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BGH Beschluß vom 24.02.2005 – III ZR 263/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

III ZR 263/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564

a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. De-

zember 2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wah-

renden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der

Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen.

b) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht begründet zu wer-

den, soweit sie im Revisionsverfahren erhobene und in Anwendung des

§ 564 ZPO ohne nähere Begründung nicht für durchgreifend erachtete

Rügen von Verfahrensmängeln betrifft.

BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom

9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat in dem vorausgegangenen Rechtsstreit das beklagte

Bundesland auf Ersatz von Vermögensverlusten wegen der Versagung einer

Kiesabbaubewilligung in Anspruch genommen. Ihre Revision gegen die im Be-

rufungsrechtszug erfolgte Klageabweisung hat der Senat durch Urteil vom

9. Dezember 2004 zurückgewiesen (für BGHZ bestimmt). Das Urteil ist den

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einer am 18. Januar

2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO

in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I

S. 3220). Sie trägt vor, der erkennende Senat habe im Revisionsurteil ihre Ver-

fahrensrügen zu dem Vorwurf sachfremder Behandlung ihres Bewilligungsan-

trags durch das Bergamt des beklagten Landes nicht vollständig erfaßt und

beschieden.

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftig-

keit des eingelegten Rechtsbehelfs, obwohl das angegriffene Urteil bereits mit

seiner Verkündung am 9. Dezember 2004 und sonach vor Inkrafttreten des An-

hörungsrügengesetzes am 1. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist.

a) Die Novelle hat die bis dahin nur gegen nicht berufungsfähige Urteile

erster Instanz gegebene Möglichkeit, eine Verletzung des verfassungsrechtli-

chen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (§ 321a Abs. 1 ZPO i.d.F. des

Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. S. 1887), durch Änderung

des § 321a Abs. 1 ZPO auf alle mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare

gerichtliche Entscheidungen erweitert. Das gilt deshalb auch für die nach strei-

tiger mündlicher Verhandlung ergangenen, sofort rechtskräftig werdenden Re-

visionsurteile. Übergangsvorschriften enthält das Gesetz nicht. Es ist daher

durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Zi-

vilprozeßrechts zu bestimmen, ob die Neuregelung auch zuvor schon

rechtskräftig gewordene Urteile erfaßt. Die Frage ist zu bejahen.

b) Die Statthaftigkeit eines unter der Herrschaft neuen Rechts eingeleg-

ten Rechtsmittels bestimmt sich - ebenso wie dessen sonstige Zulässigkeits-

voraussetzungen - regelmäßig nach dem geänderten Recht (vgl. BGH, Be-

schluß vom 25. November 1977 - I ARZ 584/77 - NJW 1978, 427; Beschluß

vom 25. Januar 1978 - IV ZB 10/77 - NJW 1978, 889 f.; RGZ 135, 121, 123;

RG JW 1925, 362, 363; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO

Rn. 4 m.w.N.). Das gilt im allgemeinen indes nur für anhängige Verfahren. Be-

reits rechtskräftige Urteile werden mit einer Änderung des Rechtsmittelszuges

grundsätzlich nicht anfechtbar (BGHZ 3, 82, 85; BAG AP Nr. 5 zu § 123 ArbGG

1953; Stein/Jonas/Schlosser, aaO). Es kann in der Regel nicht angenommen

werden, daß die durch ein rechtskräftiges Urteil eingetretene definitive Fest-

stellung der Rechtsverhältnisse und die Erledigung des Rechtsstreits nachträg-

lich wieder umgestoßen werden sollen. Das würde einen schwerwiegenden

Eingriff in die Rechtskraft darstellen, die über die Belange der siegreichen Par-

tei hinaus auch im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens

und der Rechtssicherheit schützenswert ist. Eine Ausnahme kann allerdings

dann gerechtfertigt sein, wenn besonders zwingende, den Erwägungen der

Rechtssicherheit übergeordnete Gründe dazu Anlaß geben, etwa dann, wenn

wirtschaftliche und soziale Mißstände zu beseitigen sind (BGHZ aaO S. 85 ff.).

