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BGH Beschluss vom 29.03.2005 – AnwZ (B) 72/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 72/02
BESCHLUSS
vom
29. März 2005
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Tatbestandsberichtigung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter
und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 29. März 2005
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung bzw. Ergänzung
der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom
2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 320 ZPO zulässig
(vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 36 m.w.Nachw.; Feuerich/
Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 8 m.w.Nachw.), in der Sache jedoch nicht
begründet.
Eine Berichtigung der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsbe-
schlusses vom 2. Dezember 2004 wäre dann vorzunehmen, wenn die Sachver-
haltsdarstellung sachliche Unrichtigkeiten enthielte. Dies ist jedoch nicht der
Fall und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ergänzung des Senatsbe-
schlusses um eine detaillierte Wiedergabe des Vorbringens des Antragstellers
in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 besteht dagegen nicht.
Die Gründe des Senatsbeschlusses enthalten eine den Anforderungen entspre-
chende knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des mündlichen und
schriftlichen Vorbringens des Antragstellers, wie es - für Urteile - in § 313 Abs. 2
ZPO vorgeschrieben ist. Mehr ist auch in einem Beschluß nicht zu verlangen,
dessen Sachverhaltsdarstellung - anders als die eines Urteils - nicht einmal ei-
ne Tatbestandswirkung im Sinne des § 314 ZPO entfaltet.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da eine
solche für die Berichtigung oder Ergänzung eines Beschlusses im Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben ist (Henssler/Prütting, aaO;
Feuerich/Weyland, aaO).
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Schott
Wüllrich
Frey