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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 15/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/04
BESCHLUSS
vom
4. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 4. April 2005 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des
II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom
7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-
letzt beim Amts- und Landgericht W. . Nach Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 1. März 2002 (Amtsge-
richt F. ) hat die Antragsgegnerin mit Verfü-
gung vom 19. August 2002 die Zulassung des Antragstellers wegen Vermö-
gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die so-
fortige Beschwerde des Antragstellers. Nach Erlaß des angefochtenen Be-
schlusses hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung
angeordnet. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
sofortigen Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 8. Oktober 2004 zu-
rückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen die entgegen der
Auffassung des Antragstellers verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,
ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO ge-
setzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich.
Dies ergibt sich allein daraus, daß im Insolvenzverfahren unbestrittene Forde-
rungen in Gesamthöhe von nahezu 850.000 € lediglich ein em angestrebten Er-
lös für verfügbare Immobilien von etwa 450.000 € gege nüberstehen.
Daß die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensver-
falls des Antragstellers nicht gefährdet wären, ist hier nicht ersichtlich. Dies gilt
zumal angesichts der Informationen des Insolvenzverwalters über eigenmächti-
ge Barentnahmen des Antragstellers von Konten in Höhe von 69.000 € nach
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, worauf bereits zu Recht die
Anordnung des Sofortvollzugs gestützt worden ist. Schon deshalb und in Er-
mangelungen einer bereits bestehenden konkreten Regelung - die von dem
Antragsteller selbst herbeizuführen gewesen wäre -, auf deren Grundlage er
seine anwaltliche Tätigkeit ungeachtet der Insolvenz mit einer weitgehenden
kontrollierbaren Absicherung möglicher Mandanten weiter ausüben kann, liegt
ein seltener Ausnahmefall nicht vor, wie ihn der Senat mit Beschluß vom
18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - (NJW 2005, 511) angenommen hat. Es ist
weder möglich noch im Blick auf Art. 12 GG angesichts der gegenläufigen In-
teressen der Rechtsuchenden geboten, bislang allenfalls beabsichtigte Maß-
nahmen des Antragstellers im Vorhinein mit der Konsequenz, ihm die Zulas-
sung zu belassen, anzuerkennen. Damit muß auch der dahingehende Hilfsan-
trag des Antragstellers erfolglos bleiben. Seinen Beanstandungen gegen die
Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren
nachgegangen werden.
Deppert
Basdorf
Ganter
Otten
Schott
Frey
Wüllrich