BGH Beschluß vom 24.02.2005 – III ZR 263/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
III ZR 263/04
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wah-
renden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der
Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen.
b) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht begründet zu wer-
den, soweit sie im Revisionsverfahren erhobene und in Anwendung des
§ 564 ZPO ohne nähere Begründung nicht für durchgreifend erachtete
Rügen von Verfahrensmängeln betrifft.
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom
9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat in dem vorausgegangenen Rechtsstreit das beklagte
Bundesland auf Ersatz von Vermögensverlusten wegen der Versagung einer
Kiesabbaubewilligung in Anspruch genommen. Ihre Revision gegen die im Be-
rufungsrechtszug erfolgte Klageabweisung hat der Senat durch Urteil vom
9. Dezember 2004 zurückgewiesen (für BGHZ bestimmt). Das Urteil ist den
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einer am 18. Januar
2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO
in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3220). Sie trägt vor, der erkennende Senat habe im Revisionsurteil ihre Ver-
fahrensrügen zu dem Vorwurf sachfremder Behandlung ihres Bewilligungsan-
trags durch das Bergamt des beklagten Landes nicht vollständig erfaßt und
beschieden.
II.
Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftig-
keit des eingelegten Rechtsbehelfs, obwohl das angegriffene Urteil bereits mit
seiner Verkündung am 9. Dezember 2004 und sonach vor Inkrafttreten des An-
hörungsrügengesetzes am 1. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist.
a) Die Novelle hat die bis dahin nur gegen nicht berufungsfähige Urteile
erster Instanz gegebene Möglichkeit, eine Verletzung des verfassungsrechtli-
chen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (§ 321a Abs. 1 ZPO i.d.F. des
Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. S. 1887), durch Änderung
des § 321a Abs. 1 ZPO auf alle mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare
gerichtliche Entscheidungen erweitert. Das gilt deshalb auch für die nach strei-
tiger mündlicher Verhandlung ergangenen, sofort rechtskräftig werdenden Re-
visionsurteile. Übergangsvorschriften enthält das Gesetz nicht. Es ist daher
durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Zi-
vilprozeßrechts zu bestimmen, ob die Neuregelung auch zuvor schon
rechtskräftig gewordene Urteile erfaßt. Die Frage ist zu bejahen.
b) Die Statthaftigkeit eines unter der Herrschaft neuen Rechts eingeleg-
ten Rechtsmittels bestimmt sich - ebenso wie dessen sonstige Zulässigkeits-
voraussetzungen - regelmäßig nach dem geänderten Recht (vgl. BGH, Be-
schluß vom 25. November 1977 - I ARZ 584/77 - NJW 1978, 427; Beschluß
vom 25. Januar 1978 - IV ZB 10/77 - NJW 1978, 889 f.; RGZ 135, 121, 123;
RG JW 1925, 362, 363; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO
Rn. 4 m.w.N.). Das gilt im allgemeinen indes nur für anhängige Verfahren. Be-
reits rechtskräftige Urteile werden mit einer Änderung des Rechtsmittelszuges
grundsätzlich nicht anfechtbar (BGHZ 3, 82, 85; BAG AP Nr. 5 zu § 123 ArbGG
1953; Stein/Jonas/Schlosser, aaO). Es kann in der Regel nicht angenommen
werden, daß die durch ein rechtskräftiges Urteil eingetretene definitive Fest-
stellung der Rechtsverhältnisse und die Erledigung des Rechtsstreits nachträg-
lich wieder umgestoßen werden sollen. Das würde einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtskraft darstellen, die über die Belange der siegreichen Par-
tei hinaus auch im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens
und der Rechtssicherheit schützenswert ist. Eine Ausnahme kann allerdings
dann gerechtfertigt sein, wenn besonders zwingende, den Erwägungen der
Rechtssicherheit übergeordnete Gründe dazu Anlaß geben, etwa dann, wenn
wirtschaftliche und soziale Mißstände zu beseitigen sind (BGHZ aaO S. 85 ff.).
