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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 15/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/04

BESCHLUSS

vom

4. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 4. April 2005 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des

II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom

7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

G r ü n d e:

1. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-

letzt beim Amts- und Landgericht W. . Nach Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen des Antragstellers am 1. März 2002 (Amtsge-

richt F. ) hat die Antragsgegnerin mit Verfü-

gung vom 19. August 2002 die Zulassung des Antragstellers wegen Vermö-

gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die so-

fortige Beschwerde des Antragstellers. Nach Erlaß des angefochtenen Be-

schlusses hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung

angeordnet. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

sofortigen Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 8. Oktober 2004 zu-

rückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gegen die entgegen der

Auffassung des Antragstellers verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen,

ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt

in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird durch die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7, 2. Halbsatz BRAO ge-

setzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich.

Dies ergibt sich allein daraus, daß im Insolvenzverfahren unbestrittene Forde-

rungen in Gesamthöhe von nahezu 850.000 € lediglich ein em angestrebten Er-

lös für verfügbare Immobilien von etwa 450.000 € gege nüberstehen.

Daß die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensver-

falls des Antragstellers nicht gefährdet wären, ist hier nicht ersichtlich. Dies gilt

zumal angesichts der Informationen des Insolvenzverwalters über eigenmächti-

ge Barentnahmen des Antragstellers von Konten in Höhe von 69.000 € nach

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, worauf bereits zu Recht die

Anordnung des Sofortvollzugs gestützt worden ist. Schon deshalb und in Er-

mangelungen einer bereits bestehenden konkreten Regelung - die von dem

Antragsteller selbst herbeizuführen gewesen wäre -, auf deren Grundlage er

seine anwaltliche Tätigkeit ungeachtet der Insolvenz mit einer weitgehenden

kontrollierbaren Absicherung möglicher Mandanten weiter ausüben kann, liegt

ein seltener Ausnahmefall nicht vor, wie ihn der Senat mit Beschluß vom

18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - (NJW 2005, 511) angenommen hat. Es ist

weder möglich noch im Blick auf Art. 12 GG angesichts der gegenläufigen In-

teressen der Rechtsuchenden geboten, bislang allenfalls beabsichtigte Maß-

nahmen des Antragstellers im Vorhinein mit der Konsequenz, ihm die Zulas-

sung zu belassen, anzuerkennen. Damit muß auch der dahingehende Hilfsan-

trag des Antragstellers erfolglos bleiben. Seinen Beanstandungen gegen die

Tätigkeit des Insolvenzverwalters kann nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren

nachgegangen werden.

Deppert

Basdorf

Ganter

Otten

Schott

Frey

Wüllrich