Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 5 StR 499/04
5. Strafsenat
5 StR 499/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005
beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Leipzig vom 18. Februar 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allge-
meine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-
erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen auf frühere Falsch-
aussagen des einzigen Belastungszeugen gerichteten Beweisantrag zu Un-
recht als Beweisermittlungsantrag behandelt.
1. Das Landgericht hat sich auf Grund der für glaubhaft erachteten
Aussage des Zeugen B davon überzeugt, daß die Angeklagte als Kurier-
fahrerin des niederländischen Rauschgiftverkäufers N in den Mo-
naten März bis September 2000 je einmal Rauschgift aus den Niederlanden
nach Leipzig verbrachte, und zwar in allen sieben Fällen 15 Kilogramm Ha-
schisch und 2000 amphetaminhaltige Tabletten, in vier Fällen je ein Kilo-
gramm und dreimal je 500 Gramm Kokain. Dieses Rauschgift war in Reser-
verädern und der abnehmbaren Isolierung von Mikrowellenherden versteckt
(UA S. 20, 41). B bzw. (der anderweitig, aber nicht deswegen verurteilte)
H verbrachten es in eine Bunkerwohnung (UA S. 41). An-
schließend gab man der Angeklagten die Autoreifen und die Mikrowelle in
den PKW zurück. Die Angeklagte fuhr bis auf eine oder zwei Ausnahmen
jeweils bereits nach einer Stunde Aufenthalt in Leipzig in die Niederlande
zurück.
2. Der Zeuge B entschloß sich alsbald nach seiner Verhaftung
am 4. Mai 2001, „reinen Tisch“ zu machen. Er machte Angaben zu zahlrei-
chen Rauschgifthändlern und beschrieb das Aussehen und die Figur der An-
geklagten in einer polizeilichen Vernehmung. Er charakterisierte sie als
Freundin des Lieferanten. Das Amtsgericht Leipzig hat den Zeugen wegen
umfangreichen illegalen Rauschgifthandels am 1. Februar 2002 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mitte
Mai 2002 erkannte der Zeuge die Angeklagte auf von der Polizei vorgelegten
Lichtbildern. Er verweigerte am 27. August 2003 unter Berufung auf § 55
StPO die Aussage. Nachdem das gegen den Zeugen ergangene Urteil
rechtskräftig geworden war, sagte er zur Sache aus, verweigerte aber am
17. Dezember 2003 unter Berufung auf § 55 StPO die Aufklärung eines Wi-
derspruchs zwischen seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung, wäh-
rend derer er bekundet hat, das bei seiner Verhaftung sichergestellte
Rauschgift stamme von N , und einer polizeilichen Vernehmung, in
der er angegeben hatte, das Rauschgift hätte er von H erhalten. Der
Verteidiger hat sodann beantragt, die Vorsitzende der großen Strafkammer
des Landgerichts als Zeugin zu vernehmen, die H am 24. Febru-
ar 2003 verurteilt hatte. Die Vernehmung werde ergeben, daß B in je-
nem Verfahren als Zeuge ausgesagt hatte, er hätte es bisher unterlassen zu
sagen, daß er bereits zum Zeitpunkt Februar/März 2001 seinen eigenen
Drogenumsatzgeschäften nachgegangen sei. Er hätte beabsichtigt, mit der
ursprünglichen – den Angeklagten H belastenden – Version glaubhaf-
ter zu wirken. Der Verteidiger hat ferner eine Kopie des gegen H er-
gangenen Urteils vorgelegt, aus dem sich die widersprüchlichen Aussagen
des Zeugen ergaben. Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der
Vorsitzenden Richterin zurückgewiesen, „weil er kein Beweisziel nennt. Eine
weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit drängt sich nicht auf,
weil die tatrichterliche Beweiswürdigung dem jeweiligen Spruchkörper selbst
obliegt, § 244 Abs. 2 StPO.“ Einen auf Verlesung des Urteils gerichteten Be-
weisermittlungsantrag hat es ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und von der
Revision übereinstimmend vertretene Auffassung, das Landgericht hätte den
auf Vernehmung der Vorsitzenden Richterin gerichteten Antrag als Beweis-
antrag nach § 244 Abs. 3 StPO behandeln müssen und nicht auf § 244
Abs. 2 StPO abstellen dürfen, trifft zu. Die von der Verteidigung zur Beweis-
behauptung erhobene Zeugenaussage des B im Verfahren gegen
H ist eine ausreichend bestimmte Tatsachenbehauptung und be-
schreibt kein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.; 43, 321, 329 f.).
Gegenstand des Aufklärungsbegehrens ist eine bestimmte Zeugenaussage
des einzigen Belastungszeugen in einem anderen Verfahren. Zwar hat die
diese Aussage bewertende Strafkammer aus den sich widersprechenden
Aussagen des Belastungszeugen den Schluß gezogen, der Zeuge sei teil-
weise unglaubwürdig. Damit wird aber nicht, wie das Landgericht meint, die-
se Schlußfolgerung der anderen Strafkammer zum Gegenstand des hier zu
beurteilenden Antrags. Der Verteidigung ging es – in der Antragsbegründung
und der Gegenvorstellung auch unmißverständlich dargelegt – vielmehr dar-
um, dem Landgericht Tatsachen darzulegen – die Aussagen des Belas-
tungszeugen – aus denen sich auch für das vorliegende Verfahren schluß-
folgern lassen sollte, der Zeuge sei unglaubwürdig.
Im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kann der
Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des
Beweisantrags beruht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). Zwar ist
den umfänglichen weiteren Verfahrensrügen ohne weiteres zu entnehmen,
daß von Seiten der Angeklagten auch bei Anwendung von § 244 Abs. 3
StPO keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden
können (vgl. BGH aaO m.w.N.). Eine Prüfung des Antrags als tatsächlich
bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wäre vorliegend aber
auf Grund der durch besondere Umstände geprägten Beweislage geeignet
gewesen, die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen.
Die Aussage des Zeugen B , die im Blick auf das der Angeklagten an-
gelastete Tatgeschehen durch keine anderen Beweismittel gestützt wurde,
stellt das einzige belastende Beweismittel dar und unterliegt schon deshalb
besonders kritischer Würdigung (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Die zur Be-
weisbehauptung erhobene Aussage des Zeugen aus dem gegen H
gerichteten Verfahren berührt auch unmittelbar die im vorliegenden Verfah-
ren zu würdigende Sachaussage. Der Zeuge hat nämlich H auch vor-
liegend als Tatgenossen belastet, der – neben ihm – aus den Fahrzeugen
der Angeklagten entnommenes Rauschgift in eine Bunkerwohnung verbracht
hat. Der Zeuge B hat ferner vorübergehend in vollem Umfang, später
partiell im Hinblick auf seine Aussage im Verfahren gegen H von § 55
StPO Gebrauch gemacht. Auch dieses Aussageverhalten ist bei der Beurtei-
lung der Aussage des Zeugen kritisch zu bewerten (vgl. BGHSt 47, 220, 223
f.). Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Beschränkungen der Beweislage
kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Prüfung einer teilweisen fal-
schen Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht das Ergebnis tatsäch-
lich bedeutungslos erbracht hätte und daß dann eine Beweiserhebung die
Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten hätte beeinflussen können.
Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Dazu
ist eine allgemeine Strafkammer berufen, weil sich das weitere Verfahren nur
noch gegen eine Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267).
Harms Raum Brause
Schaal Graf