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BGH Beschluß vom 14.03.2005 – NotZ 26/04

Senat fuer Notarsachen

BGHR: ja

NotZ 26/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2005

in Sachen

wegen Tauschs von Notarstellen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Be-

schluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 6. September 2004 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-

fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-

rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 68 Jahre alte Antragsteller zu 1 und der um über 20 Jahre jüngere

Antragsteller zu 2 sind Anwaltsnotare, der Antragsteller mit Amtssitz in

L. , der Antragsteller zu 2 in H. . Mit Schreiben vom 18. Juli 2001

beantragten sie bei der Justizverwaltung die Genehmigung zu einem Tausch

ihrer Amtssitze. Die Antragsgegnerin wies mit Bescheiden vom 21. August 2002

an den Antragsteller zu 1 und vom 11. September 2002 an den Antragsteller

zu 2 jeweils "den Antrag auf Tausch Ihres Amtssitzes" zurück. Den gegen diese

Bescheide gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben

die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 1 erklärt,

er nehme seine Beschwerde zurück; der Antrag auf Tausch des Notariats wer-

de gleichfalls zurückgenommen.

Der Antragsteller zu 2 hält an dem Begehren, den Tausch der Amtssitze

zu genehmigen, fest. Hilfsweise beantragt er festzustellen, daß die Entschei-

dung des Oberlandesgerichts rechtswidrig war und dem Antrag der Antragstel-

ler auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Antragsgegnerin

vom 21. August und 11. September 2002 hätte stattgegeben werden müssen.

Höchst hilfsweise erklärt er die Hauptsache für erledigt und beantragt, die Ko-

sten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist als unzulässig zu

verwerfen.

1.

Soweit der Antragsteller zu 2 das Hauptsachebegehren weiterverfolgt, ist

für das Rechtsmittel in Folge der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller

zu 1 erklärten Rücknahme des Tauschantrags das Rechtsschutzbedürfnis ent-

fallen (vgl. Kahl, in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 81; Bassen-

ge, in Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG 10. Aufl. § 19 FGG Rn. 29 ff; s. auch

Jansen, FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36).

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die auf Rechtmäßigkeit zu

überprüfende Entscheidung der Antragsgegnerin (Bescheide vom 21. August

und 11. September 2002), die von den Antragstellern beantragte Genehmigung

des Tauschs ihrer Amtssitze nicht zu genehmigen. Diese Entscheidung der Ju-

stizverwaltung betraf einen gemeinsamen Antrag beider Antragsteller. Darüber

hinaus handelte es sich bei dem in Angriff genommenen "Amtssitztausch" um

ein seiner Art nach - wenn überhaupt - nur im beiderseitigen Zusammenwirken

durchführbares Vorhaben.

Infolgedessen sind dadurch, daß der Antragsteller zu 1 seinen Antrag auf

"Tausch des Notariats" zurückgenommen hat, die Voraussetzungen für eine

gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben

(vgl. Kahl, in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rn. 85 m.w.N.).

2. Was den ersten Hilfsantrag angeht, ist festzuhalten, daß im Verfahren

nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungs-

feststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig ist, es sei

denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer (stän-

dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ

31/02 - NJW 2003, 2905 und vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - ZNotP 2004,

483, 485 jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend schon deshalb

zu verneinen, weil sich die "Antragstellerseite" durch die vom Antragsteller zu 1

erklärte Rücknahme des Antrags freiwillig um die Möglichkeit einer Sachent-

scheidung gebracht hat.

3.

Aus diesem Grunde ist es auch nur folgerichtig, daß die Antragsteller

aufgrund der vom Antragsteller zu 1 erklärten Antragsrücknahme die Gerichts-

kosten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO) und die der Antrags-

gegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen haben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Da ein über das "Kosteninteresse"

hinausgehendes Interesse des Antragstellers zu 2 an der Feststellung, daß die

Hauptsache erledigt ist, nicht zu erkennen ist, ist demnach auch der zweite

Hilfsantrag unzulässig. Die Rechtslage ist insoweit im Verfahren vor den Notar-

senaten, ebenso wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren, eine andere als im Zi-

vilprozeß (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02 -

NJW 2004, 1173).

Schlick

Streck

Galke

Lintz

Bauer