Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.02.2005 – AnwZ (B) 92/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 92/04

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 23. Februar 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni

2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Sei-

nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem

angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 9. September 2004 zuge-

stellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller

mit einem am 11. Oktober 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem

Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, "die Revision zu-

zulassen".

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zwar

nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt

worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42

Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit der nach § 180 ZPO erfolgten Zustellung des an-

gefochtenen Beschlusses am 9. September 2004 begonnen und gemäß §§ 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 1 Satz 2 FGG, 17 FGG, 188 Abs. 2 BGB am

23. September 2004 geendet. Die sofortige Beschwerde ist erst am 11. Oktober

2004 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist beim Anwaltsgerichtshof

eingegangen.

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff