Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.03.2005 – AnwZ (B) 9/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/04

BESCHLUSS

vom

7. März 2005

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter

Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt,

Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 7. März 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats

des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember

2003 wird verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1996 als Rechtsanwalt in M. zugelassen.

Mit Bescheid vom 17. September 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

der sofortigen Beschwerde.

II.

Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der so-

fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO) ist unzulässig.

Ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kann dahin stehen, da

dem Rechtsmittel auch bei Bewilligung der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt

geblieben wäre. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Verfügung vom 28. Janu-

ar 2002 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Vermögensverfalls nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Dieser Widerruf ist am 17. Mai 2004 be-

standskräftig geworden, nachdem der Senat mit Beschluß von diesem Tage die

sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die den Widerruf bestätigende

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen hatte. Die sofortige Be-

schwerde ist daher - jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig

zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 – AnwZ(B) 59/01 =

AnwBl 2003, 367).

Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne

mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Hirsch Otten Ernemann Frellesen

Salditt Wosgien Kappelhoff