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BGH Beschluß vom 04.03.2005 – AnwZ (B) 53/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03

BESCHLUSS

vom

4. März 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie

die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 4. März 2005

beschlossen:

Die Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6 auf

Gewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnor-

tes sowie deren Hilfsanträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-

fe werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen die Be-

schlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 wird als unzulässig

verworfen (AnwZ (B) 53/03).

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 gegen

den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der

Antragsteller zu 2 und 3 auf Zulassung als Nebenintervenienten im

gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu-

lässig verworfen (AnwZ (B) 79/03).

Der Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebeninter-

venientin im Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2

wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller zu 1 hat die Kosten seines Rechtsmittels im Be-

schwerdeverfahren AnwZ (B) 53/03 zu tragen und der Antrags-

gegnerin die ihr in diesem Verfahren entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-

ren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen

werden in diesem Verfahren nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens AnwZ (B) 53/03

wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem

Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn

die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Wider-

rufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutach-

ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-

waltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurück-

gewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsge-

richtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in

dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent-

scheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als un-

zulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Antragsteller zu 1

mit seiner sofortigen Beschwerde (AnwZ (B) 53/03).

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 und 3 (AnwZ (B)

79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der

Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers zu 2 auf Zulassung als Nebe-

nintervenient im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurückgewie-

sen hat.

Beide Beschwerdeführer sowie die weiteren Antragsteller und Antragstel-

lerinnen zu 3 bis 6 begehren Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens

bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise Prozeßkostenhilfe, um die

ihnen gewährte Möglichkeit zur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bun-

desgerichtshofs wahrnehmen zu können.

Die Antragstellerin zu 5 beantragt darüber hinaus ihre Zulassung als Ne-

benintervenientin in den Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1 und 2.

II.

1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sind nicht statthaft

(§ 42 Abs. 1 BRAO).

a) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbin-

dung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof ab-

schließend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um

eine Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen

eine sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten

Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall

ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a

Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten

Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom

16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/

Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3).

b) Das gleiche gilt für die innerhalb des Verfahrens über den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO ergangene wei-

tere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Unzulässigkeit der Anträge

auf Zulassung von Haupt- oder Nebeninterventionen in diesem Verfahren. Auch

insoweit ist eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsge-

richtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1 BRAO).

2. Der Antrag der Antragstellerin zu 5, als Nebenintervenientin in den

Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 1, 2 und 3 zugelassen zu werden, ist

unzulässig, weil die Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3, wie dargelegt,

nicht statthaft sind und somit ein Beschwerdeverfahren, dem die Antragstellerin

zu 5 als Streithelferin der Antragstellerin zu 1, 2 und 3 beitreten könnte, nicht

eröffnet ist.

3. Dem Begehren der Antragsteller und Antragstellerin zu 1 bis 6, jeweils

bei den Amtsgerichten ihres Wohnortes in die umfangreichen Verfahrensakten

Einsicht zu nehmen, konnte im Interesse einer zügigen Verfahrenbeendigung

- eine Akteneinsicht bei den für die Antragsteller zu 1 bis 6 jeweils zuständigen

Amtsgerichten hätte zahlreiche Versendungsvorgänge erfordert und einen Zeit-

aufwand von etlichen Monaten beansprucht - nicht entsprochen werden.

Die hilfsweise gestellten Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen

auf Auszahlung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise nach Karlsruhe,

um die gewährte Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

wahrnehmen zu können, waren hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 2 und 3 als

Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeverfahren

der Antragsteller zu 1, 2 und 3 auszulegen und hinsichtlich der weiteren An-

tragsteller und Antragstellerinnen als Anträge auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für die beabsichtigte Streithilfe zugunsten der Antragsteller zu 1, 2 und

3.

Diese Anträge waren zurückzuweisen, weil die Rechtsmittel der An-

tragsteller zu 1, 2 und 3 - wie dargelegt - unzulässig sind und deshalb nicht die

für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg ha-

ben (§ 114 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 14 FGG). Eine

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe scheidet aufgrund der fehlenden Erfolgsaus-

sicht der Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 nicht nur für diese selbst

aus, sondern auch für die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 4 bis 6 als

etwaigen Streithelfern der Antragsteller zu 1, 2 und 3.

4. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1, 2 und 3 sowie

den unzulässigen Antrag der Antragstellerin zu 5 konnte der Senat ohne münd-

liche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Das gleiche gilt für die Zurückwei-

sung der weiteren Anträge der Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1 bis 6.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Salditt Hauger Kappelhoff