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BGH Beschluß vom 14.03.2005 – NotZ 27/04

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 27/04

BESCHLUSS

vom

14. März 2005

in dem Verfahren

wegen Übertragung einer Notarstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO § 6 Abs. 3

Zur Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)Notarstelle

unter mehreren geeigneten Bewerbern, die sämtlich keinen Anwärterdienst

in dem betreffenden Bundesland geleistet haben.

BGH, Beschluß vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - OLG München

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München

vom 29. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

daß der weitere Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen er-

ster Instanz selbst trägt.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren

Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerde-

verfahren zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war vom 2. November 1995 bis zu 1. März 2002 (seit

dem 1. April 1997 abgeordnet zum Deutschen Notarinstitut) im notariellen An-

wärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 1. März 2002 wurde er zum

Notar in D. ernannt, jedoch mit Ablauf desselben Tages auf seinen An-

trag wieder entlassen, um weiterhin beim Deutschen Notarinstitut - seit dem

1. Februar 2001 als stellvertretender Geschäftsführer und Referatsleiter - tätig

zu sein. Er hat sich, ebenso wie drei auswärtige Notarassessoren, um die vom

Antragsgegner (mit Stichtag: 1. Dezember 2003) ausgeschriebene Notarstelle

in S. (Bayern) beworben.

Mit Bescheid vom 23. April 2004 teilte der Antragsgegner dem Antrag-

steller mit, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle dem weiteren Beteiligten, ei-

nem seit 1. Juli 1997 in Sachsen tätigen Notarassessor, zu übertragen. Beige-

fügt war ein Aktenvermerk vom 30. März mit einer Begründung der Auswahl-

entscheidung.

Demnach wendet der Antragsgegner für die Bewerbung ausschließlich

außerbayerischer Bewerber um Notarstellen ein Punktesystem an, nach dem

maximal 50 Punkte erreichbar sind. Dabei werden die Leistungen in der Zwei-

ten juristischen Staatsprüfung und das Leistungsbild bei der Vorbereitung auf

den Notarberuf mit jeweils 30 % der Gesamtbewertung (maximal je 15 Punkte)

gewichtet. Die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten wird mit 12 % (maximal 6

Punkte) bewertet. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung wird mit

4 % der Gesamtbewertung (maximal 2 Punkte) berücksichtigt, notarspezifische

Zusatzqualifikationen mit 4 % (maximal 2 Punkte). Ferner geht die Bewertung

eines Vorstellungsgesprächs mit 20 % des Gesamtergebnisses (maximal 10

Punkte) in das Gesamtergebnis ein.

Im vorliegenden Fall beruhte die Auswahlentscheidung auf folgenden

Bewertungen:

Antragsteller

weiterer Beteiligter

Zweite Jur. Staatsprüfung

12,75

14,25

Erste Jur. Staatsprüfung

0,8

Leistungsbild

15

1,9

15

Dauer notarspezifischer Tätigkeiten

3,66

3,19

Zusatzqualifikation

0

Vorstellungsgespräch

8

0

9

Summe

40,21

43,34

- Die betreffenden Punktwerte für die Zweite juristische Staatsprüfung werden

folgendermaßen errechnet: Der notenbeste Bewerber erhält 15 Punkte, die

übrigen Bewerber erhalten pro schlechterer Notenstufe 1,5 Punkte Abzug;

zusätzlich werden für ein bis zu 5 % schlechteres Ergebnis 0,75 Punkte ab-

gezogen, für ein bis zu 10 % schlechteres Ergebnis 1,5 Punkte usw.

Da hier der beste der vier Bewerber als Examensnote 11,36 Punkte hatte,

errechnete sich - bei jeweils gleicher Notenstufe (voll befriedigend) - für den

weiteren Beteiligten bei 10,92 Punkten ein Punktwert von 14,25 und für den

Antragsteller (Examen 10,07 Punkte) ein Punktwert von 12,75.

