BGH Beschluss vom 02.03.2005 – AnwZ (B) 53/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03
BESCHLUSS
vom
2. März 2005
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie
die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 2. März 2005
beschlossen:
Die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Dr. W. wird für be-
gründet erklärt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 bis 6 wenden sich mit ihren sofortigen Beschwer-
den gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 14. Februar 2003,
die Antragsteller zu 7 bis 9 begehren unter anderem Akteneinsicht.
Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
Entscheidung über die sofortigen Beschwerden berufene Rechtsanwalt
Dr. W. hat mit seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 mit-
geteilt, daß er als Justitiar des Bonner "General-Anzeiger" anwaltlich in rechtli-
che Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 1 involviert sei und sich
deshalb selbst ablehne.
Die Beteiligten haben von der Anzeige des Rechtsanwalts Kenntnis er-
halten. Die Antragsteller zu 1 und 3 haben dazu Stellung genommen.
II.
Auch im Beschwerdeverfahren kann sich ein Richter der Ausübung sei-
nes Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2
FGG). Das Verfahren richtet sich bei einer Selbstablehnung nach §§ 42, 48
ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher
hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Rechtsanwalt
Dr. W. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen
(§ 42 Abs. 2, § 48 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklä-
rung vom 12. November 2004 der Fall.
Hirsch Basdorf Otten Frellesen
Salditt Hauger Kappelhoff