BGH Beschluss vom 07.03.2005 – AnwZ (B) 9/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/04
BESCHLUSS
vom
7. März 2005
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,
Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 7. März 2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats
des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember
2003 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit 1996 als Rechtsanwalt in M. zugelassen.
Mit Bescheid vom 17. September 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der so-
fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO) ist unzulässig.
Ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kann dahin stehen, da
dem Rechtsmittel auch bei Bewilligung der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt
geblieben wäre. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Verfügung vom 28. Janu-
ar 2002 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Vermögensverfalls nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Dieser Widerruf ist am 17. Mai 2004 be-
standskräftig geworden, nachdem der Senat mit Beschluß von diesem Tage die
sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die den Widerruf bestätigende
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen hatte. Die sofortige Be-
schwerde ist daher - jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig
zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 – AnwZ(B) 59/01 =
AnwBl 2003, 367).
Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne
mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch Otten Ernemann Frellesen
Salditt Wosgien Kappelhoff