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BGH Beschluss vom 04.03.2005 – 2 StR 3/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 3/05
BESCHLUSS
vom
4. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2005 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerinnen A. B. , J. B.
und S. B. vom 23. November 2004 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeß-
kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus E. zu
gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1
StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da
Rechtsanwältin K. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen
vom 12. März 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-
lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und
erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-
onshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).
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