BGH Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 148/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 148/00
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 22. Februar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-
ter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2000 verkünde-
te Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-
richts abgeändert. Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig
erklärt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. November 1977 an-
gemeldeten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen, deutschen Patents
27 48 982 (Streitpatent), das eine "Anordnung zum Füllen von Gießformen mit
Gießharz oder dergleichen gießfähig flüssigen Medien" betrifft. Das Streitpatent
umfaßt drei Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"Anordnung zum Füllen einer oder mehrerer unterschiedliche Volu-
men aufnehmenden Gießformen mit Gießharz oder dgl. gießfähig
flüssigen Gießmedien, bestehend aus mehreren Vorratsbehältern
mit dazugehörenden Dosierpumpen und einer den Dosierpumpen
nachgeordneten gemeinsamen Mischkammer und/oder einem auch
evakuierbaren Mischbehälter mit einer das Gemisch weiterfördern-
den Pumpe und einer von der Mischkammer und/oder der Pumpe
zu den einzelnen Formen führenden Zuführleitung,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Zuführleitung zu
jeder Gießform (2) ein Pufferelement (3) angeordnet ist, das zwei
einstellbare Steuerkontakte (11), einen Druckmediumanschluß (10)
und an seiner Gießmedieneinlaßöffnung (8) ein Ventil (9) aufweist."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-
nen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents
in einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen
2 U 105/94 anhängigen Verfahren in Anspruch genommen wird, will mit ihrer
Klage erreichen, daß das Streitpatent für nichtig erklärt wird und macht geltend,
die Lehre des Streitpatents sei nicht ausführbar, sie sei nicht neu und beruhe
jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage weiter. Die
Beklagte tritt dem entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent mit den in der münd-
lichen Verhandlung überreichten Hilfsanträgen 1 und 2. Danach soll Patentan-
spruch 1 die folgende Fassung erhalten
Hilfsantrag 1
1. Anordnung zum Füllen und Druckgelieren einer oder mehrerer
unterschiedliche Volumen aufnehmenden Gießformen mit Gieß-
harz, bestehend aus mehreren Vorratsbehältern mit dazugehö-
renden Dosierpumpen und einer den Dosierpumpen nachgeord-
neten gemeinsamen Mischkammer und/oder einem auch evaku-
ierbaren Mischbehälter mit einer das Gemisch weiterfördernden
Pumpe und einer von der Mischkammer und/oder der Pumpe zu
den einzelnen Formen führenden Zuführleitung,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Zuführleitung
zu jeder Gießform (2) ein Pufferelement (3) angeordnet ist, das
zwei einstellbare Steuerkontakte (11), einen Druckmediuman-
schluß (10) und an seiner Gießmedieneinlaßöffnung (8) ein Ventil
(9) aufweist.
2. Anordnung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Ventil (9) ein
Rückschlag-, Magnet- oder manuell bedienbares Absperrventil
ist.
3. Anordnung nach den Ansprüchen 1 und 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Puffer (16) des
Pufferelements (3) von einem Druckmedium (10) in bekannter
Weise rückseitig beaufschlagt wird und daß allein durch die Be-
wegung des Puffers (16) die Schalt- oder Fühlerkontakte betätig-
bar sind.
Hilfsantrag 2
1. Anordnung zum Füllen und Druckgelieren einer oder mehrerer
unterschiedliche Volumen aufnehmenden Gießformen mit Gieß-
harz, bestehend aus mehreren Vorratsbehältern mit dazugehö-
renden Dosierpumpen und einer den Dosierpumpen nachgeord-
neten gemeinsamen Mischkammer und/oder einem auch evaku-
ierbaren Mischbehälter mit einer das Gemisch weiterfördernden
Pumpe und einer von der Mischkammer und/oder der Pumpe zu
den einzelnen Formen führenden Zuführleitung,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Zuführleitung
zu jeder Gießform (2) ein Pufferelement (3) angeordnet ist, das
zwei einstellbare Steuerkontakte (11) zum Schalten der Pumpen,
einen Druckmediumanschluß (10) und an seiner Gießmedienein-
laßöffnung (8) ein Ventil (9) aufweist.
2. Anordnung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Ventil (9) ein
Rückschlag-, Magnet- oder manuell bedienbares Absperrventil
ist.
3. Anordnung nach den Ansprüchen 1 und 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Puffer (16) des
Pufferelements (3) von einem Druckmedium (10) in bekannter
Weise rückseitig beaufschlagt wird und daß allein durch die Be-
wegung des Puffers (16) die Schalt- oder Fühlerkontakte betätig-
bar sind.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und
eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. P.
