BGH Beschluss vom 14.03.2005 – NotZ 3/05
Senat fuer Notarsachen
BGHR: ja
NotZ 3/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2005
in Sachen
wegen Rückvergütung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und
Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 9. August 1996 - DSNot 13/96 - wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 89.137,07 € = 174.336,9 6 DM
(= 162.409 DM + 11.927,96 DM)
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse,
der Antragsgegnerin. Für das Rechnungsjahr 1994 hat die Antragsgegnerin von
dem Antragsteller Abgaben in Höhe von 363.443 DM erhoben. Da das Rech-
nungsjahr mit einem Überschuß schloß, trat die Antragsgegnerin in das Rück-
vergütungsverfahren nach § 10 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr
1994 ein. Auf der Grundlage einer sogenannten Rückvergütungsstaffel (§ 10
Abs. 4 der Abgabensatzung) berechnete sie die von den Notaren für das Ab-
gabenjahr 1994 zu entrichtenden Abgaben neu und kehrte die Guthaben aus.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 rechnete die Antragsgegnerin das Haushalts-
jahr 1994 gegenüber dem Antragsteller ab. Sie setzte dabei in Höhe von
11.927,96 DM Säumniszuschläge (§ 8 der Abgabensatzung) wegen nicht bei
Fälligkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Abgabensatzung) geleisteter Abgaben fest.
Die Abrechnung ergab - unter Berücksichtigung der Säumniszuschläge - ein
Guthaben zugunsten des Antragstellers
in Höhe von 189.106,04 DM
(= 363.443 DM <Höhe der aufgrund der bisherigen Abgabenstaffel zu entrich-
tenden Abgaben> - 162.409 DM <Höhe der Abgaben nach Anwendung der
Rückvergütungsstaffel> - 11.927,96 DM <Säumniszuschläge>).
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung
beantragt. Er begehrt, die Jahresabrechnung für das Haushaltsjahr 1994 vom
13. Juli 1995 aufzuheben. Der Bescheid beruhe auf einer Abgabensatzung, für
die eine wirksame - verfassungsgemäße - Ermächtigungsgrundlage fehle. Je-
denfalls seien die Säumniszuschläge zu erstatten, soweit sie an ihn zurückge-
zahlte Abgaben beträfen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Der Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-
hen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit
Schriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts über die von dem Antragsteller und anderen in den Parallelver-
fahren erhobenen Verfassungsbeschwerden (Beschluß vom 13. Juli 2004
- 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - DNotZ 2004, 942 m. Anm. Hepp),
aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 begehrt der Antragsteller über die Auf-
hebung des angefochtenen Abgabenbescheids hinaus Rückerstattung aller
darin festgesetzten (und bezahlten) Beträge.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der angefoch-
tene Bescheid der Antragsgegnerin war rechtmäßig und verletzte den An-
tragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot), so daß
hierauf geleistete Zahlungen auch nicht zurückzuerstatten sind.
1.
Der Bescheid vom 13. Juli 1995 entbehrt nicht einer rechtlichen Grund-
lage.
Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-
ben in § 39 Abs. 7 VONot - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. I BNotO
1981 und in den §§ 113, 113a BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an
die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95,
613/97 DNotZ 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der
neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen beru-
henden Satzungsrechts zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind
ausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den Verfassungsbeschwerden an-
gegriffenen Abgabenbescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-
scheidungen haben Bestand (vgl. BVerfG aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat
allerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung
zu treffen.
Der Ansicht des Antragstellers, trotz dieser Entscheidung seien nicht be-
standskräftige Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-
ren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf
den Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-
stellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die auf den zu beanstandenden
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen wei-
ter anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen Abgabenbeschei-
den, die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig
noch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung be-
standskräftiger und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79
Abs. 2 BVerfGG, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-
zelfall ankommen kann.
Im Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß der angefoch-
tene Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage hat.
Er wird von der Abgabensatzung der Antragsgegnerin getragen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem
Bundesverfassungsgericht (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39
VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit der Abga-
bensatzung in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine
Beanstandungen erhoben. Eine nochmalige Aussetzung des Verfahrens, wie
von dem Antragsteller angeregt, ist nicht geboten.
2.
Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Säumniszuschläge von dem sich
nach Anwendung der Rückvergütungsstaffel ergebenden Guthaben des An-
tragstellers einzubehalten. Die - der Höhe nach nicht streitigen - Säumniszu-
schläge waren gemäß § 8 Abs. 1 der Abgabensatzung für das Rechnungsjahr
1994 verwirkt, weil der Antragsteller Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hatte.
Nach § 10 dieser Abgabensatzung werden bei der Bemessung der Rückvergü-
tungsstaffel (§ 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Abgabensatzung) auch die von den
Notaren entrichteten Säumniszuschläge berücksichtigt; eine unmittelbare Rück-
erstattung an den einzelnen Notar findet hingegen nicht statt. Insoweit kann auf
die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß des Oberlan-
desgerichts Bezug genommen werden.
Schlick
Streck
Galke
Lintz
Bauer