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BGH Beschluß vom 07.03.2005 – AnwZ (B) 11/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 11/04

BESCHLUSS

vom

7. März 2005

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

FAO § 7

a) Der Prüfungsstoff des Fachgesprächs ist beschränkt auf die Bereiche, in denen der Nachweis der in §§ 4 und 5 FAO geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen noch nicht geführt ist; auf diese Bereiche ist in der La- dung zum Fachgespräch hinzuweisen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FAO).

b) Zu den Anforderungen an das Inhaltsprotokoll nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO.

c) Zur Frage, ob dem Antragsteller vor der abschließenden Entscheidung des Vor- stands der Rechtsanwaltskammer Gelegenheit gegeben werden muß, zu einer negativen Beurteilung des Fachgesprächs durch den Fachausschuß Stellung zu nehmen.

BGH, Beschluß vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04 - AGH Rheinland-Pfalz

wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und

Dr. Wosgien sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 7. März 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

vom 24. September 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über den Antrag des

Antragstellers auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das

Arbeitsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des erken-

nenden Senats erneut zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2000, ihm die

Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht zu verleihen. Die Antragsgegne-

rin wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2001 mit der Begründung zurück,

daß der Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO nicht geführt sei,

weil von den in der Falliste aufgeführten 106 Mandaten neun Mandate nicht

gezählt werden könnten und bei vier weiteren die Bearbeitung innerhalb des

maßgeblichen Zeitraums äußerst fraglich sei.

Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung. In der mündli-

chen Verhandlung vom 26. Februar 2002 wies der Anwaltsgerichtshof darauf

hin, daß nach seiner Auffassung der Fachausschuß eine Gewichtung der Fälle

nach § 5 Satz 2 FAO nicht vorgenommen und deshalb erneut zu prüfen habe,

ob nicht insbesondere die Fallzahl von 76 gerichtlichen Fällen ausreiche, um

die festgestellte geringe Differenz zu den geforderten 100 Fällen auszugleichen;

ergäben sich bei einer solchen Gewichtung noch Zweifel, so komme das Fach-

gespräch in Betracht. Der Antragsteller erklärte daraufhin, daß er bereit sei, in

einem Fachgespräch eventuelle Zweifel auszuräumen. Die Beteiligten schlos-

sen auf Vorschlag des Anwaltsgerichtshofs zur Erledigung des Verfahrens ei-

nen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin verpflichtete, den Antragsteller

zu einem Fachgespräch zu laden.

Die Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch enthielt den Hinweis:

"Das Fachgespräch wird den gesamten Bereich des Arbeitsrechts zum Inhalt haben."

Nach Durchführung des Fachgesprächs wies die Antragsgegnerin - der

Empfehlung des Fachausschusses folgend - den Antrag auf Verleihung der

Fachanwaltsbezeichnung durch Bescheid vom 30. Oktober 2002 mit der Be-

gründung erneut zurück, der Antragsteller habe bei der Erörterung arbeitsrecht-

licher Sachverhalte und Fragen nicht darlegen können, daß er trotz der gerin-

gen Anzahl von bearbeiteten arbeitsrechtlichen Mandaten ausreichend prakti-

sche Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsrechts habe.

Der Antragsteller hat wiederum gerichtliche Entscheidung beantragt. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und die-

se verpflichtet, über den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für

das Arbeitsrecht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Anwaltsgerichts-

hofs erneut zu entscheiden (veröffentlicht in BRAK-Mitt. 2004, 131). Dagegen

richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde

der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4

BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu

Recht den angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2002

aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über den Antrag auf Verlei-

hung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht neu zu entscheiden.

