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BGH Beschluss vom 03.03.2005 – BLw 34/04
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 34/04
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Rich-
ter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zu-
ziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 2004 wird auf Kos-
ten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außerge-
richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 410.056,09 €.
Gründe
I.
Mit Vertrag vom 1. Januar 1978 pachtete der Antragsteller von seinem
am 31. Mai 1981 verstorbenen Vater (Erblasser) 37,9177 ha eines ca. 39,5 ha
großen landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 12 Jahren. In dem
Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen:
"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von W. Band Blatt eingetragenen Grundvermögen einen Hof ge- mäß der Höfeordnung".
In einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. März 1978 setzten sich
der Erblasser und die Antragsgegnerin wechselseitig zu Alleinerben ein. Zum
"Nacherben des Letztversterbenden" hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens
wurde der Antragsteller bestimmt.
Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht ein Hoffolgezeug-
nis, wonach die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei.
Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin
weder Hoferbin noch Hofvorerbin geworden sei, sondern daß er Hoferbe sei.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Anträgen stattgegeben. Die
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie auch die Aussetzung des
Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein auf die Feststellung gerichtetes Ver-
fahren beantragt hat, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne
der Höfeordnung sei, ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
der Antragsteller beantragt, will die Antragsgegnerin unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Feststellungsanträge des An-
tragstellers erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter
den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je-
doch.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht
zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (bislang nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats zu verneinen, siehe nur Beschl. v. 15. November 2002,
BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen), oder ob das
Verfahren fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 107, 359; 108, 341). Jedenfalls ist die
Rüge unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Vorschriften der
§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO die verfassungsrechtliche Garantie des
Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt wird. Sie wird durch §§ 6 Abs. 2, 12
bis 14 HöfeO ausreichend gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 329, 340 ff. [zu § 12
HöfeO a.F.]).
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochte-
ne Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab. Darin ist kein abstrakter Rechtssatz
des Inhalts enthalten, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Ver-
fahrens stets geprüft werden müsse, ob die durch die Aussetzung eintretende
Verzögerung für die Beteiligten zumutbar sei. Lediglich für den dort entschiede-
nen Einzelfall, dem nicht die hier gegebene Situation zugrunde lag, daß in dem
anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, spielte der Ge-
sichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke