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BGH Beschluss vom 04.03.2005 – 2 StR 3/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 3/05

BESCHLUSS

vom

4. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2005 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen A. B. , J. B.

und S. B. vom 23. November 2004 ist gegenstandslos.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeß-

kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus E. zu

gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1

StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da

Rechtsanwältin K. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen

vom 12. März 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-

onshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).

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