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BGH Beschluss vom 14.03.2005 – NotSt (B) 4/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (B) 4/04

BESCHLUSS

vom

14. März 2005

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Disziplinarverfügung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Senats für

Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 1. November

2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 3. Juli 2003 verhängte der Präsident des

Landgerichts Berlin gegen den Notar eine Geldbuße von 1.000 €. Der Präsi-

dent des Kammergerichts wies mit Bescheid vom 2. September 2003 die Be-

schwerde und die Senatsverwaltung

für Justiz mit Verfügung vom

10. November 2003 die weitere Beschwerde zurück. Der Antrag des Notars auf

gerichtliche Entscheidung hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Notarsachen

setzte die Geldbuße auf 500 € herab. Mit der (weitere n) Beschwerde begehrt

der Notar, die angegriffenen Bescheide vollständig aufzuheben, zumindest die

ausgeworfene Geldbuße nochmals herabzusetzen.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Für die Anfechtung von Entscheidungen

der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen gegen Notare gelten die Vor-

schriften der Bundesdisziplinarordnng über die Anfechtung von Entscheidun-

gen

des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 BNotO). Nach § 31 Abs. 4

Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarver-

fügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (vgl. § 79 Abs. 1 BDO). Dem-

entsprechend sind auch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die

Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung in Notarsachen nicht anfechtbar

(ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Beschluß vom 29. November 1999

- NotSt (B) 4/99 - NJW-RR 2000, 726 = ZNotP 2000, 164; zuletzt Beschluß

vom 3. Dezember 2001 - NotSt (B) 3/01). Eine Ausnahme kommt nur unter dem

Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (Köhler/Ratz, Bundesdiszi-

plinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., § 31 Rn. 50 m.w.N.),

insbesondere in dem Fall in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entschei-

dung in der Sache getroffen hat, sondern seine sachliche Zuständigkeit in

Disziplinarsachen verneint hat (Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962

- NotSt (B) 1/62 - DNotZ 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht

vor; denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars sachlich verbe-

schieden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO in Verbindung mit

§ 114 BDO.

Schlick

Streck

Galke

Lintz

Bauer