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BGH Beschluss vom 03.03.2005 – BLw 37/04

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 37/04

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 2. September 2004 wird auf Kosten der Antragstel-

ler, die dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 92.032,54 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Kinder der im Dezember 2000 verstorbenen

M. W. , zu deren Nachlaß der Hof H. , ein in der Höferolle ein-

getragener landwirtschaftlicher Grundbesitz von etwa 32 Hektar, gehört. Nach

einem gemeinschaftlichen Testament von M. W. und ihrem vorverstor-

benen Ehemann sollte der Beteiligte zu 3 Hoferbe dieses Grundbesitzes wer-

den. Das Landwirtschaftsgericht erteilte ihm infolgedessen ein Hoffolgezeug-

nis. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Vorbringen, der

Hof hätte im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft verloren. Das Landwirt-

schaftsgericht hat ihren Antrag auf Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof

im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei, ebenso zurückgewiesen wie den

Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Die sofortige Beschwerde und

die einfache Beschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht

zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre

bisherigen Anträge weiter. Der Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ

89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es bestehe eine Divergenz der an-

gefochtenen Entscheidung zu der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982, ver-

öffentlicht in BGHZ 84, 78, 83 f., verkennt sie, daß nach dem eigenen Vorbrin-

gen das Beschwerdegericht allenfalls die von dem Senat angestellten Erwä-

gungen zum Verlust der Hofeigenschaft durch Aufhebung der Betriebseinheit

nicht rechtsfehlerfrei auf den entschiedenen Fall übertragen hat. Dies unter-

stellt, läge aber kein Divergenzfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor

(st.Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR

1977, 327, 328). Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht - was für eine Di-

vergenz erforderlich wäre, von der Rechtsbeschwerde aber weder aufgezeigt

wird noch sonst ersichtlich ist - einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der

von einem in der angeführten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz ab-

weicht.

Infolgedessen ist für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

auch ohne Belang, ob die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zur Fra-

ge des Verlustes der Hofeigenschaft Rechtsfehler aufweist oder nicht. Hierauf

käme es erst an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel Krüger Lem-

ke