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BGH Beschluss vom 14.03.2005 – NotSt (B) 4/04
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotSt (B) 4/04
BESCHLUSS
vom
14. März 2005
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Disziplinarverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und
Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für
Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 1. November
2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 3. Juli 2003 verhängte der Präsident des
Landgerichts Berlin gegen den Notar eine Geldbuße von 1.000 €. Der Präsi-
dent des Kammergerichts wies mit Bescheid vom 2. September 2003 die Be-
schwerde und die Senatsverwaltung
für Justiz mit Verfügung vom
10. November 2003 die weitere Beschwerde zurück. Der Antrag des Notars auf
gerichtliche Entscheidung hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Notarsachen
setzte die Geldbuße auf 500 € herab. Mit der (weitere n) Beschwerde begehrt
der Notar, die angegriffenen Bescheide vollständig aufzuheben, zumindest die
ausgeworfene Geldbuße nochmals herabzusetzen.
II.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Für die Anfechtung von Entscheidungen
der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vor-
schriften der Bundesdisziplinarordnng über die Anfechtung von Entscheidun-
gen
des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 BNotO). Nach § 31 Abs. 4
Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarver-
fügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. § 79 Abs. 1 BDO). Dem-
entsprechend sind auch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die
Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung in Notarsachen nicht anfechtbar
(ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluß vom 29. November 1999
- NotSt (B) 4/99 - NJW-RR 2000, 726 = ZNotP 2000, 164; zuletzt Beschluß
vom 3. Dezember 2001 - NotSt (B) 3/01). Eine Ausnahme kommt nur unter dem
Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (Köhler/Ratz, Bundesdiszi-
plinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rn. 50 m.w.N.),
insbesondere in dem Fall in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entschei-
dung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in
Disziplinarsachen verneint hat (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962
- NotSt (B) 1/62 - DNotZ 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor; denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars sachlich verbe-
schieden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO in Verbindung mit
§ 114 BDO.
Schlick
Streck
Galke
Lintz
Bauer