Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.03.2005 – AnwZ (B) 53/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 53/03 AnwZ (B) 79/03

BESCHLUSS

vom

4. März 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie

die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 4. März 2005

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 gegen

den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2003 über den Antrag der

Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als Nebenintervenienten im

gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 werden als unzu-

lässig verworfen (AnwZ (B) 79/03).

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-

ren AnwZ (B) 79/03 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen

werden in diesem Verfahren nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1 ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem

Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn

die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 a, 15 BRAO auf, zur Überprüfung der Wider-

rufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fachärztliches Gutach-

ten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen.

Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-

waltsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 14. Februar 2003 zurück-

gewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag hat der Anwaltsge-

richtshof das Begehren der Antragsteller zu 2 bis 4 sowie weiterer Personen, in

dem Verfahren über den Antrag des Antragstellers zu 1 auf gerichtliche Ent-

scheidung als Haupt- oder Nebenintervenienten zugelassen zu werden, als un-

zulässig verworfen. Gegen beide Beschlüsse hat sich der Antragsteller zu 1 mit

seiner sofortigen Beschwerde gewandt, die der Senat mit gesondertem Be-

schluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen hat (AnwZ (B) 53/03).

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 (AnwZ (B)

79/03) richten sich gegen den Beschluß vom 14. Februar 2003, mit dem der

Anwaltsgerichtshof den Antrag der Antragsteller zu 2 bis 4 auf Zulassung als

Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 zurück-

gewiesen hat.

II.

1. Die Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 sind nicht statthaft (§ 42

Abs. 1 BRAO).

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 15 in Verbindung

mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof abschlie-

ßend, weil es sich bei dieser Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs um eine

Entscheidung in Zulassungssachen (§§ 37 bis 42 BRAO) handelt, in denen eine

sofortige Beschwerde nur gegen die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Ent-

scheidungen des Anwaltsgerichtshofs statthaft ist. Die im vorliegenden Fall er-

gangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Verfahren nach §§ 8 a

Abs. 2 Satz 2, 15 BRAO gehört nicht zu den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten

Entscheidungen und ist deshalb nicht anfechtbar (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom

16. Februar 1998 - AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/

Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). Das gleiche gilt für die innerhalb des

Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 8 a Abs. 2

Satz 2, 15 BRAO ergangene weitere Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

über die Unzulässigkeit der Anträge auf Zulassung von Haupt- oder Nebenin-

terventionen in diesem Verfahren. Auch insoweit ist eine sofortige Beschwerde

gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht gegeben (§ 42 Abs. 1

BRAO).

2. Die unzulässigen Rechtsmittel der Antragsteller zu 2 bis 4 konnte der

Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Hirsch Basdorf Otten Frellesen

Salditt Hauger Kappelhoff