- Zur Ermittlung der Punktewerte für die Erste juristische Staatsprüfung erhielt

der notenbeste Bewerber 2 Punkte. Die übrigen Bewerber erhielten einen

Abschlag von 0,2 Punkten pro schlechterer Notenstufen sowie Abschläge

von 0,1 Punkten für eine bis zu 5 % schlechtere Prüfungsleistung usw. Dies

führte hier bei der Bestnote von 12,45 Punkten eines dritten Mitbewerbers

zu 1,9 Punkten für den weiteren Beteiligten (Examensnote: 11,87 Punkte)

und zu 0,8 Punkten für den Antragsteller (Examensnote: 7,75 Punkte).

- Beim "Leistungsbild" erhielten beide Konkurrenten die Höchstpunktzahl von

15 Punkten. Der Antragsgegner wertete die Zeugnisse in dem Sinne aus,

daß sie beiden höchste fachliche Fähigkeiten zusprächen. Aus den Beurtei-

lungen des weiteren Beteiligten ergebe sich, daß dieser über ein weit über-

durchschnittliches, fundiertes juristisches Wissen verfüge. Er verfüge über

eine mehrjährige Erfahrung bei der Verwaltung von Notarstellen, seit No-

vember 2000 verwalte er solche Stellen. Im Vergleich zu dem Antragsteller

verfüge er aufgrund seiner mehrjährigen Verwaltungstätigkeit über größere

Erfahrungen in der notariellen Praxis sowie in der organisatorischen und

wirtschaftlichen Führung eines Notariats. Die Tätigkeit des Antragstellers

stelle aber gleichfalls hohe Anforderungen an organisatorisches und wirt-

schaftliches Führungsgeschick. Er habe im Rahmen seiner Gutachtertätig-

keit am Deutschen Notarinstitut wissenschaftlich in praktisch allen für die no-

tarielle Praxis relevanten Rechtsgebieten sehr erfolgreich gearbeitet. Dies

wiege den praktischen Erfahrungsvorsprung des Mitbewerbers auf. Insoweit

seien Leistungsunterschiede zwischen beiden Bewerbern nicht zu erkennen.

- Unter "Dauer notarspezifischer Tätigkeiten" errechnete der Antragsgegner

für den Antragsteller zum Stichtag acht Jahre und damit 3,66 Punkte, für den

weiteren Beteiligten - der vom 9. März bis 31. Dezember 1998 an die Notar-

kammer Sachsen abgeordnet war, vom 1. November 2000 bis 31. Oktober

2001 eine Notarstelle in L. verwaltete und seit 26. November 2001 eine

Notarstelle in T. verwaltet - sechs Jahre und damit 3,19 Punkte.

- Beim "Vorstellungsgespräch" vermerkte der Antragsgegner für den weiteren

Beteiligten einen sehr günstigen Gesamteindruck. Er wurde mit 9 Punkten

bewertet. Für den Antragsteller wurde ein günstiger Gesamteindruck notiert,

der zu einer Bewertung mit 8 Punkten führte.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller (recht-

zeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht

hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Ober-

landesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es

kann nicht festgestellt werden, daß die Auswahlentscheidung des Antragsge-

gners rechtswidrig ist und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten beein-

trächtigt, § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO.

1.

Maßstab für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das

Amt des Notars im Hauptberuf ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die persönli-

che und fachliche Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbil-

dung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den No-

tarberuf gezeigten Leistungen. Dabei ist gemäß Satz 3 die Dauer des Anwär-

terdienstes angemessen zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Regelung wird

den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (BVerfG, Beschluß vom

20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1936 f).

Die gesetzlich festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen

Eignung enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbe-

reich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen. Das

Gericht hat daher die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu über-

prüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die

Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die Rechtskontrolle hat den

Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten.

Diese ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen,

ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zu-

grunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige

Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tat-

bestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (Senat, BGHZ 124, 327, 330 f).

Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im

Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch ein ausdifferen-

ziertes Punkte-System zu konkretisieren. Dieses muß sich allerdings im Rah-

men des gesetzlich abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Es dürfen

daher nur Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die persönliche und

fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung

für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab

dar (aaO, 332 f).

2.

