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BGH Beschluss vom 14.03.2005 – NotZ 2/05

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 2/05

BESCHLUSS

vom

14. März 2005

in Sachen

wegen Abgaben

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 30. April 1996 - DSNot 24/94 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert

des

Beschwerdegegenstandes:

214.989,72 €

=

420.483,35 DM

(= 31.207,35 DM <Feststellungsantrag> +

389.276 DM

<Anfechtung

des Abgabenbescheides

vom

12. August 1994>).

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, die Ländernotarkasse, zieht die Notare ihres Tätig-

keitsbereichs zu Abgaben heran.

Der Antragsteller - Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin - er-

suchte diese mit Schreiben vom 5. Mai 1994, bestimmte Abgaben zu stunden.

Die Gebühren, von denen diese Abgaben zu entrichten seien, hätten bislang

nicht beigetrieben werden können. Die Antragsgegnerin lehnte die Stundung

mit Bescheid vom 19. Juli 1994 ab.

Durch weiteren Bescheid vom 12. August 1994 setzte die Antragsgegne-

rin gegen den Antragsteller Abgaben für das Abgabenjahr 1993 (1. Oktober

1992 bis 30. September 1993) in Höhe von 126.586 DM und für die Zeit von

Oktober 1993 bis Mai 1994 in Höhe von 262.690 DM fest.

Der Antragsteller hat gegen die vorgenannten Bescheide der Antragsge-

gnerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Er begehrt nach Erledigung seines

Stundungsersuchens festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet gewe-

sen sei, seinem Antrag auf Stundung vom 5. Mai 1994 insoweit stattzugeben,

als bei der Abgabenerhebung Beträge berücksichtigt worden seien, die er noch

nicht eingenommen habe. Ferner hat er beantragt, den Bescheid der Antrags-

gegnerin vom 12. August 1994 aufzuheben. Der Bescheid beruhe auf einer Ab-

gabensatzung, für die eine wirksame - verfassungsgemäße - Ermächtigungs-

grundlage fehle.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-

tet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Der Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-

hen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit

Schriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts über die von dem Antragsteller und anderen in den Parallelver-

fahren erhobenen Verfassungsbeschwerden (Beschluß vom 13. Juli 2004

- 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - DNotZ 2004, 942 m. Anm. Hepp)

aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 beantragt der Antragsteller über die

Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinaus Rückerstattung aller darin

festgesetzten (und bezahlten) Beträge.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. Se-

natsbeschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905) - Antrag auf

gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der

Antragsgegnerin waren rechtmäßig und verletzten den Antragsteller daher nicht

in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot), so daß auch hierauf geleistete

Zahlungen nicht zurückzuerstatten sind.

1.

Die Antragsgegnerin hat für die Bemessung der Abgaben zu Recht auf

die im Abrechnungszeitraum im Kostenregister zum Soll gestellten Gebühren

abgestellt. So sieht es § 3 Abs. 3 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr

1994 der Antragsgegnerin vor. Die Antragsgegnerin hat hierdurch auch nicht ihr

Satzungsermessen überschritten. Zwar kann die Abgabenberechnung auf der

Grundlage der zum Soll gestellten Gebühren - ohne Rücksicht auf den Zeit-

punkt der Rechnungsstellung oder den tatsächlichen Eingang der Gebühren-

zahlung - für den abgabepflichtigen Notar Härten mit sich bringen. Diese wer-

den aber in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Wei-

se gemindert durch die Aufschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Abgabe,

durch die Möglichkeit der Stundung - deren satzungsmäßige Voraussetzungen

im Fall des Antragstellers allerdings nicht vorliegen (vgl. hierzu auch Senatsbe-

schluß vom 10. März 1997 - NotZ 4/96 - DtZ 1997, 359, 360 ff) - und durch die

Absetzbarkeit der uneinbringlichen Gebühren (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ

126, 16, 38 und vom 22. November 2004 - NotZ 24/04 Umdruck S. 4 f).

2.

Die angefochtenen Bescheide entbehren auch nicht einer rechtlichen

Grundlage.

Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-

ben in § 39 Abs. 7 VONot - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. I BNotO

1981 und in den §§ 113, 113a BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des

Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an

die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl.

BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95,

613/97 DNotZ 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der

neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen beru-

henden Satzungsrechts zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind

ausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den Verfassungsbeschwerden an-

gegriffenen Abgabenbescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-

scheidungen haben Bestand (vgl. BVerfG aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat

allerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung

zu treffen.

Der Ansicht des Antragstellers, trotz dieser Entscheidung seien nicht be-

standskräftige Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-

ren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf

den Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-

stellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die auf den zu beanstandenden

gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen wei-

ter anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen Abgabenbeschei-

den, die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig

noch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung be-

standskräftiger und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79

Abs. 2 BVerfGG, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-

zelfall ankommen kann.

Im Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß die angefoch-

tenen Bescheide der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage

haben. Sie können sich auf die Abgabensatzung der Antragsgegnerin stützen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem

Bundesverfassungsgericht (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39

VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit der Abga-

benbescheide in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst

keine Beanstandungen erhoben. Eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens,

wie von dem Antragsteller angeregt, ist nicht geboten.

Schlick

Streck

Galke

Lintz

Bauer