Vertrages überhaupt keine Notebooks
dieses Modells als lieferbar vorhanden gewesen seien. Schließlich führe ein
Verstoß gegen die vergaberechtlichen Informationspflichten gegenüber den
unterlegenen Bietern nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 13
Satz 4 VgV a.F. Dabei könne dahinstehen, ob diese Regelung mangels wirk-
samer Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig sei. Jedenfalls dürfe sich die
Beklagte auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht berufen. Dies ergebe sich einmal
aus einer teleologischen Reduktion dieser allein im Interesse des unterlegenen
Bieters stehenden Vorschrift, zum anderen aber auch aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben (§ 242 BGB). Hier liege nämlich eine unzulässige Rechts-
ausübung vor, weil die Beklagte die mangelnde Information unterlegener Bieter
nicht als Vorwand nehmen dürfe, sich von dem Vertrag zu lösen. Schließlich
könne auch offen bleiben, ob der Kläger von einer Einstellung der Produktion
der Notebooks durch den Hersteller gewußt habe. Da es Aufgabe der Beklag-
ten gewesen sei, ihre Lieferfähigkeit sicherzustellen, habe der Kläger davon
ausgehen können, daß sie über andere Lieferquellen verfüge.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Erteilung des
Zuschlags über die Lieferung von 2555 Notebooks keine Abweichung vom An-
gebot der Beklagten zur Lieferung von 2500 Notebooks gesehen. Vielmehr
konnte der Kläger nach den der Ausschreibung zugrundeliegenden Vertragsbe-
dingungen
des
Landes Mehrleistungen
bis
zu
10 %
der
im
Vertrag festgelegten Mengen verlangen. Deshalb hat das Berufungsgericht den
auf 2555 Stück lautenden Zuschlag des Klägers in seinem Sinngehalt zutref-
fend dahingehend verstanden, daß der Kläger zunächst mit dem Zuschlag das
Angebot der Beklagten über 2500 Notebooks annehmen und zugleich durch
Erhöhung der Stückzahl von 2555 seine Option auf eine Mehrmenge ausüben
wollte. Eine abändernde Annahme des Angebots der Beklagten im Sinne des
§ 150 Abs. 2 BGB liegt hierin nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der durch den Zuschlag zu-
stande gekommene Kaufvertrag auch nicht nach § 306 BGB a.F. nichtig. Dabei
kann dahinstehen, wie viele Notebooks des von der Beklagten angebotenen
Modells bei Erteilung des Zuschlags noch vorhanden waren oder ob dieses gar
noch produziert werden konnte. Die Beklagte hat hier mit der Abgabe ihres An-
gebots jedenfalls eine besondere Einstandspflicht für ihre Leistungsfähigkeit
übernommen. Bei einer solchen Erklärung ist eine Abbedingung der §§ 306,
307 BGB a.F. anzunehmen (MünchKomm/Thode, BGB 4. Aufl. § 306 a.F.
Rdn. 13). Der Verkäufer haftet dann auf das positive Interesse, wenn er den
geschuldeten Kaufgegenstand nicht verschaffen kann und zwar unabhängig
davon, ob der Hinderungsgrund auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
beruht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1984 - V ZR 189/83, NJW 1985, 1025, 1026;
Soergel/M. Wolf, 12. Aufl. BGB § 306 Rdn. 24). Eine entsprechende Einstands-
pflicht hat die Beklagte durch ihre Erklärung übernommen, daß sie sich als Bie-
terin bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an das Angebot gebunden halte. Hierauf
mußte der Kläger, der den Zuschlag rechtzeitig erteilt hat, vertrauen können.
Ein Ausschreibungsverfahren kann nämlich nur dann sinnvoll durchgeführt wer-
den, wenn gewährleistet ist, daß der obsiegende Bieter die angebotene Lei-
stung auch tatsächlich erbringen kann.
3. Das Berufungsgericht hat den durch den Zuschlag begründeten Kauf-
vertrag zwischen den Parteien zu Recht als wirksam behandelt und keine Nich-
tigkeit gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. (jetzt § 13 Satz 6 VgV) angenommen.
a) Allerdings hat der Kläger die ihm obliegende Benachrichtigungspflicht
nach § 13 VgV a.F. verletzt. Soweit er etliche Bieter nicht mehr in die engere
Wahl gezogen hat, hat er diesen lediglich mitgeteilt, daß sie nicht berücksichtigt
würden. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, weil eine ordnungsgemäße Infor-
mation der unterlegenen Bieter nach § 13 Satz 1 VgV a.F. sowohl die Mitteilung
des Namens des Ausschreibungsgewinners als auch die Unterrichtung des Bie-
ters über den Grund der Nichtberücksichtigung voraussetzt. Selbst wenn hier
zum Zeitpunkt der Absage gegenüber dem ersten Teil der unterlegenen Bieter
infolge noch durchzuführender Gerätetestläufe die Person des späteren Aus-
schreibungsgewinners noch nicht festgestanden haben sollte, hätte eine ent-
sprechende Information später nachgeholt werden müssen. Dies hat der Kläger
aber unterlassen.
b) Als Rechtsfolge für die Verletzung dieser Informationspflicht sieht § 13
Satz 4 VgV a.F. vor, daß ein dennoch geschlossener Vertrag nichtig ist. Entge-
gen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt diese Regelung - wie der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 9. Februar 2004 (BGHZ 158, 43 ff.)
im einzelnen näher ausgeführt hat - weder gegen die vergaberechtlichen Rege-
lungen der §§ 97 ff. GWB noch gegen Verfassungsrecht. Vielmehr ist die Nich-
tigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV a.F. ein zulässiges Mittel im Rahmen der
durch § 97 Abs. 6 GWB vorgegebenen gesetzlichen Ermächtigung, um im Hin-
blick auf die Nachprüfbarkeit des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers
einen bestimmten Verfahrensablauf beim Abschluß des geregelten Vergabever-
fahrens zu sichern.
c) Der Normzweck verlangt indessen bei der vorliegenden Sachverhalts-
konstellation eine einschränkende Auslegung des § 13 Satz 4 VgV a.F.
aa) Die Regelungen über die Informationspflicht des öffentlichen Auf-
traggebers dienen dem Schutz des unterlegenen Bieters, der über den Aus-
gang des Vergabeverfahrens informiert werden soll. Dazu ist erforderlich, daß
er über den Grund seiner Nichtberücksichtigung in Kenntnis gesetzt und ihm
mitgeteilt wird, wer den Zuschlag erhalten hat. Diese Informationen sind für die
Transparenz des Vergabeverfahrens erforderlich, vor allem aber stellen sie
sicher, daß dem unterlegenen Bieter eine Prüfung ermöglicht wird, ob er den
Antrag nach § 107 Abs. 2 GWB stellen und ein Verfahren vor der Vergabe-
kammer einleiten will. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist aber dann
nicht mehr statthaft, wenn das Vergabeverfahren durch den Zuschlag bereits
abgeschlossen ist (BGHZ 146, 202, 206). Um zu verhindern, daß der Auftrag-
geber die Kontrolle seiner Vergabeentscheidung unterläuft, indem er den Zu-
schlag erteilt, ohne die unterlegenen Bieter zu informieren und ihnen Gelegen-
heit zur Prüfung des Verfahrens und gegebenenfalls zur Einlegung von Rechts-
behelfen zu geben, enthält § 13 Satz 3 VgV a.F. ein Verbot, den Vertrag vor
Ablauf der dort genannten Zweiwochenfrist zu schließen.
Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV sichert die Einhaltung dieser
Frist. Sie schützt den unterlegenen Bieter, indem sie verhindert, daß durch die
Erteilung des Zuschlags unumkehrbare Rechtsfolgen eintreten. Mit dieser Re-
gelung entspricht der Verordnungsgeber dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot,
die dem Vertragsschluß vorangehende Entscheidung des Auftraggebers dar-
über, mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in
jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen (EuGH, Urt. v.
28.10.1999 - Rs. C-81/98, NJW 2000, 569 Tz. 43 - Alcatel Austria AG/Bundes-
ministerium für Wissenschaft und Verkehr).
bb) Dieser Schutzzweck muß bei der Auslegung des Nichtigkeitstatbe-
standes des § 13 Satz 4 VgV a.F. Beachtung finden. Da die Nichtigkeitsfolge
ausschließlich für unterlegene Bieter effektiven Primärrechtsschutz gewährlei-
sten soll, mithin keinen allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken absichern will, ist
anhand der Zielsetzung dieser Bestimmung eine Einschränkung ihres Anwen-
dungsbereichs geboten. Eine generelle Nichtigkeit des durch den Zuschlag zu-
stande gekommenen Vertrages, selbst wenn kein unzureichend informierter
unterlegener Bieter Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung begehrt,
ginge über dasjenige hinaus, was der Zweck der Norm gebietet (vgl. Kau,
NZBau 2003, 310 ff.; Hailbronner, NZBau 2002, 474 ff.; Erdl, VergabeR 2001,
10 ff.). Die allein dem Primärrechtsschutz des unterlegenen Bieters dienende
Zielrichtung des § 13 Satz 4 VgV a.F. macht - wie das Berufungsgericht zutref-
fend angenommen hat - eine teleologische Reduktion des Geltungsumfangs der
Nichtigkeitsbestimmung des § 13 Satz 4 VgV a.F. erforderlich. Dies hat zur Fol-
ge, daß eine Nichtigkeit des durch den Zuschlag begründeten Vertragsschlus-
ses in der Regel nur dann eintritt, wenn ein in seinen Informationsrechten ver-
letzter unterlegener Bieter eine Verletzung seiner Informationsrechte geltend
macht und auf ein Nachprüfungsverfahren anträgt.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht das gefundene Aus-
legungsergebnis nicht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der von ihr
angeführte Umstand, daß ein Nichtigkeitsgrund grundsätzlich von Amts wegen
zu berücksichtigen ist, ohne daß sich eine Partei darauf berufen müßte, steht
dem nicht entgegen, weil der materiell-rechtliche Geltungsumfang des Nichtig-
keitstatbestands nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eingeschränkt, nicht
aber seine prozessuale Behandlung modifiziert wird. Das gefundene Ausle-
gungsergebnis fügt sich in die Systematik des deutschen Zivilrechts ein. Dieses
kennt Einschränkungen der Nichtigkeitsfolgen durch das Gebot von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) oder durch Nichtigkeitsgründe, die nur gegenüber einem
bestimmten Personenkreis wirken. So bestimmt etwa § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB,
daß Rechtsgeschäfte, die gegen ein den Schutz bestimmter Personen bezwek-
kendes Veräußerungsverbot verstoßen, diesen Personen gegenüber unwirk-
sam sind.
Aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der Verord-
nungsgeber eine einschränkende Auslegung des Nichtigkeitstatbestandes nicht
gewollt hätte. Zwar trifft zu, daß eine in der Entstehungsphase der Verordnung
diskutierte schwebende Unwirksamkeit des vorzeitig erfolgten Zuschlags vom
Verordnungsgeber schließlich verworfen wurde (vgl. BR-Drucks. 455/1/00).
Aber auch dieser Gesichtspunkt betrifft nicht die hier zu beurteilende Frage, ob
die Nichtigkeit des Vertrages auch dann eintritt, wenn kein durch die mangelhaf-
te Information betroffener Bieter hieraus Rechte herleitet.
d) Die Beklagte war Ausschreibungsgewinnerin. Durch die unzureichen-
de Information einiger unterlegener Bieter ist ihre Rechtsstellung im Vergabe-
verfahren nicht beeinträchtigt worden. Keiner der von der mangelhaften Infor-
mation betroffenen Bieter hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts um Primärrechtsschutz nachgesucht. Damit ist die Nichtig-
keitsfolge des § 13 Satz 4 VgV a.F. nicht eingetreten.
4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch
des Klägers aus § 440 i.V.m. § 326 BGB a.F. bejaht. Der Setzung einer Nach-
frist bedurfte es dazu nicht, weil sich die Beklagte nach den getroffenen Fest-
stellungen des Berufungsgerichts vom Vertrag losgesagt hatte.
5. Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand der Revision, der Scha-
densersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls deshalb gemäß § 254 BGB aus-
geschlossen, weil der Kläger seitens des Herstellers S. über eine Pro-
duktionseinstellung informiert gewesen sei. Das Berufungsgericht, das insoweit
den Sachvortrag der Beklagten unterstellt hat, führt hierzu zutreffend aus, daß
der Kläger nicht schon allein deshalb annehmen mußte, die Beklagte würde
nicht lieferfähig sein. Da die Beklagte als Verkäuferin für die Beschaffung des
Kaufgegenstandes verantwortlich war, konnte der Kläger auf eine Sicherstel-
lung der Beschaffung der angebotenen Waren durch die Beklagte vertrauen.
Besondere Warn- oder Hinweispflichten ergaben sich für den Kläger nach § 254
Abs. 2 BGB bei dieser Sachverhaltsgestaltung nicht.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum