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BGH Beschluss vom 03.03.2005 – BLw 35/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 35/04

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirt-

schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2004

wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

beträgt 192.000,00 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Dezember 2002 veräußerten die

Antragsteller zu 1 an die Antragstellerin zu 2 land- und forstwirtschaftlich genutzte

Flächen. Die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz notwendige Genehmigung er-

teilte der Beteiligte zu 3 nur unter einer Auflage. Den von der Antragstellerin zu 2

dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstel-

lerin zu 2 ist nur teilweise erfolgreich gewesen.

Mit ihrer Beschwerde will die Antragstellerin zu 2 die Zulassung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat -

erreichen.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses

Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.

LwVG) nicht vorsieht.

2. Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht statthaft. Da das

Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall

von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen

des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. Die Antragstellerin zu 2

beruft sich noch nicht einmal auf eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmit-

tel ohne Rücksicht auf die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt wor-

den ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der

Antragstellerin zu 2 die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens aufzuer-

legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin zu 2 gegen ihren Verfahrensbe-

vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel Krüger Lemke