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BGH Beschluss vom 03.03.2005 – BLw 33/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 33/04
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Rich-
ter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zu-
ziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
10. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2004 wird auf Ko-
sten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt 18.394,10 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Brüdern und seiner Schwe-
ster Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehört ein Hof im Sinne
der Höfeordnung (Hof S. ); Hoferbin ist die Schwester des Antragstel-
lers geworden. Sie übertrug den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfol-
ge an den Antragsgegner. Dieser war bereits Eigentümer eines anderen Hofes
(Hof Z. ). Beide Höfe wurden später auf Antrag des Antragsgegners
grundbuchmäßig zusammengeführt.
In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu
dem Hof S. gehörende Grundstücke für 172.554,02 DM. In densel-
ben Jahren erwarb er zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für
173.816,50 DM; diese wurden im Grundbuch dem Hof Z. zugeschrieben.
Wegen der Grundstücksveräußerungen hat der Antragsteller von dem
Antragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung von 37.694,74 DM verlangt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die
sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nur zu einem geringen Teil erfolg-
reich gewesen; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat
den Antragsgegner zur Zahlung von 878,91 € nebst Zinsen verpflichtet.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur un-
ter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es
jedoch.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf
den von dem Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung wiederge-
gebenen abstrakten Rechtssätzen beruht. Selbst wenn das so wäre und darin
eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben nach § 13 HöfeO a.F. (Se-
nat, Beschluß v. 23. Februar 1973, V BLw 20/72, AgrarR 1973, 153) läge, führ-
te das nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Denn
diese Rechtsprechung ist für die heutige Rechtslage nicht mehr maßgeblich.
Nach § 13 HöfeO a.F. war die Abfindungsergänzungspflicht nur ausgeschlos-
sen, wenn gleichwertige Grundstücke für den ererbten Hof hinzuerworben wur-
den. Diese Beschränkung des abfindungsfreien Ersatzerwerbs enthält die seit
1976 geltende Fassung des § 13 HöfeO nicht mehr.
2. Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluß
des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 1984 (AgrarR 1984, 219) ab. Zum
einen geht es darin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht - wie
hier - um den ungeschmälerten Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs, son-
dern um die Minderung der Substanz eines zu dem Hof gehörenden Nutzungs-
rechts. Deshalb ist schon fraglich, ob die beiden Entscheidungen vergleichbar
sind. Das kann indes dahingestellt bleiben, denn zum anderen fehlt es in dem
der Vergleichsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt an dem hier ge-
gebenen Merkmal einer Ersatzbeschaffung. Das ist der entscheidende Unter-
schied, an dem die Vergleichbarkeit scheitert.
3. Auch von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni
1989 (AgrarR 1990, 48) weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Der
darin enthaltene Rechtssatz, daß die seit 1976 geltende Höfeordnung die Be-
nachteiligung der weichenden Miterben nur noch hinnehmen will, wenn das
zum Erhalt des Hofes in der Hand des Hoferben geboten ist, betrifft aus-
schließlich den Fall, daß der Erbe den Hof einer landwirtschaftsfremden Nut-
zung zuführt (§ 13 Abs. 4 b HöfeO), nicht aber den hier gegebenen Fall der
Veräußerung von Hofgrundstücken mit anschließender Ersatzbeschaffung.
Deshalb fehlt es wiederum an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen.
Im übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von
dem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht.
4. Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Senatsbeschluß vom
19. Juli 1991 (AgrarR 1992, 79) abgewichen. Es hat keinen abstrakten Rechts-
satz aufgestellt, der von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechts-
satz abweicht, daß die Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erb-
gang sicherstellen will, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung
zu ermöglichen. Damit ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nichts
zu dem Entstehen von Nachabfindungsansprüchen nach § 13 Abs. 1 HöfeO
gesagt.
5. Aus demselben Grund weicht der angefochtene Beschluß auch nicht
von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1987 (AgrarR
1988, 21) ab, in welchem ebenfalls lediglich die Besserstellung des Hoferben
gegenüber den anderen Erben beim Erbfall begründet wird.
6. Die von dem Antragsteller angenommene Abweichung von dem Be-
schluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1991 (AgrarR 1992,
114) besteht mangels Vergleichbarkeit mit der angefochtenen Entscheidung
nicht, weil sich dort die hier vorliegende Problematik nicht gestellt hat, daß der
ererbte Hof mit einem anderen Hof des Erben zusammengeführt worden ist und
die erworbenen Ersatzgrundstücke von diesem Hof aus bewirtschaftet werden.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der in diesem Zusammen-
hang vertretenen Auffassung des Antragstellers die von dem Beschwerdege-
richt vertretene Rechtsansicht, daß Ersatzgrundstücke auch einem anderen als
dem ererbten Hof zugeführt werden können und damit einen Nachabfindungs-
anspruch ausschließen, auch in der Literatur (Hötzel in: Faßbender/Hötzel/von
Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28) vertreten wird.
7. Von dem Senatsbeschluß vom 24. April 1986 (BLw 9/85, RdL 1986,
293) weicht die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht ab. Die Rechtsan-
sicht des Beschwerdegerichts steht nicht in Widerspruch zu dem die Senats-
entscheidung tragenden Rechtssatz, daß § 13 HöfeO bezweckt, bei Wegfall
des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben
an dem von dem Hoferben erzielten Gewinn teilhaben zu lassen. Vielmehr legt
der Antragsteller diesen Rechtssatz anders aus als das Beschwerdegericht,
nämlich ohne Berücksichtigung des Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO.
8. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von
dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1987 (AgrarR 1988,
77) ab. Zum einen geht es darin nicht - wie hier - um die Frage, ob nach der
Zusammenführung der beiden Höfe des Antragsgegners nur noch ein einheitli-
cher Hof vorhanden ist. Zum anderen stellt sich die dort angesprochene Frage
der Bewertung verschiedener Teile eines landwirtschaftlichen Betriebs hier
nicht. Damit fehlt es an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lem-
ke