BGH Beschluß vom 23.02.2005 – XII ZB 110/03
XII. Zivilsenat
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 575 Abs. 3 Nr. 2, 574 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1
Zum Umfang der mit der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegenden
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wenn das Berufungsge-
richt eine bereits kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde irrtümlich zuge-
lassen hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 7. April 2004 - XII ZB
51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.).
ZPO §§ 233 Fb, 517 2. Alt.
Zur schuldhaften Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein
vor mehr als fünf Monaten verkündetes Urteil, wenn dem Rechtsanwalt zwar
kein Verkündungsprotokoll zugegangen ist und auch wiederholte Nachfragen
nach dem Ergebnis des Verkündungstermins erfolglos blieben, ihm aber eine
Ausfertigung des verkündeten Urteils, aus der sich auch das Verkündungsda-
tum ergibt, zehn Tage vor Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.
BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03 - OLG Stuttgart
AG Geislingen