c) Eine solche Ausnahmesituation ist hier gegeben. Deswegen kann

auch auf sich beruhen, ob diese Grundsätze einschränkungslos für sämtliche

Rechtsbehelfe gelten. Das Interesse an einer Verteidigung der eingetretenen

Rechtskraft ist unter den besonderen Voraussetzungen der Anhörungsrüge

schon nicht schutzwürdig, weil diese nur dann begründet ist, wenn das Gericht

das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungs-

erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). In diesem Falle

müßte die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG

die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG - Annah-

megründe im Sinne des § 93a BVerfGG vorausgesetzt - jedenfalls auf Verfas-

sungsbeschwerde der beschwerten Partei aufgehoben werden. Es geht daher

nicht wie sonst um eine Abgrenzung zwischen den im Ansatz gleichermaßen

schützenswerten Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit,

sondern allein oder zumindest weit überwiegend um die (Kompetenz-)Frage,

ob eine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen muß oder ob sie

bereits im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung vorgenommen werden kann.

Diese Frage hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Be-

schluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 401 ff. = NJW

2003, 1924 ff.) grundsätzlich im Sinne eines Vorrangs des von den Fachgerich-

ten zu gewährenden Rechtsschutzes beantwortet. Danach sichert der allge-

meine Justizgewährungsanspruch als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips

Rechtsschutz gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

jeder gerichtlichen Instanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht

erstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird. Die Verfahrensordnung

muß in diesem Fall eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorse-

hen. Lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 war dieser

bis dahin verfassungswidrige Zustand noch hinzunehmen (BVerfGE 107, 395,

418).

Die Novellierung des § 321a ZPO durch das Anhörungsrügengesetz

dient der Umsetzung dieses Beschlusses (BT-Drucks. 15/3706 S. 1, 13). Die

Gehörsrüge einer Partei hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Erst wenn

sich herausstellt, daß die Rüge begründet ist, wird - ähnlich einer Wiederein-

setzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens (BT-Drucks. 15/3706 S. 14,

17) - die Rechtskraft durchbrochen und das Verfahren fortgesetzt. Was für vor

dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist rechts-

kräftig gewordene Urteile gelten soll, wenn die Frist zur Erhebung der erweiter-

ten Anhörungsrüge beim Inkrafttreten der Novelle noch nicht abgelaufen war

oder diese - wie im Streitfall - überhaupt erst nach dem 1. Januar 2005 begin-

nen konnte, läßt sich weder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

noch den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. Vor dem Hintergrund der

verfassungsrechtlichen Lage und der nur noch für eine Übergangszeit hinzu-

nehmenden Rechtsschutzlücken in der fachgerichtlichen Prüfung ist indes da-

von auszugehen, daß der Gesetzgeber den nicht zuletzt der Entlastung des

Bundesverfassungsgerichts dienenden Vorgaben in dem Plenarbeschluß des

Gerichts jedenfalls in zeitlicher Hinsicht soweit wie möglich Rechnung tragen,

d.h. die neue Gehörsrüge auch rückwirkend auf alle bei Einhaltung der Rüge-

fristen des § 321a Abs. 2 ZPO n.F. (zwei Wochen ab Kenntnis von der Verlet-

zung des rechtlichen Gehörs, spätestens ein Jahr seit Bekanntgabe der Ent-

scheidung) noch angreifbaren Entscheidungen erstrecken wollte. Eine aus-

drückliche gesetzliche Bestimmung war dafür nicht erforderlich (anders wohl

Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1 EGZPO Rn. 1 m.w.N.).

2.

Die damit statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist je-

doch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet,

das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-

hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in

den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,

216 f.). Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 2004 die jetzt von der Anhö-

rungsrüge der Klägerin umfaßten Revisionsangriffe in vollem Umfang geprüft,

selbst wenn dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur knapp an-

gemerkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-

merkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-

onsrügen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer ergänzenden

Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender

Anwendung des § 564 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach

dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-

fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-

dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels

einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 564 ZPO im Re-

visionsverfahren auszuhebeln. Dem entspricht es, daß nach der Gesetzesbe-

gründung auch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-

lassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden kann, eine Begründungser-

gänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke