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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 17/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 17/04

BESCHLUSS

vom

4. April 2005

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Ot-

ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 4. April

2005 beschlossen:

Die "außerordentliche" Beschwerde des Antragstellers gegen

die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens

(EV 87/01) durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird

als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit März 2003 als Rechtsanwalt im Bezirk der

Rechtsanwaltskammer M. zugelassen ist, war zuvor seit dem 22. Januar

2001 Mitglied der Rechtsanwaltskammer S. und schied dort infolge Zu-

lassungswechsels am 11. April 2003 aus.

Mit Anschuldigungsschrift vom 4. April 2003 erhob die Generalstaatsanwalt-

schaft in D. berufsrechtliche Vorwürfe gegen ihn, die zuvor Gegenstand

eines nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 DM ein-

gestellten Strafverfahrens waren. Das Hauptverfahren ist am 14. Mai 2003 er-

öffnet worden. In diesem Verfahren beschloß das Anwaltsgericht, den An-

tragsteller psychiatrisch untersuchen zu lassen, die dagegen erhobene Be-

schwerde hatte keinen Erfolg. Das Verfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller hat mit an den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs gerich-

teten Schriftsatz vom 23. Februar 2004 "außerordentliche Beschwerde" nach

§ 223 BRAO i.V.m. §§ 15, 228 BRAO eingelegt wegen "künstlicher Herbeifüh-

rung des Tatbestandes, der zum Verlust der Anwaltszulassung führen kann".

Er trägt insbesondere vor, daß die Generalstaatsanwaltschaft in S. unzu-

ständig war.

II.

Die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Beschwerde nach

§ 223 Abs. 3 BRAO analog ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Be-

schwerde nach § 223 Abs. 3 BRAO, die nur gegen Entscheidungen des An-

waltsgerichtshofes gegeben ist und vom Anwaltsgerichtshof zugelassen wer-

den muß, liegen ersichtlich nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde

scheidet schon deshalb aus, weil zur Überprüfung der von dem Antragsteller

angegriffenen Maßnahmen andere gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung

stehen.

Da der Antragsteller sich gegen Prozeßhandlungen im anwaltsgerichtli-

chen Verfahren wendet, kommen Rechtsbehelfe nach § 113 ff. BRAO, § 116

Satz 2 BRAO in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozeßordnung in

Betracht. Zum Einwand der örtlichen Unzuständigkeit ist auf § 16 StPO hinzu-

weisen, im übrigen sind etwaige sonstige Rechtsfehler mit den dafür vorgese-

henen Rechtsmitteln (Beschwerde an den Anwaltsgerichtshof, Berufung, Revi-

sion) zu rügen. Gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichthofs in einem anwaltsge-

richtlichen Verfahren ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft.

Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, über die "außerordentliche

Beschwerde" des Antragstellers zu entscheiden, ist danach unter keinem denk-

baren Gesichtspunkt gegeben.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert Basdorf Ganter Otten

Schott Wüllrich Frey