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BGH Beschluss vom 01.03.2005 – 5 StR 499/04

5. Strafsenat

5 StR 499/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005

beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Leipzig vom 18. Februar 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allge-

meine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-

erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten hat mit

einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen auf frühere Falsch-

aussagen des einzigen Belastungszeugen gerichteten Beweisantrag zu Un-

recht als Beweisermittlungsantrag behandelt.

1. Das Landgericht hat sich auf Grund der für glaubhaft erachteten

Aussage des Zeugen B davon überzeugt, daß die Angeklagte als Kurier-

fahrerin des niederländischen Rauschgiftverkäufers N in den Mo-

naten März bis September 2000 je einmal Rauschgift aus den Niederlanden

nach Leipzig verbrachte, und zwar in allen sieben Fällen 15 Kilogramm Ha-

schisch und 2000 amphetaminhaltige Tabletten, in vier Fällen je ein Kilo-

gramm und dreimal je 500 Gramm Kokain. Dieses Rauschgift war in Reser-

verädern und der abnehmbaren Isolierung von Mikrowellenherden versteckt

(UA S. 20, 41). B bzw. (der anderweitig, aber nicht deswegen verurteilte)

H verbrachten es in eine Bunkerwohnung (UA S. 41). An-

schließend gab man der Angeklagten die Autoreifen und die Mikrowelle in

den PKW zurück. Die Angeklagte fuhr bis auf eine oder zwei Ausnahmen

jeweils bereits nach einer Stunde Aufenthalt in Leipzig in die Niederlande

zurück.

2. Der Zeuge B entschloß sich alsbald nach seiner Verhaftung

am 4. Mai 2001, „reinen Tisch“ zu machen. Er machte Angaben zu zahlrei-

chen Rauschgifthändlern und beschrieb das Aussehen und die Figur der An-

geklagten in einer polizeilichen Vernehmung. Er charakterisierte sie als

Freundin des Lieferanten. Das Amtsgericht Leipzig hat den Zeugen wegen

umfangreichen illegalen Rauschgifthandels am 1. Februar 2002 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mitte

Mai 2002 erkannte der Zeuge die Angeklagte auf von der Polizei vorgelegten

Lichtbildern. Er verweigerte am 27. August 2003 unter Berufung auf § 55

StPO die Aussage. Nachdem das gegen den Zeugen ergangene Urteil

rechtskräftig geworden war, sagte er zur Sache aus, verweigerte aber am

17. Dezember 2003 unter Berufung auf § 55 StPO die Aufklärung eines Wi-

derspruchs zwischen seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung, wäh-

rend derer er bekundet hat, das bei seiner Verhaftung sichergestellte

Rauschgift stamme von N , und einer polizeilichen Vernehmung, in

der er angegeben hatte, das Rauschgift hätte er von H erhalten. Der

Verteidiger hat sodann beantragt, die Vorsitzende der großen Strafkammer

des Landgerichts als Zeugin zu vernehmen, die H am 24. Febru-

ar 2003 verurteilt hatte. Die Vernehmung werde ergeben, daß B in je-

nem Verfahren als Zeuge ausgesagt hatte, er hätte es bisher unterlassen zu

sagen, daß er bereits zum Zeitpunkt Februar/März 2001 seinen eigenen

Drogenumsatzgeschäften nachgegangen sei. Er hätte beabsichtigt, mit der

ursprünglichen – den Angeklagten H belastenden – Version glaubhaf-

ter zu wirken. Der Verteidiger hat ferner eine Kopie des gegen H er-

gangenen Urteils vorgelegt, aus dem sich die widersprüchlichen Aussagen

des Zeugen ergaben. Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der

Vorsitzenden Richterin zurückgewiesen, „weil er kein Beweisziel nennt. Eine

weitere Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit drängt sich nicht auf,

weil die tatrichterliche Beweiswürdigung dem jeweiligen Spruchkörper selbst

obliegt, § 244 Abs. 2 StPO.“ Einen auf Verlesung des Urteils gerichteten Be-

weisermittlungsantrag hat es ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und von der

Revision übereinstimmend vertretene Auffassung, das Landgericht hätte den

auf Vernehmung der Vorsitzenden Richterin gerichteten Antrag als Beweis-

antrag nach § 244 Abs. 3 StPO behandeln müssen und nicht auf § 244

Abs. 2 StPO abstellen dürfen, trifft zu. Die von der Verteidigung zur Beweis-

behauptung erhobene Zeugenaussage des B im Verfahren gegen

H ist eine ausreichend bestimmte Tatsachenbehauptung und be-

schreibt kein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.; 43, 321, 329 f.).

Gegenstand des Aufklärungsbegehrens ist eine bestimmte Zeugenaussage

des einzigen Belastungszeugen in einem anderen Verfahren. Zwar hat die

diese Aussage bewertende Strafkammer aus den sich widersprechenden

Aussagen des Belastungszeugen den Schluß gezogen, der Zeuge sei teil-

weise unglaubwürdig. Damit wird aber nicht, wie das Landgericht meint, die-

se Schlußfolgerung der anderen Strafkammer zum Gegenstand des hier zu

beurteilenden Antrags. Der Verteidigung ging es – in der Antragsbegründung

und der Gegenvorstellung auch unmißverständlich dargelegt – vielmehr dar-

um, dem Landgericht Tatsachen darzulegen – die Aussagen des Belas-

tungszeugen – aus denen sich auch für das vorliegende Verfahren schluß-

folgern lassen sollte, der Zeuge sei unglaubwürdig.

Im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts kann der

Senat nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des

Beweisantrags beruht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1). Zwar ist

den umfänglichen weiteren Verfahrensrügen ohne weiteres zu entnehmen,

daß von Seiten der Angeklagten auch bei Anwendung von § 244 Abs. 3

StPO keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden

können (vgl. BGH aaO m.w.N.). Eine Prüfung des Antrags als tatsächlich

bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wäre vorliegend aber

auf Grund der durch besondere Umstände geprägten Beweislage geeignet

gewesen, die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen.

Die Aussage des Zeugen B , die im Blick auf das der Angeklagten an-

gelastete Tatgeschehen durch keine anderen Beweismittel gestützt wurde,

stellt das einzige belastende Beweismittel dar und unterliegt schon deshalb

besonders kritischer Würdigung (vgl. BGH NJW 2003, 2250). Die zur Be-

weisbehauptung erhobene Aussage des Zeugen aus dem gegen H

gerichteten Verfahren berührt auch unmittelbar die im vorliegenden Verfah-

ren zu würdigende Sachaussage. Der Zeuge hat nämlich H auch vor-

liegend als Tatgenossen belastet, der – neben ihm – aus den Fahrzeugen

der Angeklagten entnommenes Rauschgift in eine Bunkerwohnung verbracht

hat. Der Zeuge B hat ferner vorübergehend in vollem Umfang, später

partiell im Hinblick auf seine Aussage im Verfahren gegen H von § 55

StPO Gebrauch gemacht. Auch dieses Aussageverhalten ist bei der Beurtei-

lung der Aussage des Zeugen kritisch zu bewerten (vgl. BGHSt 47, 220, 223

f.). Vor dem Hintergrund dieser erheblichen Beschränkungen der Beweislage

kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Prüfung einer teilweisen fal-

schen Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht das Ergebnis tatsäch-

lich bedeutungslos erbracht hätte und daß dann eine Beweiserhebung die

Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten hätte beeinflussen können.

Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Dazu

ist eine allgemeine Strafkammer berufen, weil sich das weitere Verfahren nur

noch gegen eine Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267).

Harms Raum Brause

Schaal Graf