E. , K. . In der mündlichen Verhandlung hat anstelle des verhinderten
Prof. Dr. E. Dipl. Ing. P. P. , ehemaliger akademischer Direktor der
Universität St. , der an dem schriftlichen Gutachten mitgewirkt hat, dieses
erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Gegenstand des Streitpatents
ist nicht patentfähig; das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären (§ 13, 31
Abs. 1 PatG 1968).
I. Nach Erlöschen des Streitpatents ist ein besonderes Rechtsschutzbe-
dürfnis für die Nichtigkeitsklage erforderlich. Dieses besteht hier deshalb, weil
ein Verletzungsrechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf schwebt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urt. v.
29.09.1964
- Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231
- Zierfalten; Sen.Urt. v.
26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr; Keuken-
schrijver, Das Patentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren Rdn. 77
mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).
II. Das Streitpatent betrifft nach seinem erteilten Patentanspruch 1 eine
Anordnung zum Füllen von Gießformen mit Gießharz oder dergleichen flüssi-
gen gießfähigen Medien. Die Beschreibung schildert eingangs bekannte Anla-
gen zur Verarbeitung von Gießharz. Bekannt seien Anlagen mit nur einem ein-
zigen Vorratsbehälter, der zugleich als Fertigmischer ausgebildet sei. Meist sei-
en aber mehrere Behälter vorhanden, in denen die Komponenten des Gießhar-
zes enthalten seien. Diese Komponenten würden mittels Dosierpumpen einem
Mischgerät zugeführt, in dem das reaktionsfähige Gießharz hergestellt werde.
Dieses Gießharz werde sodann einem Dosierkopf zugeführt, dem ein Steuer-
ventil zugeordnet sei, mit dem die der Form zuzuführende Menge des Gemi-
sches reguliert werde. Bekannt seien weiter Anlagen, bei denen synchron an-
getriebene Pumpen die einzelnen Komponenten aus den Komponentenbehäl-
tern nach einem Zeittakt einem Fertigmischer zuführten, aus dem die Mischung
direkt in eine Gießform gebracht werde.
Nach dem Füllen der Form müsse häufig deren Inhalt bis zur Verfesti-
gung des Materials unter Druck gehalten und Vorsorge getroffen werden, daß
eine während der Verfestigung stattfindende Materialschwindung durch Nach-
fördern von Masse ausgeglichen werde. Dies geschehe bei bekannten Anlagen
dadurch, daß der Druck durch die Förderpumpe bzw. die Dosierpumpen auf-
rechterhalten werde. Hieran sei nachteilig, daß die Pumpen während der ge-
samten Verfestigungszeit dauernd unter Druck stehen müßten. Dies führe zu
Dosierungsungenauigkeiten infolge unvermeidbarer Leckagen. Außerdem sei
die gesamte Anlage während des Verfestigungsvorgangs blockiert und könne
nicht gleichzeitig zur Füllung einer weiteren Form genutzt werden. Bei einer
weiteren bekannten Anordnung mit zwei Vorratsbehältern seien Mittel vorgese-
hen, mit denen im Mischbehälter auch in Gießpausen ein gewisser Druck auf-
rechterhalten werde. Dadurch solle der Eintritt von Luft in die Mischkammern
vermieden werden. Wenn beim Gießen mit der bekannten Anordnung die Not-
wendigkeit bestehe, während des Schrumpfens der Gießmasse weitere Gieß-
masse nachzudrücken, könne dies nur mit Hilfe der Dosierpumpen erreicht
werden.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung diese
Nachteile durch eine Ausbildung bekannter Anlagen zu vermeiden, bei der die
Dosierpumpen und gegebenenfalls ein Fertigmischer während der Verfestigung
des in die Gießform eingebrachten Materials vom Nachpreßdruck entlastet wer-
den könnten.
Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent mit Anspruch 1 ei-
ne Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Mit der Anordnung sind eine oder mehrere Gießformen mit
Gießharz oder dgl. gießfähig flüssigen Gießmedien füllbar;
1.1 die Gießformen nehmen unterschiedliche Volumen (Gieß-
harz) auf;
2. die Anordnung hat mehrere Vorratsbehälter;
2.1 zu den Vorratsbehältern gehören Dosierpumpen;
2.2 den Dosierpumpen ist eine gemeinsame Mischkammer
nachgeordnet;
und/oder
2.* die Anordnung hat einen Mischbehälter;
2.1* der Mischbehälter kann evakuiert werden;
2.2* der Mischbehälter hat eine das Gemisch weiterfördernde
Pumpe;
3. eine Zuführleitung führt von der Mischkammer und/oder der
Pumpe zu den einzelnen Formen;
4. die Anordnung hat ein Pufferelement;
4.1 das Pufferelement ist in der Zuführleitung zu jeder Gieß-
form angeordnet;
4.2 das Pufferelement weist zwei einstellbare Steuerkontakte
auf;
4.3 das Pufferelement weist einen Druckmediumanschluß auf;
4.4 das Pufferelement weist eine Gießmedieneinlaßöffnung
auf;
4.4.1 an der Gießmedieneinlaßöffnung ist ein Ventil.
Danach betrifft Patentanspruch 1 eine Anordnung zur Verarbeitung von
Gießharz, aber auch anderer gießfähig flüssiger Medien. Die Merkmale 1 bis 3
der vorstehenden Merkmalsgliederung enthalten dabei eine allgemeine Be-
schreibung bekannter Anordnungen zur Gießharzverarbeitung. Über das in
Merkmal 4 geschilderte Pufferelement sagt Patentanspruch 1 aus, daß dieses in
der Zuführleitung zu jeder Gießform angeordnet ist. Zur Ausgestaltung des Puf-
ferelements gibt Patentanspruch 1 an, daß dieses mit zwei einstellbaren Steu-
erkontakten und einem Druckmedienanschluß versehen ist; es weist ferner eine
Gießmedieneinlaßöffnung auf, die mit einem Ventil zu verschließen ist.
Wie der Sachverständige P. überzeugend ausgeführt hat, entnimmt
der Fachmann der Beschreibung des Streitpatents, daß es sich bei der Anord-
nung nach Patentanspruch 1 um eine solche zur Durchführung des sogenann-
ten Druckgelierens handelt; der Anspruch selbst gibt eine solche Beschränkung
jedoch nicht her.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für einen Fachmann, der sich mit
der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet der Gießharzverarbeitung be-
faßt, typisch sind, werden, wie der Sachverständige P. in der mündlichen
Verhandlung anschaulich dargestellt hat, insbesondere durch eine langjährige
Erfahrung mit Gießharzen, mit ihrer Verarbeitung und den hergestellten Produk-
ten gekennzeichnet und weniger durch die Ausbildung, die in der Regel eine
solche zum Ingenieur des Maschinenbaus und der Verfahrenstechnik, aber
auch eine naturwissenschaftliche, etwa zum Chemiker, ist.
Diesem Fachmann sind die Verfahren zur Verarbeitung von Gießharzen
bekannt. Hierzu gehört das Ende der Sechzigerjahre von der C. -G. AG
entwickelte Druckgelieren. Durch dieses wurden die bis zu dieser Zeit bei der
Verarbeitung von Gießharzen unvermeidbaren Mängel weitgehend beseitigt.
Diese Mängel bestanden darin, daß die Härtung der Gießharzmasse ohne
Druck stattfand und deshalb durch den Schwund des Materials während der
Härtung Hohlräume im Inneren des Gießlings entstanden. Dadurch war die
Maßhaltigkeit der Gießlinge mangelhaft und diese hatten oft Risse. Diese Män-
gel traten insbesondere bei großvolumigen Teilen auf. Unwirtschaftlich waren
zudem die sehr langen Formbelegungszeiten wegen der langen Dauer des Här-
tens der Gießharzmasse. Durch das Druckgelieren wurde erreicht, daß nach
dem Druckgießen die Gießharzmasse weiterhin unter Druck bleibt und so Gieß-
harzmasse zum Ausgleich des Schwunds während der Gelierphase in die Gieß-
form nachgedrückt wird. Das Druckgelieren machte es möglich, auch großvolu-
mige und kompliziert geformte Gießlinge maßgenau und in hoher Qualität her-
zustellen. Zudem wurde die Wirtschaftlichkeit durch kürzere Belegzeiten der
Gießformen verbessert.
Der Fachmann erkennt, daß es bei der Lehre des Streitpatents darum
geht, wie eine aufbereitete Gießharzmasse unter Druck in die Gießform gelangt
und dort unter Druck gehalten wird. Zieht der Fachmann die Beschreibung hin-
zu, so entnimmt er dieser (Sp. 2 Z. 30 f.), daß das in Patentanspruch 1 des
Streitpatents vorgeschlagene Pufferelement während der mit einem Schwund
verbundenen Verfestigung des Gießmaterials in der Form einen bestimmten
Druck aufrechterhält, wobei aus dem Pufferelement Material in die Form nach-
gefördert wird, um den Schwund auszugleichen. Der Fachmann erkennt daher,
daß das Pufferelement Gießharzmasse speichern und anschließend den
Schwund beim Gelieren der Gießharzmasse in der Gußform ausgleichen soll,
wie dies kennzeichnend für das Verfahren des Druckgelierens ist.
II. Es kann dahinstehen, ob - was die Klägerin in der Berufungsinstanz
nicht mehr in Abrede stellt - die Lehre des Patentanspruchs 1 technisch aus-
führbar und neu ist. Der Senat ist jedenfalls davon überzeugt, daß der Stand der
Technik dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat, so
daß es zu seiner Bereitstellung keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft hat.
Dem Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, den für das Druckge-
lierverfahren notwendigen Nachdruck mit einfacheren Mitteln aufrechtzuerhal-
ten, war die Druckschrift der C. -G. AG "Anwendungsbeispiele für Araldit.
Das Druckgelierverfahren - eine rationelle Gießtechnik zur Herstellung von Epo-
xydharz-Formstoffen." (K 4) bekannt. Diese enthält als Bild 2 (S. 5) eine Zeich-
nung, die das Prinzip des Druckgelierverfahrens darstellt. Dieser Zeichnung
entnimmt der Fachmann, daß ein separater Raum unterhalb des Eingußtrichters
und oberhalb des zur Gießform führenden Eingußkanals vorhanden ist, in dem
sich flüssiges Material befindet. Er entnimmt der Zeichnung weiter, daß ober-
halb dieses separaten Raums ein Nachdruckkolben vorhanden ist, der - nach
der Erläuterung der Zeichnung - zur Kompensierung des Reaktionsschwundes
während des Geliervorgangs bestimmt ist. Dies bedeutet, daß der zum Nach-
pressen erforderliche Druck durch den Kolben aufgebracht wird. Damit fand der
Fachmann in dieser Schrift ein Element, das in der Zuführleitung zur Gießform
angeordnet ist und mit einem Druckmediumanschluß versehen ist, mithin die
Merkmale 4.1 und 4.3 der obigen Merkmalsgliederung aufweist. Für den Fach-
mann, der über langjährige Erfahrung mit Gießharzen, mit ihrer Verarbeitung
und den hergestellten Produkten verfügte, war selbstverständlich, daß das
nachzudrückende Material einerseits in ausreichender Menge zur Verfügung
stehen mußte, um den beim Gelieren eintretenden Schwund auszugleichen,
und daß andererseits ein Zuviel an Material problematisch war, weil es im Ein-
gußkanal abbinden und diesen verunreinigen konnte. Zur Sicherstellung, daß
ausreichend, aber nicht zuviel Material zur Verfügung stand, war es für ihn die
nächstliegende Maßnahme, die zum Nachschieben zur Verfügung stehende
Materialmenge zu steuern, was nach seinem durch den Sachverständigen zur
Überzeugung des Senats dargestellten Fachwissen etwa über eine entspre-
chende Steuerung des Zuflusses geschehen konnte, die von entsprechenden,
auf die jeweilige Menge reagierenden Kontakten gesteuert wurde, und dazu
Steuerkontakte vorzusehen, mit denen er den Füllstand des Materialspeichers
einstellen konnte. Setzte er aber Steuerkontakte zu diesem Zweck ein, so ge-
langte er ohne weiteres zum Gegenstand des Streitpatents.
III. Auch in der Fassung der Hilfsanträge hat Patentanspruch 1 keinen
Bestand. Gemäß Hilfsantrag 1 soll die Anordnung zum Füllen und Druckgelieren
bestimmt sein und sollen andere Materialien als Gießharz, nämlich "dergleichen
flüssige Gießmedien", ausgeschlossen werden. Daß es sich um eine Anordnung
handelt, die zum Druckgelieren bestimmt ist, hat der Senat unterstellt. Dies än-
dert nichts daran, daß die Lösung dem Fachmann nahegelegt war. Die Heraus-
nahme anderer Materialien als Gießharz aus Patentanspruch 1 vermag hieran
ebenfalls nichts zu ändern.
Nach Hilfsantrag 2 soll darüber hinaus ergänzt werden, daß die einstell-
baren Steuerkontakte zum Schalten der Pumpen dienen. Auch dabei handelt es
sich um eine Selbstverständlichkeit, da Steuerkontakte, die den Nachfluß von
Material regeln sollen, nur mit Hilfe des Schaltens der Pumpen diesem Zweck
dienen können. Eine erfinderische Tätigkeit liegt darin nicht, da es für den
Fachmann nahelag, Steuerkontakte vorzusehen, die eben diesem Zweck dien-
ten.
IV. Mit Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen abhängi-
gen Unteransprüche 2 und 3, die weitere Ausgestaltungen der patentgemäßen
Vorrichtung betreffen und keinen eigenen erfinderischen Gehalt haben, für nich-
tig zu erklären.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 91
ZPO.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff