BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZR 148/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 148/01
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 1. Zivil-
senats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2001
wird nur im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als die Ver-
urteilung des Beklagten zu 1 den Betrag von 21.930,23 €
(= 42.891,81 DM) nebst Zinsen übersteigt; im übrigen wird die
Annahme abgelehnt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 26.013 €
(= 50.877 DM) bis zur Teilannahme und auf 4.082,76 €
(= 7.985,19 DM) für die Zeit danach festgesetzt.
Gründe
1. Im Umfang der Nichtannahme wirft die Revision keine ungeklärten
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis
keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Senat hat bereits entschieden, daß die kurze Verjährungsfrist des
§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB a.F. nur für die Rückzahlung von Vorschüssen im
Sinne des § 17 BRAGO gilt (BGHZ 144, 343, 348); sie erfaßt daher nicht den
Anspruch auf Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher dem Grunde nach zu
Recht einen Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Gerichtskos-
tenvorschusses in Höhe von 50.877 DM zuerkannt.
2. Diesen Anspruch kann der Beklagte zu 1 mit seiner Revision jedoch
nur noch in Höhe von 7.985,19 DM zu Fall bringen, weil ihm weitergehende
Honoraransprüche für eine Aufrechung nicht zur Verfügung stehen.
a) Das Berufungsgericht hat den Beklagten für das Mandat, welches die
Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen betraf, Honorar in Höhe von
73.622,02 DM zuerkannt. Dies hält den Angriffen der Revision im wesentlichen
stand.
Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Honorarberechnung die von
der Klägerin behauptete Honorarvereinbarung zugrundegelegt. Die dagegen
erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgrei-
fend erachtet; von einer Begründung wird gemäß § 565a ZPO a.F. abgesehen.
Soweit die Revision den der Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1
Nr. 2 BRAGO zugrundegelegten Geschäftswert mit der Begründung als zu
niedrig beanstandet, die Beklagten hätten es aufgrund eines fehlerhaften Hin-
weises des Berufungsgerichts im Beschluß vom 30. August 2000 unterlassen,
im einzelnen darzulegen, daß auch nach Erweiterung der Schadensersatzfor-
derung auf ca. 15 Mio. DM noch Besprechungen mit der Gegenseite stattge-
funden hätten, ist die Rüge unzulässig, weil sie den hypothetischen Vortrag
nicht ausreichend präzisiert.
Für die weitere Abrechnung ist jedoch zu beachten, daß die 10/10 Ge-
schäftsgebühr nach damals geltendem Recht 50.039 DM (statt 50.339 DM) be-
trägt, so daß sich - bei Anwendung des § 25 BRAGO gemäß der Abrechnung
vom 6. März 1995 - insoweit ein Honoraranspruch von 73.311,22 DM (statt
73.622,02 DM) ergibt.
b) Für das den Widerspruch gegen Nebenbestimmungen der Hauptbe-
triebszulassung betreffende Mandat hat das Berufungsgericht eine 10/10 Ge-
schäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO aus einem Wert von
19.925,36 DM zuerkannt, die sich nebst Auslagen und Mehrwertsteuer auf
1.132,75 DM beläuft. Dies könnte den Rügen der Revision nicht in vollem Um-
fang standhalten.
Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß keine Besprechungsge-
bühr angesetzt worden ist. Denn eine solche ist in der Abrechung der Beklag-
ten vom 6. März 1995 nicht enthalten (§ 18 BRAGO).
Es wird aber zu prüfen sein, ob das Berufungsgericht bei der Bemes-
sung des Streitwerts das Vorbringen der Beklagten zu der für die Wertbemes-
sung maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Sache hinreichend beach-
tet hat (§ 286 ZPO).
c) Die Beklagten haben für das Mandat "Widerspruch" Honorar in Höhe
von 20.503,35 DM geltend gemacht. Zusammen mit dem Honorar für das Man-
dat "Entschädigung" (73.311,22 DM) ergibt sich ein mögliches Gesamthonorar
von 93.814,57 DM. Die Klägerin hat unstreitig Vorauszahlungen in Höhe von
insgesamt 158.682,24 DM geleistet. Auf diese haben die Beklagten bereits
21.975,86 DM zurückgezahlt. Auch wenn der Beklagte zu 1 also seine Hono-
rarforderung zum Mandat "Widerspruch" durchsetzt, bleibt er zur Rückzahlung
verpflichtet, nämlich
in Höhe von
(158.682,24 DM
./. 93.814,57 DM
./. 21.975,86 DM =) 42.891,81 DM. Erfolgsaussichten der Revision bestehen
deshalb nur in Höhe von (50.877 DM ./. 42.891,81 DM =) 7.985,19 DM.
Fischer Neškovi(cid:1) Vill
Cierniak Lohmann