Entgegen der Beschwerde liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des

Antragstellers weder in der vom Antragsgegner gehandhabten Verwaltungs-

praxis im allgemeinen noch in deren Anwendung im konkreten Einzelfall.

a) Das vom Antragsgegner angewendete "50-Punkte-System" ist im

Grundsatz nicht zu beanstanden.

aa) Die generelle Berücksichtigung der Note des zweiten Staatsex-

amens mit 30 % und damit mit gleichem Gewicht wie die Beurteilungen der bei

der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen begegnet keinen

Bedenken. Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht ausgeführt, daß sich

bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Notaramt im Hauptberuf

weder aus der Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO noch aus der Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) - die sich maßgeblich mit

der Bewerberauswahl für das Anwaltsnotariat befaßt - ableiten läßt, die Bewer-

tung der fachlichen Leistungen bei der Vorbereitung auf den Beruf müsse zu

mehr als 50 % gewichtet werden.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Ergebnis des

Zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft

beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu, weil es wesentlich auf

der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von

einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prü-

fungsleistungen frei ist (Beschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 -

NJW-RR 2002, 705 f). Zu Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, daß in

der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete In-

halte, abgefragt werden. In der Examensnote kommt daneben auch die Beurtei-

lung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen

Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung un-

bekannter Rechtsprobleme in vertretbarer Zeit zum Ausdruck. Daher gibt das

Ergebnis des Staatsexamens auch Auskunft über die allgemeine juristische

Befähigung (vgl. auch BVerfG aaO S. 1938). Im übrigen ist dem weiteren Betei-

ligten darin zuzustimmen, daß einige Bereiche, die vom Antragsteller als notar-

fern bezeichnet werden (öffentliches Recht, Arbeitsrecht) durchaus für den in

der Praxis tätigen Notar von Bedeutung seien können. Die Pflicht zur umfas-

senden Beratung kann (anders als die mit abstrakten Rechtsfragen befaßte

Tätigkeit des Antragstellers) darüber hinaus auch strafrechtliche Belange, ins-

besondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, umfassen.

(2) Eine andere Einschätzung ist auch nicht von Verfassungs wegen

geboten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die herausragende Be-

deutung der Zweiten juristischen Staatsprüfung für die Beurteilung der fachli-

chen Eignung von Notaren im Hauptberuf ausdrücklich bekräftigt. Während für

die Aufnahme in den Anwärterdienst diese Note sogar als vorrangig angesehen

werden könne, sei im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf

zwar erneut dem Zweiten Staatsexamen, aber eben auch den bei der Vorberei-

tung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht beizu-

messen (BVerfG aaO S. 1937). Wie im angefochtenen Beschluß des Oberlan-

desgerichts ausgeführt, wird die Regelung des Antragsgegners diesen Anfor-

derungen gerecht. Zusätzlich zu den Beurteilungen der auf den Notarberuf

vorbereitenden Leistungen mit 30 % fließt noch die Dauer notarspezifischer

Tätigkeit mit 12 % der Gesamtpunktzahl in die Bewertung ein, womit zugleich

auch der Zuwachs an Erfahrung und fachlicher Qualifikation erfaßt wird. Das

Zweite Staatsexamen liegt beim erstmaligen Zugang zum Notariat im Hauptbe-

ruf regelmäßig auch noch nicht so lange zurück wie in den Fällen des Anwalts-

notariats.

Im übrigen spielt die vom Antragsteller geforderte stärkere Gewichtung

des Leistungsbildes im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rolle, weil die

Einschätzung des Antragsgegners, daß insoweit beiden relevanten Bewerbern

gleichermaßen die Höchstnote zustehe, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

(3) Soweit der Antragsteller das Umrechnungssystem des Antragsgeg-

ners beanstandet, weil es die zu erreichende Höchstpunktzahl von 15 Punkten

von dem Zufall abhängig mache, welche Kandidaten sich im einzelnen bewer-

ben, zeigt er keinen Rechtsfehler auf. Das Bewertungssystem des Antragsge-

gners führt dazu, daß an realistischerweise in Betracht kommende Spitzen-

noten angeknüpft wird, damit die Höchstpunktzahl von 15 auch tatsächlich er-

reicht werden kann und sich die aufgefächerten Ergebnisse somit nicht nur im

unteren Bereich der Skala bewegen. Die Staffelung der Notenunterschiede

nach der besonderen Rechenmethode des Antragsgegners, die hier zu Folge

hat, daß sich bei einem Notenunterschied von 0,85 Punkten (der weitere Betei-

ligte: 10,92, der Antragsteller: 10,07) konkret ein Abstand von 1,5 Bewertungs-

punkten zwischen den am gerichtlichen Verfahren beteiligten Konkurrenten

ergibt, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. Ob es allgemein zu billigen wä-