1. Die Ladung zum Fachgespräch und das Fachgespräch selbst waren

rechtswidrig, weil der in der Ladung angekündigte und im Fachgespräch erör-

terte Prüfungsstoff den zulässigen Rahmen überschritt. Das Fachgespräch durf-

te deshalb nicht zum Nachteil des Antragstellers verwertet werden.

a) Der Fachausschuß war nicht berechtigt, in der Ladung des Antragstel-

lers "den gesamten Bereich des Arbeitsrechts" als Gegenstand des Fachge-

sprächs anzukündigen und das anschließende Fachgespräch, wie geschehen,

auf eine umfassende Prüfung im Individual- und Kollektivarbeitsrecht zu erstre-

cken.

aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO in der bis zum 31. Dezember 2002 gül-

tigen und damit für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung (im fol-

genden: a.F.) sollen bei der Ladung zum Fachgespräch Hinweise auf die Berei-

che gegeben werden, in denen der Fachausschuß den Nachweis anhand der

eingereichten Unterlagen nicht als geführt ansieht. Aus dieser Bestimmung, die

dem Antragsteller eine gezielte Vorbereitung auf das Fachgespräch ermögli-

chen soll, ist zu entnehmen, daß Gegenstand des Fachgesprächs nur die Be-

reiche sein sollen, in denen der Nachweis der in §§ 4, 5 FAO geforderten theo-

retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der eingereichten

Unterlagen noch nicht geführt ist. Diese Begrenzung des Prüfungsstoffs im

Fachgespräch auf die Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite

aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO a.F.

zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzun-

gen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO weit-

gehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September

2002 - AnwZ(B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl.,

§ 7 FAO Rdnr. 10). Wenn und soweit der Nachweis besonderer theoretischer

Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet durch die den Anforde-

rungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen bereits erbracht ist,

steht dem Fachausschuß nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines

Bewerbers in den durch die formalisierten Nachweise bereits hinreichend abge-

deckten Bereichen in einem Fachgespräch nochmals zu überprüfen (vgl. Se-

natsbeschluß, aaO, insbesondere unter II 4 b bb). Das Fachgespräch tritt damit

nicht als eigenständige, auf den gesamten Umfang des Fachgebiets bezogene

Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Fachausschuß

neben die in § 6 FAO geforderten Nachweise, sondern hat Bedeutung nur als

ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen

nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachge-

wiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und prakti-

scher Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich

erscheint (Senatsbeschluß, aaO unter II 4 b bb m.w.Nachw.; Feuerich/Weyland,

aaO, 5. Aufl., § 7 FAO (a.F.) Rdnr. 2 m.w.Nachw.; Henssler/Prütting, BRAO,

2. Aufl., § 7 FAO (a.F.) Rdnr. 2).

bb) Dies gilt - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung -

weiterhin auch für die ab 1. Januar 2003 geltende Neufassung des § 7 FAO

(vgl. Henssler/Prütting, aaO, § 7 FAO

(n.F.), Rdnr. 5

f.; Feuerich/

Weyland, aaO, 6. Aufl., § 7 FAO (n.F.) Rdnr. 8 ff.), in der die Erteilung eines

Hinweises auf den Prüfungsstoff in der Ladung - und damit auch die Stoffbe-

grenzung im Fachgespräch selbst - jetzt zwingend vorgeschrieben, jedoch nicht

mehr ausdrücklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespräch beschränken

soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgesprächs, lediglich die

bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszuglei-

chen (Feuerich/Weyland, aaO, 6. Aufl., § 7 FAO (n.F.) Rdnr. 5 f., 9), gilt auch

für die Neufassung des § 7 FAO die Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fach-

gespräch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der besonderen theoreti-

schen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Un-

terlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuß des-

halb diesbezüglichen Klärungsbedarf sieht (Feuerich/Weyland, aaO Rdnr. 9).

Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43

c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachan-

waltsordnung - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fä-

higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende

(schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, son-

dern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem

Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom

23. September 2002, aaO, Feuerich/Weyland, aaO § 7 Rdnr. 10). Die mündli-

che Prüfung im Fachgespräch dient deshalb auch nach der Neufassung des § 7

FAO weiterhin nur einer ergänzenden, auf Defizite der vorgelegten Nachweise

bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der neuen Bestimmung in

§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO n.F. entbehrlich, wenn der Fachausschuß seine Stel-

lungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen

auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

b) Nach den zutreffenden und von der Antragsgegnerin auch nicht im

einzelnen angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichthofs hatte der An-

tragsteller durch die Falliste den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen

