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BGH Beschluss vom 14.03.2005 – NotZ 4/05
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 4/05
BESCHLUSS
vom
14. März 2005
in Sachen
wegen Rückvergütung von Abgaben
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und
Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts
Dresden vom 11. November 1996 - DSNot 15/96 - wird zurückge-
wiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 75.663,02 € = 147.984 D M.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse,
der Antragsgegnerin. Für das Rechnungsjahr 1995 hat die Antragsgegnerin von
dem Antragsteller Abgaben in Höhe von 428.237 DM erhoben. Nach Erlaß ei-
ner neuen Abgabensatzung führte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
30. April 1996 eine "Vergleichsberechnung" durch, die zugunsten des Antrag-
stellers ein Guthaben in Höhe von 280.253 DM (= 428.237 DM <Höhe der auf-
grund der bisherigen Abgabenstaffel zu entrichtenden Abgaben> - 147.984 DM
<Höhe der Abgaben nach Anwendung der Rückvergütungsstaffel>) ergab.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung
beantragt. Der Bescheid sei aufzuheben, weil - und soweit - darin die Abgaben
für das Jahr 1995 auf 147.984 DM neu festgesetzt worden seien. Dafür habe
eine Rechtsgrundlage in Form einer wirksamen Abgabensatzung nicht vorgele-
gen.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als
unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
Der Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-
hen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit
Schriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts über die von dem Antragsteller und anderen in den Parallel-
verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden (Beschluß vom 13. Juli 2004
- 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - DNotZ 2004, 942 m. Anm. Hepp)
aufgenommen.
Mit Schriftsatz vom 7. März 2005 begehrt der Antragsteller über die Auf-
hebung des angefochtenen Bescheids hinaus Rückerstattung des festgesetzten
(und bezahlten) Betrags von 147.984 DM.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragsbefug-
nis (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot) ist jedenfalls nach dem Beschwerdevorbringen
gegeben. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung geltend ge-
macht, die Beitragserhebung der Antragsgegnerin sei grundsätzlich rechtswid-
rig; er habe - über den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. April
1996 erstatteten Betrag von 280.253 DM hinaus - Anspruch auf vollständige
Rückvergütung der für das Abrechnungsjahr 1995 entrichteten Abgaben.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der
angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin war rechtmäßig und verletzte den
Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot), so daß
hierauf geleistete Zahlungen auch nicht zurückzuerstatten sind.
Zwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-
ben in § 39 Abs. 7 VONot - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. I BNotO
1981 und in den §§ 113, 113a BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
Die Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an
die Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl.
BVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95,
613/97 DNotZ 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der
neuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen beru-
henden Satzungsrechts zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind
ausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den Verfassungsbeschwerden an-
gegriffenen Abgabenbescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-
scheidungen haben Bestand (vgl. BVerfG aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat
allerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung
zu treffen.
Der Ansicht des Antragstellers, trotz dieser Entscheidung seien nicht be-
standskräftige Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-
ren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf
den Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-
stellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die auf den zu beanstandenden
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen wei-
ter anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen Abgabenbeschei-
den, die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig
noch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung be-
standskräftiger und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79
Abs. 2 BVerfGG, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-
zelfall ankommen kann.
Im Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß der angefoch-
tene Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage hat.
Er kann sich auf die Abgabensatzung der Antragsgegnerin stützen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem
Bundesverfassungsgericht (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39
VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit des Abga-
benbescheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das Bun-
desverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben. Eine noch-
malige Aussetzung des Verfahrens, wie von dem Antragsteller angeregt, ist
nicht geboten.
Schlick
Streck
Galke
Lintz
Bauer