re, daß nach dem System des Antragsgegners im Falle unterschiedlicher No-

tenstufen der Bewerber aufgrund der dann mehrfach vorzunehmenden Ab-

schläge selbst geringfügige Abweichungen in der Examensnote zu beträchtli-

chen Unterschieden bei den zu veranschlagenden Bewertungspunkten führen

können (etwa: beste Examensnote 11,50 Punkte = gut, nächstbeste Note 11,48

Punkte = voll befriedigend, ergeben einmal 15 und einmal 12,75 Bewertungs-

punkte [ 1,5 Punkte-Abzug wegen der niedrigeren Notenstufe, weiterer Abzug

von 0,75 Punkten wegen der um bis zu 5 % schlechteren Examensnote]),

braucht nicht entschieden zu werden, weil hier der Antragsteller und der weite-

re Beteiligte dieselbe Notenstufe erreicht haben. Entgegen der Auffassung des

Antragstellers ist es nicht geboten, bei einer Notendifferenz von 0,85 Punkten

"annähernd gleiche" Befähigung anzunehmen. Aus dem Senatsbeschluß vom

13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333 ergibt sich nichts

Gegenteiliges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - Notz 19/03 -

Umdruck S. 7 f).

bb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antrags-

gegner durchgehend das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung mit

4 % berücksichtigt. Eine Heranziehung der in dieser Prüfung gezeigten juristi-

schen Fähigkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats innerhalb

des Beurteilungsspielraums. Der Antragsgegner ist rechtlich nicht gehindert,

neben dem abschließenden Zeugnis auch weitere Zeugnisse über den Verlauf

der juristischen Ausbildung mit heranzuziehen. Dies darf nur nicht dazu führen,

daß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbe-

schluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vgl.

auch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701,

1703). Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der

Ersten juristischen Staatsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit

einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR

2004, 859, 860). Die Verwaltungsübung des Antragsgegners geht dahin, daß

die Gewichtung der Ersten juristischen Staatsprüfung mit 4 % des Gesamter-

gebnisses gegenüber 30 % für die Zweite juristische Staatsprüfung deutlich

geringer ausfällt. Damit bleibt die Regelung insoweit innerhalb des dem An-

tragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Etwaigen Bedenken, was

das Abschlag-System im Falle unterschiedlicher Notenstufen der Bewerber

angeht (siehe oben zu aa) (3)), braucht hier nicht nachgegangen zu werden.

Zum einen war der im konkreten Fall unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten

des Antragstellers vorgenommene (nochmalige) Abzug so geringfügig, daß er

sich auf das Gesamtergebnis nicht ausgewirkt haben kann; zum anderen ge-

bietet - unabhängig von der vorgenommenen Berechnungsmethode - insoweit

die deutlich schwächere Examensnote des Antragstellers eine signifikant

schlechtere Bewertung.

cc) Ob die generelle Bewertung der Ergebnisses der Vorstellungsge-

spräche mit 20 % in jedem Fall als rechtlich bedenkenfrei anzusehen ist, kann

hier - da nicht entscheidungserheblich - offenbleiben.

(1) Gegen die Einbeziehung der Ergebnisse eines persönlichen Vorstel-

lungsgespräches bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Diese Möglichkeit

ist in § 6 Abs. 3 BNotO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Es entspricht aber

allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, daß zur Prüfung und

Gewichtung der persönlichen Eignung eines Bewerbers (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO)

sich der zukünftige Dienstherr neben schriftlichen Unterlagen auch einen un-

mittelbaren Eindruck verschaffen kann. Dies ist insbesondere dann zulässig,

wenn - wie hier - der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landes-

justizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 -

NJW-RR 2004, 859, 860).

Bei der Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungs-

gespräch ist allerdings zu berücksichtigen, daß solche Gespräche nur eine

"Momentaufnahme" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln

können (Senat, aaO) und in besonders hohem Maße einer subjektiven Wer-

tung unterliegen. Das Grundrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG fordert jedoch ein

Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen

gerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung hält. Dem

genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Gespräches, das

sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung be-

wegt, nicht ohne weiteres (Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-

RR 2004, 1701, 1702 und NotZ 5/04 - Umdruck S. 6 ff). Eine ausschlaggeben-

de Bedeutung darf der Dienstherr dem Vorstellungsgespräch etwa dann bei-

messen, wenn keine schriftlichen Leistungsbeurteilungen vorliegen, die wegen

ihres sachlichen Gehaltes aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen

Eignung des Bewerbers darstellen (Senat, aaO).

(2) Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob sich der Antragsgegner mit

einem generellen Ansatz von 20 % am Gesamtergebnis noch im Rahmen sei-

nes Beurteilungsspielraums bewegt. Anders als bei der Bewerbung um den

Anwärterdienst liegen hier neben den Befähigungsnachweisen (insbesondere

Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen

vor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom

22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860). Der Antragsgegner

gewichtet im Rahmen des "Leistungsbilds" diese Beurteilungen, die regelmäßig

längere Zeiträume, häufig mehrere Jahre, umfassen, selbst insgesamt mit 30 %

und damit nur um die Hälfte stärker als die "Momentaufnahme" aus dem eige-

nen persönlichen Eindruck, der von einer Reihe von zufälligen Umständen

(Krankheit, Streß, persönliche Sym- oder Antipathien etc.) beeinflußt sein kann.

Ein gewisses Mißverhältnis könnte sich selbst dann ergeben, wenn noch - wie

vom Oberlandesgericht erwogen - zusätzlich die "Dauer notarspezifischer Tä-

tigkeit" mit einem Gewicht von 12 % berücksichtigt wird; selbst vor diesem Hin-

tergrund kann ein "schlechter Tag" des Bewerbers oder eine Kommunikations-

störung zwischen ihm und seinen Gesprächspartnern unter Umständen (z.B. in

einem relativ homogenen Bewerberfeld) dazu führen, daß der Eindruck aus

einem Vorstellungsgespräch sämtliche sonst vorhandene Erkenntnisse hin-

sichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers überwiegt (vgl. Senat, aaO).

Das könnte dazu Anlaß geben, den Einfluß der Ergebnisse der Vorstellungs-

gespräche auf die Gesamtbeurteilung - statt einer generellen Gewichtung mit

einem Prozentsatz von 20 % - zu relativieren.

(3) Wie schon das Oberlandesgericht angenommen hat, kommt es vor-

liegend auf diese Frage nicht an, weil auszuschließen ist, daß sich die gering-

fügig (um einen Punkt) zugunsten des weiteren Beteiligten unterschiedliche

Bewertung des Eindrucks, den der Antragsgegner aufgrund der Vorstellungs-

gespräche von den Bewerbern gewann, auf die Besetzungsentscheidung aus-

gewirkt hat. Die Auswertung der Vorstellungsgespräche durch den Antrags-

gegner (8 von 40,21 Punkten für den Antragsteller und 9 von 43,34 Punkten für

den weiteren Beteiligten) kann gestrichen werden, ohne daß der Vorsprung

des weiteren Beteiligten (von 3,13 Punkten) im Gesamtergebnis maßgeblich

beeinflußt würde.

dd) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß nach den Aus-

wahlkriterien des Antragsgegners nicht zusätzlich Sonderpunkte für Tätigkeiten

beim Deutschen Notarinstitut, für Vortragstätigkeiten oder Veröffentlichungen

zu notarspezifischen Themen zu vergeben sind.

(1) Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht

darauf hingewiesen, daß solche Tätigkeiten ohne Rechtsfehler bereits im be-

stehenden Punktesystem des Antragsgegners Berücksichtigung finden können.

Die besondere fachliche Qualifikation, die sich aus der Gutachtertätigkeit er-

gibt, kann bei der Leistungsbewertung ("Leistungsbild") eine Rolle spielen.

