BGH Beschluss vom 17.03.2005 – IX ZB 14/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 14/05
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 17. März 2005
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin vom 2. Februar 2005, die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wird als unzuläs-
sig abgelehnt.
Gründe
I.
Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1
beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der
Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das
Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungs-
verbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin
das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenz-
verwalter bestellt.
Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der
Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das Landgericht
die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November
2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde. Sie beantragt weiterhin, durch einstweilige Anordnung die Vollzie-
hung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.
II.
Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Mit der auf § 4 InsO in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO
gestützten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der Be-
schwerdeentscheidung will die Gläubigerin erreichen, daß die erstinstanzlich
angeordnete Insolvenzverwaltung aufrechterhalten und eine Vermögensver-
schleuderung verhindert wird. Für dieses Ziel bedarf es nicht des Erlasses ei-
ner einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Aufhe-
bung eines Eröffnungsbeschlusses wird, wie sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO
ergibt, regelmäßig erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam. Diese ist
wegen der rechtzeitigen Anfechtung durch die Gläubigerin nicht eingetreten.
Etwas anderes gilt nur, wenn in der Aufhebungsentscheidung von der Möglich-
keit Gebrauch gemacht worden ist, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses
anzuordnen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 InsO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 InsO
Rn. 27; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 74). Im vorliegenden Fall ist eine
solche Anordnung nicht getroffen worden. Der Insolvenzbeschlag besteht da-
her trotz der Aufhebungsentscheidung des Landgerichts fort. Da das Insol-
venzverfahren derzeit wirksam eröffnet ist, besteht kein Raum für Sicherungs-
maßnahmen, die vom Gesetz nur für das Eröffnungsverfahren vorgesehen
sind.
Ein Bedürfnis für einstweilige Maßnahmen könnte im Streitfall allenfalls
dann bestehen, wenn auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Beschwerdegericht nach § 570 Abs. 3
ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung ausgesetzt hätte. Dies wird von der Rechtsbe-
schwerde weder geltend gemacht noch ergibt sich hierfür ein Anhalt.
Eine Entscheidung über die Kosten und den Gegenstandswert bleibt der
Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)