Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZB 14/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 14/05

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 17. März 2005

beschlossen:

Der Antrag der Gläubigerin vom 2. Februar 2005, die Vollziehung

der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wird als unzuläs-

sig abgelehnt.

Gründe

I.

Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1

beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der

Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das

Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungs-

verbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin

das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenz-

verwalter bestellt.

Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der

Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht

die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November

2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbe-

schwerde. Sie beantragt weiterhin, durch einstweilige Anordnung die Vollzie-

hung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.

II.

Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Mit der auf § 4 InsO in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO

gestützten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der Be-

schwerdeentscheidung will die Gläubigerin erreichen, daß die erstinstanzlich

angeordnete Insolvenzverwaltung aufrechterhalten und eine Vermögensver-

schleuderung verhindert wird. Für dieses Ziel bedarf es nicht des Erlasses ei-

ner einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Aufhe-

bung eines Eröffnungsbeschlusses wird, wie sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO

ergibt, regelmäßig erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam. Diese ist

wegen der rechtzeitigen Anfechtung durch die Gläubigerin nicht eingetreten.

Etwas anderes gilt nur, wenn in der Aufhebungsentscheidung von der Möglich-

keit Gebrauch gemacht worden ist, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses

anzuordnen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 InsO

Rn. 27; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 74). Im vorliegenden Fall ist eine

solche Anordnung nicht getroffen worden. Der Insolvenzbeschlag besteht da-

her trotz der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts fort. Da das Insol-

venzverfahren derzeit wirksam eröffnet ist, besteht kein Raum für Sicherungs-

maßnahmen, die vom Gesetz nur für das Eröffnungsverfahren vorgesehen

sind.

Ein Bedürfnis für einstweilige Maßnahmen könnte im Streitfall allenfalls

dann bestehen, wenn auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Beschwerdegericht nach § 570 Abs. 3

ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der

angefochtenen Entscheidung ausgesetzt hätte. Dies wird von der Rechtsbe-

schwerde weder geltend gemacht noch ergibt sich hierfür ein Anhalt.

Eine Entscheidung über die Kosten und den Gegenstandswert bleibt der

Hauptsacheentscheidung vorbehalten.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)