Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.02.2005 – XII ZB 110/03

XII. Zivilsenat

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 575 Abs. 3 Nr. 2, 574 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1

Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden

Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsge-

richt eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zuge-

lassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB

51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).

ZPO §§ 233 Fb, 517 2. Alt.

Zur schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein

vor mehr als fünf Monaten verkündetes Urteil, wenn dem Rechtsanwalt zwar

kein Verkündungsprotokoll zugegangen ist und auch wiederholte Nachfragen

nach dem Ergebnis des Verkündungstermins erfolglos blieben, ihm aber eine

Ausfertigung des verkündeten Urteils, aus der sich auch das Verkündungsda-

tum ergibt, zehn Tage vor Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03 - OLG Stuttgart

AG Geislingen