Diese Zeit wird außerdem im Rahmen der mit 12 % gewichteten notarspezifi-

schen Tätigkeiten mitberücksichtigt. Im übrigen können zwar auch im Punkte-

system des Antragsgegners über Sonderpunkte ganz besondere Qualifikatio-

nen prinzipiell berücksichtigt werden. Es ist aber nicht zu beanstanden, daß

der Antragsgegner einen solchen Fall hier nicht angenommen hat. Wie der Se-

nat bereits ausgesprochen hat, ist es im Blick auf die Beurteilungen während

des Anwärterdienstes und darauf, daß die Notarassessoren bereits beträchtli-

ches wissenschaftliches Potential einbringen und auch oft während der Ausbil-

dung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkei-

ten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentli-

chungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches

Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (Beschluß vom 22. März

2004- NotZ 19/03 - Umdruck S. 8 f).

(2) Auf eine mögliche andere Gewichtung solcher Tätigkeiten in Verwal-

tungsvorschriften betreffend die Bewertung der Eignung der Bewerber bei der

Auswahl von Anwaltsnotaren (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot NRW) kommt es

wegen des Unterschieds zwischen dem Anwaltsnotariat und dem hier betroffe-

nen Nur-Notariat mit dem dafür vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO)

nicht an. Die Unterscheidung schlägt sich nicht nur in einer unterschiedlichen

Ausgestaltung des Berufsbildes nieder, sondern sie hat Auswirkungen insbe-

sondere auf die Berufszugangsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom

20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1937).

b) Auch die Anwendung der erörterten Verwaltungsgrundsätze des An-

tragsgegners im vorliegenden konkreten Einzelfall ist rechtlich nicht zu beant-

standen.

aa) Bezüglich der Leistungsbeurteilung hält sich die Einschätzung des

Antragsgegners, daß beide Bewerber die Höchstpunktzahl von 15 Punkten er-

füllt haben, innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Dies gilt

entgegen der Beschwerde insbesondere auch für die - im Ergebnis keinerlei

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellende - Auswertung der Zeug-

nisse des weiteren Beteiligten. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefoch-

tenen Beschluß verwiesen.

Daß der Antragsgegner die Vortragstätigkeit und wissenschaftlichen

Veröffentlichungen des Antragstellers (der nur die ersten 17 Monate nach Ein-

stellung als Notarassessor tatsächlich im Notardienst tätig war) - auch unter

Einbeziehung seiner Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut und des dort be-

wiesenen Fachwissens einschließlich besonderer steuerrechtlicher Fachkennt-

nisse - nicht höher als die jahrelange praktische Notarstätigkeit des erfolgrei-

chen Mitbewerbers bewertet hat, hält sich gleichermaßen innerhalb des ihm

zustehenden Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,

daß der Antragsgegner einen Erfahrungsvorsprung des weiteren Beteiligten

gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der organisatorischen und wirtschaft-

lichen Führung eines Notariats angenommen und deshalb bei der Bewertung

und Abwägung sämtlicher Tätigkeiten bis zum Stichtag jedenfalls keinen Vor-

rang des Antragstellers im "Leistungsbild" gesehen hat.

bb) Was die Bewertung der Vorstellungsgespräche angeht, hat sich, wie

bereits ausgeführt, die geringfügig höhere Einstufung des weiteren Beteiligten

durch den Antragsgegner nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt.

III.

Der angefochtene Beschluß hat daher Bestand. Zu ändern war aufgrund

des Rechtsmittels des Antragstellers lediglich der Ausspruch über die Erstat-

tung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten

durch den Antragsteller. Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO anwendbare

Vorschrift des § 201 BRAO gilt nur für die Gerichtskosten, so daß die Ent-

scheidung über die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten § 13a FGG zu

entnehmen ist. Die Erstattung erstinstanzlicher Kosten kann nach § 13a Abs. 1

Satz 1 FGG ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit

entspricht. Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe be-

stehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen (Senat, Beschluß

vom 4. Dezember 1989 - NotZ 18/89 - juris [Umdruck S. 5]). Die Zurückweisung

des Antrags für sich allein ist in der Regel noch kein ausreichender Grund, um

eine Kostenerstattung anzuordnen. Es kommt hier also mangels besonderer

Umstände der Grundsatz zum Tragen, daß jeder Beteiligte seine außergericht-

lichen Auslagen im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen hat.

Die Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren folgt aus

§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Schlick

Streck

Galke

Lintz

Bauer