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BGH Beschluss vom 04.03.2005 – 2 StR 3/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 3/05

BESCHLUSS

vom

4. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2005 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen C. und S. H.

vom 1. Dezember 2004 ist gegenstandslos.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeß-

kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. aus D. zu gewäh-

ren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO

auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsan-

wältin D. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 21. Januar

2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-

lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und

erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi-

onshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).

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