Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 2 StR 314/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 314/04

BESCHLUSS

vom

1. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Nebenkläger gegen den Senatsbe-

schluß vom 28. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat das Vorbringen des Nebenklägervertreters für glaub-

haft erachtet, er habe den Schriftsatz, mit dem die Revision der Nebenkläger

eingelegt wurde, persönlich am 17. Februar 2004 gegen 19.00 Uhr in den Fri-

stenkasten des Landgerichts Frankfurt am Main eingeworfen. Damit war die

Revisionseinlegungsfrist gewahrt.

2. Die Monatsfrist für die Revisionsbegründung begann mit der Zustel-

lung des Urteils an den Nebenklägervertreter am 24. Mai 2004. Diese Zustel-

lung war wirksam. Zwar ist die Zustellung eines Urteils, die vor Einlegung einer

zulässigen Revision und vor der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist bewirkt wurde, nicht geeignet,

die Revisionsbegründungsfrist in Lauf zu setzen. In diesen Fällen beginnt die

Begründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung bewilligen-

den Beschlusses (st. Rspr.; vgl. BGHSt 30, 335, 338). Ein solcher Fall ist hier

jedoch nicht gegeben. Da die Revision am 17. Februar 2004 rechtzeitig einge-

legt wurde, war für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum,

der Wiedereinsetzungsantrag der Nebenkläger war vielmehr von Anfang an

gegenstandslos.

Die Revisionsbegründungsfrist endete daher mit dem 24. Juni 2004, so

daß der erst am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenkläger-

vertreters die bis dahin im Hinblick auf § 400 StPO nicht hinreichend begründe-

te Revision nicht mehr zulässig machen konnte.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck