BGH Beschluss vom 23.02.2005 – AnwZ (B) 92/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 92/04
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff
am 23. Februar 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni
2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Sei-
nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem
angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 9. September 2004 zuge-
stellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller
mit einem am 11. Oktober 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem
Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, "die Revision zu-
zulassen".
Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zwar
nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt
worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42
Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit der nach § 180 ZPO erfolgten Zustellung des an-
gefochtenen Beschlusses am 9. September 2004 begonnen und gemäß §§ 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 1 Satz 2 FGG, 17 FGG, 188 Abs. 2 BGB am
23. September 2004 geendet. Die sofortige Beschwerde ist erst am 11. Oktober
2004 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist beim Anwaltsgerichtshof
eingegangen.
Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-
lung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Salditt
Wosgien
Kappelhoff