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BGH Urteil vom 16.03.2005 – RiZ (R) 1/04

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ(R) 1/04

URTEIL

vom

16. März 2005

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

DRiG §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 76 e, 78 Nr. 4 f; BayRiG Art. 8 c und d (Fassungen bis 31.12.2002 und ab 1.1.2003), 57 Abs. 1 Nr. 4 g

a) § 78 DRiG steht einer durch Landesgesetz erfolgten Zuweisung der Ent- scheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit bei Richtern an die Dienstgerichte nicht entgegen.

b) Diese Entscheidungen unterfallen kraft Sachzusammenhangs der Prü-

fungszuständigkeit der Dienstgerichte nach § 78 Nr. 4 f DRiG.

c) Bei der in § 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren handelt es sich um das vom Landesgesetzgeber zu beachtende Mindestalter für die Gewährung von Altersteilzeit.

BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 1/04 - Bayerisches Dienstgericht für Richter

des Richters

Antragsteller und Revisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Altersteilzeit

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. März

2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am

Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- Stojanovi(cid:1), die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und

Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des

Bayerischen Dienstgerichts für Richter vom 21. Okto-

ber 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsver-

fahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Antragsteller, der mit Ablauf des 2003 das

56. Lebensjahr vollendete, ist als Vorsitzender Richter am Landgericht

tätig.

Er beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 2001, ihm für die

Zeit vom 1. August 2003 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Al-

tersdienstermäßigung

im sogenannten Blockmodell gemäß Art. 8 c

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG zu gewähren. Der Antragsgegner stellte in

Aussicht, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Sach- und Rechtslage

zum Zeitpunkt der Entscheidung dies zulasse, und teilte mit, er werde

Anfang 2003 über den Antrag befinden. Mit Bescheid vom 20. Dezember

2002 lehnte er den Antrag mit Rücksicht auf eine zum 1. Januar 2003 in

Kraft tretende Änderung des Art. 8 c BayRiG ab, nach welcher das Min-

destalter für die Bewilligung von Altersdienstermäßigung auf das vollen-

dete 60. Lebensjahr heraufgesetzt wurde. Zur Begründung verwies er

darauf, der Antragsteller erfülle zum Zeitpunkt der Entscheidung die ge-

setzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Alters-

dienstermäßigung noch nicht und werde sie aufgrund der zum 1. Januar

2003 voraussichtlich in Kraft tretenden Änderung des Bayerischen Rich-

tergesetzes auch in absehbarer Zeit nicht erfüllen. Der hiergegen gerich-

tete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Mit seiner vor dem Dienstgericht für Richter erhobenen Klage be-

gehrt der Antragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide

und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantrag-

ten Altersdienstermäßigung. Er beruft sich darauf, der Antragsgegner

habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus welchem sich trotz der

zum 1. Januar 2003 wirksam gewordenen Gesetzesänderung ein An-

spruch auf Bewilligung der frühzeitig beantragten Altersdienstermäßi-

gung ergebe. Die Anhebung der Altersgrenze in Art. 8 c BayRiG auf das

60. Lebensjahr stehe zudem nicht in Einklang mit § 71 Abs. 1 Satz 1,

§ 76 e DRiG. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, entgegen

der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g, Art. 8 c BayRiG getroffenen Regelung sei

zur Entscheidung des Streitfalles wegen der abschließenden Aufzählung

der Zuständigkeiten in § 78 Nr. 4 f DRiG nicht das Dienstgericht, sondern

das Verwaltungsgericht zuständig.

Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat die Klage abgewie-

sen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Zuständig-

keit des Richterdienstgerichts ergebe sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in

Verbindung mit Art. 8 c BayRiG. Eine rechtlich relevante Kollision mit

den Regelungen des Deutschen Richtergesetzes liege nicht vor. Dem

Antragsteller stehe ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Alters-

dienstermäßigung nicht zu, da er zu keinem Zeitpunkt die persönlichen

Voraussetzungen für die Bewilligung nach Art. 8 c BayRiG erfüllt habe.