jedenfalls im Individualarbeitsrecht zu den Teilbereichen Inhalt und Beendigung

des Arbeitsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz sowie im Verfahrens-

recht bereits erbracht. Danach bestand eine Verpflichtung zur Beschränkung

des Umfangs des Fachgesprächs auf die Bereiche, in denen der Nachweis

noch nicht geführt war, insbesondere das kollektive Arbeitsrecht und - aus dem

Individualarbeitsrecht - der Schutz besonderer Personengruppen. Da es in der

Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch an einem entsprechenden Hin-

weis und auch im Fachgespräch selbst an einer entsprechenden Stoffbegren-

zung fehlte, waren sowohl die Ladung zum Fachgespräch als auch dessen

Durchführung rechtswidrig (Henssler/Prütting, aaO, § 7 FAO n.F., Rdnr. 7). Der

Umstand, daß das Fachgespräch im vorliegenden Fall nicht von der Antrags-

gegnerin angeordnet, sondern in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wor-

den war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Anwaltsgerichtshof hat zu-

treffend darauf hingewiesen, daß nach dem Sinn des vor ihm geschlossenen

Vergleichs an die Durchführung des Fachgesprächs die rechtlichen Maßstäbe

nach § 7 FAO anzulegen waren.

c) Das rechtswidrig durchgeführte Fachgespräch durfte nicht zum Nach-

teil des Bewerbers verwertet werden (Henssler/Prütting, aaO, § 7 FAO a.F.,

Rdnr. 6 und § 7 FAO n.F., Rdnr. 7; Hartung/Holl, FAO, 2. Aufl., § 7 (a.F.)

Rdnr. 27). Das Verwertungsverbot, das der Senat für den Fall eines zu Unrecht

angeordneten Fachgesprächs ausgesprochen hat (BGHZ 142, 97; Senats-

beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ(B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3

e zu § 10 Abs. 3 RAFachBezG), gilt für den hier vorliegenden Fall eines wegen

Überschreitung des Prüfungsstoffs rechtswidrigen Fachgesprächs in gleicher

Weise.

2. Da die sofortige Beschwerde bereits aus den unter 1. dargelegten

Gründen keinen Erfolg, hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob

der angefochtene Bescheid, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, auch

wegen Mängeln des über das Fachgespräch geführten Inhaltsprotokolls und

wegen dem Antragsteller vorenthaltener Gelegenheit, zum ablehnenden Votum

des Fachausschusses Stellung zu nehmen, rechtswidrig war. Hierzu weist der

Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß der Anwaltsgerichtshof die An-

forderungen an das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu führende Inhaltsprotokoll

überspannt hat und daß aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts (BVerfGE 84, 34 ff.) entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs

nicht herzuleiten ist, daß dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden

müssen, vor der Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über

die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zum Votum des Fachausschusses

Stellung zu nehmen.

a) Das nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu führende Inhaltsprotokoll hat die

Aufgabe, den tatsächlichen Verlauf des Fachgesprächs zu dokumentieren. Da-

mit soll eine Überprüfung ermöglicht werden, ob die Stellungnahme des Aus-

schusses gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§ 24 Abs. 10

Satz 1 FAO) und die - daran nicht gebundene - Entscheidung des Vorstands

der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung

hinsichtlich des Ergebnisses des Fachgesprächs auf zutreffenden tatsächlichen

Grundlagen beruhen. Aus der Beweisfunktion des Inhaltsprotokolls ist aber ent-

gegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht die Forderung abzuleiten,

das Inhaltsprotokoll müsse so ausgestaltet sein, daß es dem Vorstand der

Rechtsanwaltskammer allein anhand des Inhaltsprotokolls - also unabhängig

von der abschließenden Stellungnahme des Fachausschusses (§ 24 Abs. 10

Satz 1 FAO) - möglich sei, das Fachgespräch Schritt für Schritt nachzuvollzie-

hen und anhand der protokollierten Fragen und Antworten im einzelnen zu

überprüfen, ob der Fachausschuß die Antworten des Bewerbers mit Recht als

richtig, falsch oder vertretbar bewertet hat. Eine so weitgehende Dokumentation

des tatsächlichen Verlaufs einer mündlichen Prüfung ist bei berufsbezogenen

Prüfungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten und hinsichtlich

des Fachgesprächs auch nicht deshalb zu fordern, weil § 7 Abs. 4 Satz 2 FAO

ein Inhaltsprotokoll ausdrücklich verlangt. Die Anforderungen, die an das In-

haltsprotokoll nach § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO zu stellen sind, werden dadurch be-

