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BGH Beschluss vom 14.03.2005 – NotZ 3/05

Senat fuer Notarsachen

BGHR: ja

NotZ 3/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2005

in Sachen

wegen Rückvergütung von Abgaben

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und

Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 9. August 1996 - DSNot 13/96 - wird zurückgewie-

sen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechts-

zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 89.137,07 € = 174.336,9 6 DM

(= 162.409 DM + 11.927,96 DM)

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse,

der Antragsgegnerin. Für das Rechnungsjahr 1994 hat die Antragsgegnerin von

dem Antragsteller Abgaben in Höhe von 363.443 DM erhoben. Da das Rech-

nungsjahr mit einem Überschuß schloß, trat die Antragsgegnerin in das Rück-

vergütungsverfahren nach § 10 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr

1994 ein. Auf der Grundlage einer sogenannten Rückvergütungsstaffel (§ 10

Abs. 4 der Abgabensatzung) berechnete sie die von den Notaren für das Ab-

gabenjahr 1994 zu entrichtenden Abgaben neu und kehrte die Guthaben aus.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 rechnete die Antragsgegnerin das Haushalts-

jahr 1994 gegenüber dem Antragsteller ab. Sie setzte dabei in Höhe von

11.927,96 DM Säumniszuschläge (§ 8 der Abgabensatzung) wegen nicht bei

Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung) geleisteter Abgaben fest.

Die Abrechnung ergab - unter Berücksichtigung der Säumniszuschläge - ein

Guthaben zugunsten des Antragstellers

in Höhe von 189.106,04 DM

(= 363.443 DM <Höhe der aufgrund der bisherigen Abgabenstaffel zu entrich-

tenden Abgaben> - 162.409 DM <Höhe der Abgaben nach Anwendung der

Rückvergütungsstaffel> - 11.927,96 DM <Säumniszuschläge>).

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung

beantragt. Er begehrt, die Jahresabrechnung für das Haushaltsjahr 1994 vom

13. Juli 1995 aufzuheben. Der Bescheid beruhe auf einer Abgabensatzung, für

die eine wirksame - verfassungsgemäße - Ermächtigungsgrundlage fehle. Je-

denfalls seien die Säumniszuschläge zu erstatten, soweit sie an ihn zurückge-

zahlte Abgaben beträfen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

Der Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-

hen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit

Schriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts über die von dem Antragsteller und anderen in den Parallelver-

fahren erhobenen Verfassungsbeschwerden (Beschluß vom 13. Juli 2004

- 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - DNotZ 2004, 942 m. Anm. Hepp),

aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 begehrt der Antragsteller über die Auf-

hebung des angefochtenen Abgabenbescheids hinaus Rückerstattung aller

darin festgesetzten (und bezahlten) Beträge.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der angefoch-

tene Bescheid der Antragsgegnerin war rechtmäßig und verletzte den An-

tragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot), so daß

hierauf geleistete Zahlungen auch nicht zurückzuerstatten sind.

1.

Der Bescheid vom 13. Juli 1995 entbehrt nicht einer rechtlichen Grund-

lage.

Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-

ben in § 39 Abs. 7 VONot - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. I BNotO

1981 und in den §§ 113, 113a BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des

Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an

die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl.

BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95,

613/97 DNotZ 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der

neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen beru-

henden Satzungsrechts zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind

ausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den Verfassungsbeschwerden an-

gegriffenen Abgabenbescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-

scheidungen haben Bestand (vgl. BVerfG aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat

allerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung

zu treffen.

Der Ansicht des Antragstellers, trotz dieser Entscheidung seien nicht be-

standskräftige Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-

ren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf

den Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-

stellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die auf den zu beanstandenden

gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen wei-

ter anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen Abgabenbeschei-

den, die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig

noch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung be-

standskräftiger und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79

Abs. 2 BVerfGG, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-

zelfall ankommen kann.

Im Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß der angefoch-

tene Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage hat.

Er wird von der Abgabensatzung der Antragsgegnerin getragen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem

Bundesverfassungsgericht (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39

VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit der Abga-

bensatzung in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine

Beanstandungen erhoben. Eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens, wie

von dem Antragsteller angeregt, ist nicht geboten.

2.

Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Säumniszuschläge von dem sich

nach Anwendung der Rückvergütungsstaffel ergebenden Guthaben des An-

tragstellers einzubehalten. Die - der Höhe nach nicht streitigen - Säumniszu-

schläge waren gemäß § 8 Abs. 1 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr

1994 verwirkt, weil der Antragsteller Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hatte.

Nach § 10 dieser Abgabensatzung werden bei der Bemessung der Rückvergü-

tungsstaffel (§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabensatzung) auch die von den

Notaren entrichteten Säumniszuschläge berücksichtigt; eine unmittelbare Rück-

erstattung an den einzelnen Notar findet hingegen nicht statt. Insoweit kann auf

die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß des Oberlan-

desgerichts Bezug genommen werden.

Schlick

Streck

Galke

Lintz

Bauer