Die nach der früheren gesetzlichen Regelung ab 1. August 2002 maß-

gebliche Altersgrenze von 56 Jahren habe der Antragsteller nicht erreicht

gehabt. Die gesetzliche Regelung, nach der er die persönlichen Voraus-

setzungen ab August 2003 mit der Vollendung des 55. Lebensjahres er-

füllt hätte, gelte nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Ände-

rung des Art. 8 c BayRiG nicht mehr. Da der Antragsteller das

56. Lebensjahr erst nach dem 31. Dezember 2002 vollendet habe, greife

auch die für vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge geltende Über-

gangsregelung des Art. 8 c Abs. 5 Satz 1 BayRiG (GVBl. 2002 S. 937,

945) nicht. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit und

Verfassungsmäßigkeit von Art. 8 c BayRiG teile der Senat nicht. Der

durch § 71 Abs. 1 DRiG vorgegebene Rahmen werde durch die Herauf-

setzung des Antragsalters nicht beeinträchtigt.

Mit seiner Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die begehrte Alters-

dienstermäßigung gemäß Art. 8 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayRiG zu geneh-

migen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Altersdienstermäßigung unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. We-

gen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom

22. Januar 2004 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, Art. 73 Abs. 2 BayRiG),

über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche

Verhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 101 Abs. 2,

125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.

I.

Der Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Das Dienstge-

richt hat seine Zuständigkeit zu Recht aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in Ver-

bindung mit Art. 8 c BayRiG hergeleitet. Dort ist bestimmt, daß über die

Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub

(Art. 8 bis 8 c BayRiG) die Dienstgerichte entscheiden.

Entgegen der Auffassung der Revision verstößt Art. 57 Abs. 1

Nr. 4 g BayRiG nicht gegen vorrangiges Bundesrecht. Es trifft allerdings

zu, daß die Länder nach § 71 Abs. 1 Satz 1 DRiG verpflichtet sind, die

Rechtsverhältnisse der Richter im Landesdienst gemäß den §§ 72 bis 84

DRiG zu regeln. Richtig ist auch, daß in § 78 DRiG, der die Zuständigkeit

der Dienstgerichte bestimmt, die Entscheidung über die Gewährung von

Altersteilzeit gemäß § 76 e DRiG nicht erwähnt wird. Die Zuständigkeit

der Dienstgerichtsbarkeit ergibt sich jedoch kraft Sachzusammenhangs

mit der in § 78 Nr. 4 f DRiG übertragenen Befugnis der Dienstgerichte,

über eine Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung nach §§ 76 a bis

76 c DRiG zu entscheiden.

Der Revision ist im Ansatz darin zuzustimmen, daß der Zuständig-

keitskatalog in § 78 DRiG grundsätzlich abschließend ist. Der Landesge-

setzgeber kann jedoch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die

einen möglichst umfassenden Schutz der Unabhängigkeit der Richter

durch besondere Richterdienstgerichte sicherstellen soll, dem Dienstge-

richtsweg über den Wortlaut des § 78 DRiG hinaus solche Verfahren zu-

weisen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort ge-

nannten Verfahren stehen (Senatsurteile vom 23. August 1976 - RiZ(R)

2/76, BGHZ 67, 159, 161 und vom 14. Oktober 1980 - RiZ(R) 5/80,

BGHZ 78, 245, 246 sowie BVerfGE 87, 68, 78 f., 86, jew. m.w.Nachw.).

Um eine solche Streitigkeit geht es hier.

Wie in den in § 78 DRiG genannten §§ 76 a bis c DRiG, die die

Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung von Richtern aus Arbeits-

marktgründen oder aus familiären Gründen vorsehen, geht es auch bei

der Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit um die Reduzie-

rung der Arbeitszeit des Richters. Diese Entscheidung berührt die Unab-

hängigkeit des Richters ebenso wie die aus diesem Grund den Dienstge-

richten zur Prüfung zugewiesenen Verfügungen über die Bewilligung ei-

ner Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung. Daß der Bundesgesetz-

geber die Bewilligung der Altersteilzeit nicht in § 78 Nr. 4 f DRiG erwähnt

hat, ist ersichtlich ein Redaktionsversehen. Die Revisionserwiderung

weist zu Recht darauf hin, daß § 78 Nr. 4 f DRiG zuletzt durch Gesetz

vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1685) geändert, § 76 e DRiG jedoch

erst durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027 f.) einge-

führt worden ist. In diesem Gesetzgebungsverfahren stand außer Zwei-

fel, daß die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit für Rich-

ter deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit betrifft (BT-

Drucks. 13/10942 S. 3; BR-Drucks. 367/98 (Beschluß) S. 5, 367/1/98

S. 7 und 367/4/98 S. 2).

II.

Das Dienstgericht hat den Antrag des Richters auf Altersdienster-

mäßigung zu Recht für unbegründet erachtet.

1. Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, erfüllte er zum Zeit-

punkt der Entscheidung im Dezember 2002 weder nach Art. 8 c BayRiG

in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (im folgenden: a.F.)

noch nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung des

Art. 8 c BayRiG die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung

von Altersdienstermäßigung. Der seinerzeit 55jährige Antragsteller hatte

die nach Art. 8 c BayRiG a.F. maßgebliche Altersgrenze von 56 Lebens-

jahren noch nicht erreicht und erreichte in absehbarer Zeit auch nicht

das nach der Novellierung des Art. 8 c BayRiG maßgebliche Lebensalter

von 60 Jahren. Die Voraussetzungen der in Art. 8 c Abs. 5 BayRiG vor-

gesehenen Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2003 gestellte An-

träge lagen ebenfalls nicht vor, da der Antragssteller das 56. Lebensjahr

nicht vor dem 31. Dezember 2002 vollendet hat.

2. Wie die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht, war der An-

tragsgegner auch nicht verpflichtet, frühzeitig vor der Novellierung des

Art. 8 c BayRiG auf der Grundlage der bisherigen Regelung eine ab-

schließende Entscheidung zu treffen. Da der Dienstherr vor Bewilligung

der beantragten Altersdienstermäßigung unter anderem zu prüfen hat, ob

dieser nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (Art. 8 c

Abs. 2 Nr. 4 BayRiG) und ob das Aufgabengebiet des richterlichen Amts

eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG),

muß die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilligungszeitraum er-

folgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner ständigen Entschei-

dungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor dem Be-

willigungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der Antragstel-

ler die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für den Zeitraum ab

1. August 2003 beantragt hatte, bestand vor Dezember 2002 zu einer

Entscheidung kein Anlaß.

3. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die

Neufassung des Art. 8 c BayRiG verstoße gegen § 71 Abs. 1 Satz 1

DRiG in Verbindung mit § 76 e DRiG und sei daher unwirksam.

Der Senat teilt bereits nicht die Auffassung der Revision, die Fest-

legung der Altersgrenze in Art. 8 c BayRiG auf 60 Jahre widerspreche

der in § 76 e DRiG getroffenen bundesgesetzlichen Regelung, nach wel-

cher bestimmt werden kann, daß einem Richter auf Antrag Teilzeitbe-

schäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen ist, wenn er unter anderem

das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 76 e Abs. 1 Nr. 2 DRiG).

Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der in

§ 76 e DRiG genannten Altersgrenze von 55 Jahren nicht um eine vom

Landesgesetzgeber zu beachtende feste Grenze, ab der der Anspruch

auf die begehrte Altersteilzeit besteht, sondern lediglich um eine Min-

destvoraussetzung, die der Landesgesetzgeber nicht unterschreiten darf.

Mit der Schaffung der Altersteilzeit für Beamte und Richter wollte der

Bundesgesetzgeber die besoldungs- und dienstrechtlichen Rahmenbe-

dingungen (vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 3) für eine dem Altersteilzeitge-

setz entsprechende Regelung treffen (BT-Drucks. 13/11018 S. 1 und

BR-Drucks. 367/98 S. 10). Dort aber waren erklärtermaßen ausschließ-

lich Mindestvoraussetzungen bestimmt und ein Rahmen für die Sozial-

partner geschaffen worden, für Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Le-

bensjahres einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhe-

stand zu vereinbaren, wobei die Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit,

insbesondere auch die Regelung ihrer Dauer, den Tarifvertragsparteien

oblag (BR-Drucks. 208/96, S. 24, 26). Entsprechend bestand auch bei

der Schaffung der Rahmenbedingungen einer Altersteilzeit für Beamte

und Richter Einigkeit, daß den Landesgesetzgebern in ihrem jeweiligen

Zuständigkeitsbereich ein weiter Spielraum verbleiben sollte, über das

Ob und das Wie der von ihnen zu treffenden Regelungen zu bestimmen

(vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 4, 13/11018 S. 11 f.), und daß ihnen inner-

halb des geregelten Rahmens keine rechtlich bindenden Vorgaben ge-

macht werden sollten (BT-Drucks. 13/10942 S. 4). Danach steht - wie die

Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - eine durch Landesgesetz

bestimmte höhere Altersgrenze, wie sie Art. 8 c BayRiG vorsieht, im Ein-

klang mit der Rahmenvorschrift des § 76 e DRiG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154

Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren

auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 A bs. 1 Satz 1 GKG in

der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung, § 72 Nr. 1 GKG in der ab

1. Juli 2004 geltenden Fassung).

Nobbe Solin-Stojanovi(cid:1) Kniffka

Joeres Mayen