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BGH Beschluss vom 07.03.2005 – AnwZ (B) 12/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/04

BESCHLUSS

vom

7. März 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung

am 7. März 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen, so-

weit sie gegen die Wertfestsetzung gerichtet ist; im übrigen wird

sie zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde erstmals am 17. März 1978 zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung

vom 13. Januar 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen sowie gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf

50.000 € richtet sich die sofortige Beschwerde des Antr agstellers.

II.

Soweit das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ge-

richtet ist, ist es unzulässig. Die Wertfestsetzung durch den Anwaltsgerichtshof

ist unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAK-

Mitt. 1996, 34, 35 m.w.N.).

III.

Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4

BRAO); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen

ist. Gegen den Antragsteller war auf Antrag der S.

Bank schon im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Haftbefehl zur

Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, der auch im Schuld-

nerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen worden ist. Darüber hinaus

waren gegen ihn zahlreiche weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch-

geführt worden. Soweit der Antragsteller Zahlungen auf einzelne Forderungen

oder den Abschluß entsprechender Ratenzahlungsvereinbarungen geltend ge-

macht hat, hat er trotz Aufforderung hierfür keinen Nachweis erbracht.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern, wie auch die Verurteilung des Antragstellers we-

gen Untreue (Einbehaltung von Mandantengeldern) durch das Amtsgericht K.

vom 15. Januar 2001 deutlich zeigt.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt ersichtlich

nicht vor.

Vielmehr haben sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seit

Erlaß der Widerrufsverfügung weiter verschlechtert. Nach der Forderungsauf-

stellung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2004, der der Antragsteller

nicht entgegengetreten ist, belaufen sich die - zumeist titulierten - Verbindlich-

keiten des Antragstellers zwischenzeitlich auf ca. 370.000 €.

Gegen ihn liegen

laut Mitteilung des Amtsgerichts K. vom 22. Februar 2005 zur Zeit neun Ein-

tragungen im Schuldnerverzeichnis vor, so daß der Vermögensverfall des An-

tragstellers weiterhin gesetzlich vermutet wird. Nach Mitteilung der zuständigen

Gerichtsvollzieher sind Pfändungsversuche durchweg ohne Erfolg geblieben.

Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht damit

fort.

Das Fax des Antragstellers vom 6. März 2005, beim Bundesgerichtshof

eingegangen am 7. März 2005 um 8.19 Uhr, das dem Senat erst nach Durch-

führung des Verhandlungstermins um 13.00 Uhr zur Kenntnis gelangt ist, steht

der Entscheidung nicht entgegen, da der dort als Verhinderungsgrund angege-

bene Kollisionstermin erst am 8. März 2005 um 11.00 Uhr stattfindet. Gleiches

gilt für die Mitteilung vom 7. März 2005, eingegangen nach Durchführung der

mündlichen Verhandlung um 10.39 Uhr, nach der der Antragsteller erkrankt und

nicht reisefähig ist.

Hirsch

Otten

Ernemann

Frellesen

Salditt

Wosgien

Kappelhoff