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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 13/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 13/04

BESCHLUSS

vom

4. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Ot-

ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 4. April

2005 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Anwaltgerichtshofs des Landes

Sachsen-Anhalt vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1997 als

Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. , dem Landgericht D. und dem

Oberlandesgericht N. zugelassen. Eine bereits am 10. Juli 2000 erlas-

sene Widerrufsverfügung wegen Vermögensverfalls, für die zugleich die sofor-

tige Vollziehung angeordnet worden war, hatte im Beschwerdeverfahren vor

dem Senat keinen Bestand, nachdem der Antragsteller die der Widerrufsverfü-

gung zugrundeliegende offenstehende Verbindlichkeit erfüllt hatte. Der An-

tragsteller, der seine Kanzlei aufgegeben hatte, war dann zunächst bis zum 30.

Juni 2002 von der Kanzleipflicht befreit worden. Eine Verlängerung hat die An-

tragsgegnerin mit Bescheid vom 18. März 2003 abgelehnt. Nach mehrfachen

Aufforderungen nannte der Antragsteller sodann eine Kanzleiadresse in

S. . Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls und wegen Aufgabe der

Kanzlei, widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich

der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO:

Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915

ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-

verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Ver-

hältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstan-

de ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind

insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen

gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90,

NJW 1991, 2083 unter II 1 m. Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.

Der Antragsteller hatte bereits am 31. Januar 2002 die eidesstattliche Versi-

cherung in zwei Fällen (12 M /02 und 12 M /02) bei dem Amtsgericht

P. abgegeben und war zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im

Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daß die Vermutung des Vermögensver-

falls eingreift. Daß die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung nicht darauf

gestützt hat, sondern diesen schon bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegebe-

nen Sachverhalt erst nachträglich vorgetragen und belegt hat, steht seiner Be-

rücksichtigung in diesem Verfahren nicht entgegen. Nach allgemeinen verwal-

tungsrechtlichen Grundsätzen ist das sogenannte Nachschieben von Gründen

zulässig, wenn - wie hier - die anderweitige rechtliche Begründung oder das

Zugrundelegen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des an-

gefochtenen Bescheids führt (BVerwGE 64, 356 f. m.w.N., siehe auch Stel-

kens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. § 45 VwVfG Rdn. 45

f., 65).

Die Vermutung des Vermögensverfalls ist auch nicht widerlegt. Zwar hat

der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof

vorgetragen - ohne dies zu belegen -, daß den betreffenden Mahnverfahren

nur ganz geringfügige Forderungen zugrunde lägen. Abgesehen davon, daß es

verwundert, daß der Antragsteller sie in diesem Fall nicht längst beglichen und

die Löschung im Schuldnerverzeichnis betrieben hat, wird die Annahme des

Vermögensverfalls weiter durch die in der Widerrufsverfügung aufgeführten

Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. 120.000 Euro bestätigt, die der

Antragsteller zusammen mit einer Bekannten der Kreissparkasse B.

schuldete. Die Darlehensverbindlichkeiten dienten dem Erwerb von drei Eigen-

tumswohnungen und sind durch die Eintragungen von jeweils einer Grund-

schuld von 220.000 DM gesichert. Die Kreisparkasse hat die Geschäftsverbin-

dung im April 2000 gekündigt. Der Antragsteller hält die Kündigung der Darle-

hen für unwirksam. Die Kreissparkasse hat insoweit - nach ihren Angaben und

nach den beigezogenen Prozeßkostenhilfeakten - die Zwangsvollstreckung

betrieben. Der Stand des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist ebensowenig wie

der Wert der Eigentumswohnungen oder die Deckung der Verbindlichkeiten

durch weitere Sicherheiten bekannt. Es wäre aber angesichts der durch die

Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründeten Vermutung des Vermö-

gensverfalls Sache des Antragstellers gewesen, eine etwaige Deckung der

Darlehen darzulegen.

Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes ist nicht ersichtlich,

zumal während des Beschwerdeverfahrens das Amtsgericht H. am

2. März 2004 in der Sache 23 c M /03 gegen den Antragsteller einen

Haftbefehl erlassen hat. Der Antragsteller ist in der Verfügung vom 29. Dezem-

ber 2004 vom Senat darauf hingewiesen worden, daß ein zweifelsfreier Wegfall

des Widerrufsgrundes nur durch eine vollständige Übersicht über die beste-

henden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte,

und daß behauptete Tilgungen zu belegen wären. Es bestand kein Anlaß, ihm

eine weitere Frist zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse einzuräumen.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, liegen nicht vor.

2. Auch der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO ist gegeben.

Nach der ihm obliegenden Kanzleiführungspflicht muß der Rechtsanwalt

an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten

und aufrechterhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu

den Mindestanforderungen an eine Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt aus-

reichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen,

einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (z.B. Senatsbeschlüsse

vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03 - und vom 2. Dezember 2004 - AnwZ

(B) 72/02 - jeweils m.w.N.). Solche Vorkehrungen, wie z. B. Anbringung eines

Praxisschilds und Unterhaltung eines Telefonanschlusses, hatte der An-

tragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und er-

sichtlich auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht getroffen. Im einzel-

nen wird auf die - teilweise bei einer Ortsbesichtigung durch den damaligen

Berichterstatter getroffenen - Feststellungen des angefochtenen Beschlusses

verwiesen. Hinzukommt, daß der Antragsteller nunmehr die von ihm behaupte-

te Kanzleiadresse in S. nicht mehr benutzt.

Da keine Anhaltspunkte bestanden, daß der mehrfach gemahnte An-

tragsteller seiner Kanzleipflicht in absehbarer Zeit genügen würde, hat die An-

tragsgegnerin mit Recht die lokale Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO

und damit zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr.

6 BRAO widerrufen.

Der Senat hat den Geschäftswert für das Verfahren auf 50.000 € und

damit auf den inzwischen im gesamten Geltungsbereich der BRAO für Zulas-

sungs-Widerrufsverfahren üblichen Wert festgesetzt.

Deppert Basdorf Ganter Otten

Schott Wüllrich Frey