schränkt, daß die Protokollierung des Fachgesprächs im Interesse eines unge-

störten Prüfungsablaufs nur in begrenztem Umfang möglich und sachgerecht

ist. Ein Wortprotokoll, wie es der Anwaltsgerichtshof in der Sache fordert, wird

von § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO nicht verlangt und könnte im übrigen den tatsächli-

chen Ablauf des mündlichen Prüfungsgeschehens auch nicht umfassend zum

Ausdruck bringen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

verlangen weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch die

Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei berufsbezogenen Prüfungen

eine umfassende Protokollierung der Fragen und Antworten in der mündlichen

Prüfung (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994 - 6 B 65/93, DVBl 1994, 641

m.w.Nachw.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde

hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. Februar 1996 - 1 BvR

961/94 - nicht zur Entscheidung angenommen). Das Bundesverwaltungsgericht

hat die sachlichen Gründe, die einer umfassenden Protokollierung des mündli-

chen Prüfungsgeschehens entgegenstehen, aus den tatsächlichen Gegeben-

heiten der mündlichen Prüfung abgeleitet (dazu näher BVerwG, aaO unter 1).

Dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Prüflings auf eine tatsächlich wirk-

same gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung (BVerfGE 84, 34, 49)

muß deshalb nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß bei mündlichen

Prüfungen das gesamte Prüfungsgeschehen einschließlich der Fragen und

Antworten umfassend zu dokumentieren wäre (BVerwG, aaO). Den verfas-

sungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn hinreichende verfahrensmä-

ßige Vorkehrungen getroffen sind, um das Prüfungsgeschehen nachträglich

noch aufklären zu können (BVerwG, aaO; BVerwGE 99, 185 unter 1 a und 1 b

dd).

bb) Was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für

Prüfungen gilt, die den Zugang zu einem Beruf regeln und damit die Berufs-

wahlfreiheit einschränken, hat erst recht für die Bestimmungen der Fachan-

waltsordnung über das Fachgespräch zu gelten, die lediglich die anwaltliche

Berufsausübung regeln und einschränken. Auch im Fachgespräch ist eine Pro-

tokollierung des mündlichen Prüfungsgeschehens nur in beschränktem Umfang

möglich und sachgerecht. Daran ändert nichts, daß § 7 Abs. 2 Satz 4 FAO die

Führung eines Inhaltsprotokolls ausdrücklich verlangt. Diese Regelung macht

es nicht entbehrlich, auch bei der Protokollierung des Fachgesprächs zwei wi-

derstreitende Belange gegeneinander abzuwägen und zu einem sinnvollen

Ausgleich zu bringen: einerseits das Bestreben nach einer Verbesserung der

Beweislage in der mündlichen Prüfung durch eine möglichst umfassende und

genaue Protokollierung des Prüfungsgeschehens und andererseits die damit

verbundenen praktischen Schwierigkeiten und auch nachteiligen Folgen für den

Prüfungsablauf und die Prüfungsatmosphäre, die umso größer sind, je mehr die

Dokumentation des mündlichen Prüfungsgeschehens - etwa durch den Einsatz

technischer Aufnahmevorrichtungen (Tonband, Video) - perfektioniert wird (vgl.

BVerwG, Beschluß vom 31. März 1994, aaO unter 1). In Anbetracht dieser Kon-

fliktlage und der Möglichkeit verschiedenartiger Strukturen eines Fachge-

sprächs (z.B. Frage-Antwort-Schema, vom Prüfling selbständig zu entwickelnde

Fallösung, gemeinsame Problemerörterung zwischen Prüfer und Prüfling), ver-

bietet sich die vom Anwaltsgerichtshof erhobene Forderung zum Umfang und

zur Detailgenauigkeit des Inhaltsprotokolls über das Fachgespräch. Sie liefe auf

ein Wortprotokoll hinaus, das den Ablauf des Fachgesprächs und die Prüfungs-

atmosphäre stören würde, ohne die Gesamtheit des mündlichen Prüfungsge-

schehens angemessen erfassen zu können.

b) Zu Unrecht hat der Anwaltsgerichtshof schließlich angenommen, der

Antragsteller sei in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auch dadurch

verletzt worden, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem nega-

tiven Votum des Fachausschusses gegenüber dem Vorstand der Antrags-

gegnerin Stellung zu nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht, auf das sich der Anwaltsgerichtshof be-

ruft, hat in seinem Beschluß vom 12. Februar 1998 (BRAK-Mitt. 1998, 145)

ausgeführt, daß dem Rechtsanwalt, der zum Fachgespräch geladen wird,

schon vom Fachausschuß mitgeteilt werden müsse, warum der Fachausschuß

den Nachweis praktischer Erfahrungen nicht als geführt ansehe (aaO unter

II 2). Diese Mitteilungspflicht steht im Zusammenhang damit, daß bereits gegen

die Ladung zum Fachgespräch gerichtliche Entscheidung beantragt werden

kann (Feuerich/Weyland, aaO , § 7 FAO Rdnr. 13 m.w.Nachw.), und ist vom

Bundesverfassungsgericht damit begründet worden, daß es zum Kern grund-

rechtlicher Verfahrensgarantien gehöre, daß die betroffenen Bürger rechtzeitig

über den Verfahrensstand informiert würden und die Möglichkeit hätten, Ein-

wände wirksam vorzubringen (Beschluß vom 12. Februar 1998, aaO unter

II 1mit Bezugnahme auf BVerfGE 84, 59, 72; ebenso BVerfGE 84, 34, 46). Dar-

aus folgt entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs für den hier vorlie-

genden Fall aber nicht, daß der Fachausschuß seine Beurteilung des Fachge-

sprächs dem Antragsteller vorab bekannt zu geben hatte, um diesem Gelegen-

heit zu geben, seine Einwände gegen die Beurteilung noch vor der abschlie-

ßenden Entscheidung des Vorstands der Antragsgegnerin vorzubringen.

Für berufsbezogene Abschlußprüfungen wie die juristischen Staatsprü-

fungen hat das Bundesverfassungsgericht es als erforderlich, aber auch als

ausreichend angesehen, daß die Prüflinge nach Erlaß des Prüfungsbescheides

das Recht haben, ihre Einwände gegen die Bewertung der Leistungen in einem

Widerspruchsverfahren wirksam vorzubringen (BVerfGE 84, 34, 47). Aus dieser

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesverwaltungsge-

richt hergeleitet, daß auch bei juristischen Staatsprüfungen, deren gerichtlicher

Überprüfung nach den landesrechtlichen Regelungen ein förmliches Wider-

spruchsverfahren nicht vorgeschaltet ist, ein Anspruch des Prüflings darauf be-

steht, daß die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung unter Berücksichti-

gung substantiiert vorgebrachter Einwände des Prüflings vorgerichtlich in einem

verwaltungsinternen Kontrollverfahren "überdenkt" (BVerwGE 92, 132). Weder

das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht haben da-

gegen die Prüfungsbehörde für verpflichtet gehalten, den Prüflingen bereits vor

der förmlichen Prüfungsentscheidung die Bewertungen von Prüfungsleistungen

zu dem Zweck bekannt zu geben, um ihnen Gelegenheit zu geben, bereits in

diesem Verfahrensstadium Einwände gegen die Bewertungen vorzubringen.

Danach sieht der Senat keine Veranlassung, der Auffassung des Anwaltsge-

richtshofs beizutreten, daß ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren, wie es

das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht nach Erlaß

des Prüfungsbescheides bei juristischen Staatsprüfungen fordern, bei der Ver-

leihung der Fachanwaltsbezeichnung bereits vor der abschließenden Entschei-

dung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer durchzuführen sei.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff