BGH Urteil vom 16.03.2005 – RiZ (R) 1/04
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ(R) 1/04
URTEIL
vom
16. März 2005
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
DRiG §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 76 e, 78 Nr. 4 f; BayRiG Art. 8 c und d (Fassungen bis 31.12.2002 und ab 1.1.2003), 57 Abs. 1 Nr. 4 g
a) § 78 DRiG steht einer durch Landesgesetz erfolgten Zuweisung der Ent- scheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit bei Richtern an die Dienstgerichte nicht entgegen.
b) Diese Entscheidungen unterfallen kraft Sachzusammenhangs der Prü-
fungszuständigkeit der Dienstgerichte nach § 78 Nr. 4 f DRiG.
c) Bei der in § 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren handelt es sich um das vom Landesgesetzgeber zu beachtende Mindestalter für die Gewährung von Altersteilzeit.
BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 1/04 - Bayerisches Dienstgericht für Richter
des Richters
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Altersteilzeit
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. März
2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Bayerischen Dienstgerichts für Richter vom 21. Okto-
ber 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-
fahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Antragsteller, der mit Ablauf des 2003 das
56. Lebensjahr vollendete, ist als Vorsitzender Richter am Landgericht
tätig.
Er beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 2001, ihm für die
Zeit vom 1. August 2003 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Al-
tersdienstermäßigung
im sogenannten Blockmodell gemäß Art. 8 c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG zu gewähren. Der Antragsgegner stellte in
Aussicht, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der Entscheidung dies zulasse, und teilte mit, er werde
Anfang 2003 über den Antrag befinden. Mit Bescheid vom 20. Dezember
2002 lehnte er den Antrag mit Rücksicht auf eine zum 1. Januar 2003 in
Kraft tretende Änderung des Art. 8 c BayRiG ab, nach welcher das Min-
destalter für die Bewilligung von Altersdienstermäßigung auf das vollen-
dete 60. Lebensjahr heraufgesetzt wurde. Zur Begründung verwies er
darauf, der Antragsteller erfülle zum Zeitpunkt der Entscheidung die ge-
setzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Alters-
dienstermäßigung noch nicht und werde sie aufgrund der zum 1. Januar
2003 voraussichtlich in Kraft tretenden Änderung des Bayerischen Rich-
tergesetzes auch in absehbarer Zeit nicht erfüllen. Der hiergegen gerich-
tete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Mit seiner vor dem Dienstgericht für Richter erhobenen Klage be-
gehrt der Antragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide
und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantrag-
ten Altersdienstermäßigung. Er beruft sich darauf, der Antragsgegner
habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus welchem sich trotz der
zum 1. Januar 2003 wirksam gewordenen Gesetzesänderung ein An-
spruch auf Bewilligung der frühzeitig beantragten Altersdienstermäßi-
gung ergebe. Die Anhebung der Altersgrenze in Art. 8 c BayRiG auf das
60. Lebensjahr stehe zudem nicht in Einklang mit § 71 Abs. 1 Satz 1,
§ 76 e DRiG. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, entgegen
der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g, Art. 8 c BayRiG getroffenen Regelung sei
zur Entscheidung des Streitfalles wegen der abschließenden Aufzählung
der Zuständigkeiten in § 78 Nr. 4 f DRiG nicht das Dienstgericht, sondern
das Verwaltungsgericht zuständig.
Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat die Klage abgewie-
sen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zuständig-
keit des Richterdienstgerichts ergebe sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in
Verbindung mit Art. 8 c BayRiG. Eine rechtlich relevante Kollision mit
den Regelungen des Deutschen Richtergesetzes liege nicht vor. Dem
Antragsteller stehe ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Alters-
dienstermäßigung nicht zu, da er zu keinem Zeitpunkt die persönlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung nach Art. 8 c BayRiG erfüllt habe.
Die nach der früheren gesetzlichen Regelung ab 1. August 2002 maß-
gebliche Altersgrenze von 56 Jahren habe der Antragsteller nicht erreicht
gehabt. Die gesetzliche Regelung, nach der er die persönlichen Voraus-
setzungen ab August 2003 mit der Vollendung des 55. Lebensjahres er-
füllt hätte, gelte nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Ände-
rung des Art. 8 c BayRiG nicht mehr. Da der Antragsteller das
56. Lebensjahr erst nach dem 31. Dezember 2002 vollendet habe, greife
auch die für vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge geltende Über-
gangsregelung des Art. 8 c Abs. 5 Satz 1 BayRiG (GVBl. 2002 S. 937,
945) nicht. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit und
Verfassungsmäßigkeit von Art. 8 c BayRiG teile der Senat nicht. Der
durch § 71 Abs. 1 DRiG vorgegebene Rahmen werde durch die Herauf-
setzung des Antragsalters nicht beeinträchtigt.
Mit seiner Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die begehrte Alters-
dienstermäßigung gemäß Art. 8 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG zu geneh-
migen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Altersdienstermäßigung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. We-
gen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom
22. Januar 2004 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, Art. 73 Abs. 2 BayRiG),
über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 101 Abs. 2,
125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.
I.
Der Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Das Dienstge-
richt hat seine Zuständigkeit zu Recht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in Ver-
bindung mit Art. 8 c BayRiG hergeleitet. Dort ist bestimmt, daß über die
Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub
(Art. 8 bis 8 c BayRiG) die Dienstgerichte entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Revision verstößt Art. 57 Abs. 1
Nr. 4 g BayRiG nicht gegen vorrangiges Bundesrecht. Es trifft allerdings
zu, daß die Länder nach § 71 Abs. 1 Satz 1 DRiG verpflichtet sind, die
Rechtsverhältnisse der Richter im Landesdienst gemäß den §§ 72 bis 84
DRiG zu regeln. Richtig ist auch, daß in § 78 DRiG, der die Zuständigkeit
der Dienstgerichte bestimmt, die Entscheidung über die Gewährung von
Altersteilzeit gemäß § 76 e DRiG nicht erwähnt wird. Die Zuständigkeit
der Dienstgerichtsbarkeit ergibt sich jedoch kraft Sachzusammenhangs
mit der in § 78 Nr. 4 f DRiG übertragenen Befugnis der Dienstgerichte,
über eine Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung nach §§ 76 a bis
76 c DRiG zu entscheiden.
Der Revision ist im Ansatz darin zuzustimmen, daß der Zuständig-
keitskatalog in § 78 DRiG grundsätzlich abschließend ist. Der Landesge-
setzgeber kann jedoch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die
einen möglichst umfassenden Schutz der Unabhängigkeit der Richter
durch besondere Richterdienstgerichte sicherstellen soll, dem Dienstge-
richtsweg über den Wortlaut des § 78 DRiG hinaus solche Verfahren zu-
weisen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort ge-
nannten Verfahren stehen (Senatsurteile vom 23. August 1976 - RiZ(R)
2/76, BGHZ 67, 159, 161 und vom 14. Oktober 1980 - RiZ(R) 5/80,
BGHZ 78, 245, 246 sowie BVerfGE 87, 68, 78 f., 86, jew. m.w.Nachw.).
Um eine solche Streitigkeit geht es hier.
Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung von Richtern aus Arbeits-
marktgründen oder aus familiären Gründen vorsehen, geht es auch bei
der Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit um die Reduzie-
rung der Arbeitszeit des Richters. Diese Entscheidung berührt die Unab-
hängigkeit des Richters ebenso wie die aus diesem Grund den Dienstge-
richten zur Prüfung zugewiesenen Verfügungen über die Bewilligung ei-
ner Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung. Daß der Bundesgesetz-
geber die Bewilligung der Altersteilzeit nicht in § 78 Nr. 4 f DRiG erwähnt
hat, ist ersichtlich ein Redaktionsversehen. Die Revisionserwiderung
weist zu Recht darauf hin, daß § 78 Nr. 4 f DRiG zuletzt durch Gesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1685) geändert, § 76 e DRiG jedoch
erst durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027 f.) einge-
führt worden ist. In diesem Gesetzgebungsverfahren stand außer Zwei-
fel, daß die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit für Rich-
ter deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit betrifft (BT-
Drucks. 13/10942 S. 3; BR-Drucks. 367/98 (Beschluß) S. 5, 367/1/98
S. 7 und 367/4/98 S. 2).
II.
Das Dienstgericht hat den Antrag des Richters auf Altersdienster-
mäßigung zu Recht für unbegründet erachtet.
1. Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, erfüllte er zum Zeit-
punkt der Entscheidung im Dezember 2002 weder nach Art. 8 c BayRiG
in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (im folgenden: a.F.)
noch nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des
Art. 8 c BayRiG die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung
von Altersdienstermäßigung. Der seinerzeit 55jährige Antragsteller hatte
die nach Art. 8 c BayRiG a.F. maßgebliche Altersgrenze von 56 Lebens-
jahren noch nicht erreicht und erreichte in absehbarer Zeit auch nicht
das nach der Novellierung des Art. 8 c BayRiG maßgebliche Lebensalter
von 60 Jahren. Die Voraussetzungen der in Art. 8 c Abs. 5 BayRiG vor-
gesehenen Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2003 gestellte An-
träge lagen ebenfalls nicht vor, da der Antragssteller das 56. Lebensjahr
nicht vor dem 31. Dezember 2002 vollendet hat.
2. Wie die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht, war der An-
tragsgegner auch nicht verpflichtet, frühzeitig vor der Novellierung des
Art. 8 c BayRiG auf der Grundlage der bisherigen Regelung eine ab-
schließende Entscheidung zu treffen. Da der Dienstherr vor Bewilligung
der beantragten Altersdienstermäßigung unter anderem zu prüfen hat, ob
dieser nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (Art. 8 c
Abs. 2 Nr. 4 BayRiG) und ob das Aufgabengebiet des richterlichen Amts
eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG),
muß die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilligungszeitraum er-
folgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner ständigen Entschei-
dungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor dem Be-
willigungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der Antragstel-
ler die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für den Zeitraum ab
1. August 2003 beantragt hatte, bestand vor Dezember 2002 zu einer
Entscheidung kein Anlaß.
3. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Neufassung des Art. 8 c BayRiG verstoße gegen § 71 Abs. 1 Satz 1
DRiG in Verbindung mit § 76 e DRiG und sei daher unwirksam.
Der Senat teilt bereits nicht die Auffassung der Revision, die Fest-
legung der Altersgrenze in Art. 8 c BayRiG auf 60 Jahre widerspreche
der in § 76 e DRiG getroffenen bundesgesetzlichen Regelung, nach wel-
cher bestimmt werden kann, daß einem Richter auf Antrag Teilzeitbe-
schäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen ist, wenn er unter anderem
das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 76 e Abs. 1 Nr. 2 DRiG).
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der in
§ 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren nicht um eine vom
Landesgesetzgeber zu beachtende feste Grenze, ab der der Anspruch
auf die begehrte Altersteilzeit besteht, sondern lediglich um eine Min-
destvoraussetzung, die der Landesgesetzgeber nicht unterschreiten darf.
Mit der Schaffung der Altersteilzeit für Beamte und Richter wollte der
Bundesgesetzgeber die besoldungs- und dienstrechtlichen Rahmenbe-
dingungen (vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 3) für eine dem Altersteilzeitge-
setz entsprechende Regelung treffen (BT-Drucks. 13/11018 S. 1 und
BR-Drucks. 367/98 S. 10). Dort aber waren erklärtermaßen ausschließ-
lich Mindestvoraussetzungen bestimmt und ein Rahmen für die Sozial-
partner geschaffen worden, für Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Le-
bensjahres einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhe-
stand zu vereinbaren, wobei die Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit,
insbesondere auch die Regelung ihrer Dauer, den Tarifvertragsparteien
oblag (BR-Drucks. 208/96, S. 24, 26). Entsprechend bestand auch bei
der Schaffung der Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit für Beamte
und Richter Einigkeit, daß den Landesgesetzgebern in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich ein weiter Spielraum verbleiben sollte, über das
Ob und das Wie der von ihnen zu treffenden Regelungen zu bestimmen
(vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 4, 13/11018 S. 11 f.), und daß ihnen inner-
halb des geregelten Rahmens keine rechtlich bindenden Vorgaben ge-
macht werden sollten (BT-Drucks. 13/10942 S. 4). Danach steht - wie die
Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - eine durch Landesgesetz
bestimmte höhere Altersgrenze, wie sie Art. 8 c BayRiG vorsieht, im Ein-
klang mit der Rahmenvorschrift des § 76 e DRiG.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154
Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 A bs. 1 Satz 1 GKG in
der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung, § 72 Nr. 1 GKG in der ab
1. Juli 2004 geltenden Fassung).
Nobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka
Joeres Mayen