c) Eine solche Ausnahmesituation ist hier gegeben. Deswegen kann
auch auf sich beruhen, ob diese Grundsätze einschränkungslos für sämtliche
Rechtsbehelfe gelten. Das Interesse an einer Verteidigung der eingetretenen
Rechtskraft ist unter den besonderen Voraussetzungen der Anhörungsrüge
schon nicht schutzwürdig, weil diese nur dann begründet ist, wenn das Gericht
das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungs-
erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). In diesem Falle
müßte die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG
die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG - Annah-
megründe im Sinne des § 93a BVerfGG vorausgesetzt - jedenfalls auf Verfas-
sungsbeschwerde der beschwerten Partei aufgehoben werden. Es geht daher
nicht wie sonst um eine Abgrenzung zwischen den im Ansatz gleichermaßen
schützenswerten Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit,
sondern allein oder zumindest weit überwiegend um die (Kompetenz-)Frage,
ob eine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen muß oder ob sie
bereits im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung vorgenommen werden kann.
Diese Frage hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Be-
schluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 401 ff. = NJW
2003, 1924 ff.) grundsätzlich im Sinne eines Vorrangs des von den Fachgerich-
ten zu gewährenden Rechtsschutzes beantwortet. Danach sichert der allge-
meine Justizgewährungsanspruch als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips
Rechtsschutz gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in
jeder gerichtlichen Instanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht
erstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird. Die Verfahrensordnung
muß in diesem Fall eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorse-
hen. Lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 war dieser
bis dahin verfassungswidrige Zustand noch hinzunehmen (BVerfGE 107, 395,
418).
Die Novellierung des § 321a ZPO durch das Anhörungsrügengesetz
dient der Umsetzung dieses Beschlusses (BT-Drucks. 15/3706 S. 1, 13). Die
Gehörsrüge einer Partei hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Erst wenn
sich herausstellt, daß die Rüge begründet ist, wird - ähnlich einer Wiederein-
setzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens (BT-Drucks. 15/3706 S. 14,
17) - die Rechtskraft durchbrochen und das Verfahren fortgesetzt. Was für vor
dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist rechts-
kräftig gewordene Urteile gelten soll, wenn die Frist zur Erhebung der erweiter-
ten Anhörungsrüge beim Inkrafttreten der Novelle noch nicht abgelaufen war
oder diese - wie im Streitfall - überhaupt erst nach dem 1. Januar 2005 begin-
nen konnte, läßt sich weder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
noch den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. Vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlichen Lage und der nur noch für eine Übergangszeit hinzu-
nehmenden Rechtsschutzlücken in der fachgerichtlichen Prüfung ist indes da-
von auszugehen, daß der Gesetzgeber den nicht zuletzt der Entlastung des
Bundesverfassungsgerichts dienenden Vorgaben in dem Plenarbeschluß des
Gerichts jedenfalls in zeitlicher Hinsicht soweit wie möglich Rechnung tragen,
d.h. die neue Gehörsrüge auch rückwirkend auf alle bei Einhaltung der Rüge-
fristen des § 321a Abs. 2 ZPO n.F. (zwei Wochen ab Kenntnis von der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, spätestens ein Jahr seit Bekanntgabe der Ent-
scheidung) noch angreifbaren Entscheidungen erstrecken wollte. Eine aus-
drückliche gesetzliche Bestimmung war dafür nicht erforderlich (anders wohl
Stein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1 EGZPO Rn. 1 m.w.N.).
2.
Die damit statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist je-
doch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet,
das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in
den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f.). Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 2004 die jetzt von der Anhö-
rungsrüge der Klägerin umfaßten Revisionsangriffe in vollem Umfang geprüft,
selbst wenn dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur knapp an-
gemerkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-
merkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-
onsrügen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer ergänzenden
Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender
Anwendung des § 564 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach
dem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-
fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-
dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 564 ZPO im Re-
visionsverfahren auszuhebeln. Dem entspricht es, daß nach der Gesetzesbe-
gründung auch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden kann, eine Begründungser-
gänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke