Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2005 – AnwZ (B) 53/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03

BESCHLUSS

vom

2. März 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie

die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 2. März 2005

beschlossen:

Die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Dr. W. wird für be-

gründet erklärt.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1 bis 6 wenden sich mit ihren sofortigen Beschwer-

den gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 14. Februar 2003,

die Antragsteller zu 7 bis 9 begehren unter anderem Akteneinsicht.

Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der

Entscheidung über die sofortigen Beschwerden berufene Rechtsanwalt

Dr. W. hat mit seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 mit-

geteilt, daß er als Justitiar des Bonner "General-Anzeiger" anwaltlich in rechtli-

che Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 1 involviert sei und sich

deshalb selbst ablehne.

Die Beteiligten haben von der Anzeige des Rechtsanwalts Kenntnis er-

halten. Die Antragsteller zu 1 und 3 haben dazu Stellung genommen.

II.

Auch im Beschwerdeverfahren kann sich ein Richter der Ausübung sei-

nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2

FGG). Das Verfahren richtet sich bei einer Selbstablehnung nach §§ 42, 48

ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher

hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Rechtsanwalt

Dr. W. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen

(§ 42 Abs. 2, § 48 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklä-

rung vom 12. November 2004 der Fall.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Salditt Hauger Kappelhoff