BGH Beschluß vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 19/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 19/04
BESCHLUSS
vom
4. April 2005
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 43 c Abs. 1 Satz 2
Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbe-
zeichnungen auf zwei Fachgebiete zu beschränken.
BGH, Beschluß vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 19/04 - Niedersächsischer AGH
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Ot-
ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 4. April
2005 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des zweiten Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-
richtshofs vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
14.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1999 Fachanwalt für Familienrecht und seit
2002 auch Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schon 1998 war ihm die Befugnis ver-
liehen worden, die Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht zu führen. Diese
Befugnis hat die Antragsgegnerin 2002 widerrufen, nachdem der Antragsteller
im Hinblick auf den angestrebten Fachanwalt für Arbeitsrecht auf das Führen
dieser Bezeichnung verzichtet hatte. In der Folge hat der Antragsteller bean-
tragt, ihm die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht zu führen,
erneut zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat dies mit Bescheid vom 23. Juli
2003 unter Hinweis auf § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO, der das Führen der Fach-
anwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete beschränkt, abgelehnt. Den da-
gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner
vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde. Der Antragstel-
ler hält die Beschränkung in § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO für verfassungswidrig,
weil sie gegen Art 12 Abs. 1 GG verstoße.
II.
Die zugelassene Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), hat je-
doch keinen Erfolg.
Nach § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO darf die Befugnis, eine Fachanwalts-
bezeichnung zu führen, nur für zwei Rechtsgebiete verliehen werden. (Eine
Beschränkung auf höchstens zwei Fachgebiete findet sich schon in den von
einer Kommission der DAV im Februar 1930 erlassenen Richtlinien für die Ein-
führung erster Fachanwaltschaften, - Beschlüsse des gemischten Ausschusses
vom 8. Februar 1930 IV.- AnwBl. 1930, 50) Da der Antragsteller bereits zwei
Fachanwaltsbezeichnungen führt, stand der Verleihung einer weiteren Fach-
anwaltsbezeichnung die Regelung des § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO entgegen.
Die Bestimmung des § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO ist entgegen der Auf-
fassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig:
Mit der Einrichtung der Fachanwaltschaft, die nunmehr in § 43 c BRAO
und in der von der Satzungsversammlung aufgrund der Ermächtigung des § 59
b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO erlassenen Fachanwaltsordnung ihre Rechtsgrundlage
gefunden hat, steht der Anwaltschaft ein Mittel zur Verfügung, besondere in
einem formalisierten Verfahren nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen
auf einem bestimmten Gebiet der Öffentlichkeit kundzutun. Dem in dieser Wei-
se qualifizierten Rechtsanwalt, dem die Fachanwaltsbezeichnung verliehen
worden ist, steht damit eine zulässige Werbemöglichkeit zur Verfügung, um
neue Mandanten auf sich aufmerksam zu machen. Tatsächlich wird die Fach-
anwaltsbezeichnung von der rechtsuchenden Bevölkerung auch als Qualifikati-
onsmerkmal verstanden; Fachanwälte verfügen nach empirischen Untersu-
chungen gegenüber den anderen Anwälten im Durchschnitt über höhere Um-
sätze und Einkommen (Nachweise bei Henssler/Prütting-Henssler, BRAO
2. Aufl. § 43 Rdn. 10; Hartung/Holl-Holl, Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl.
Einführung FAO Rdn. 49 f.). Da die Regelung des § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO
den Rechtsanwalt - trotz formaler Erfüllung der Kriterien für die Verleihung ei-
ner weiteren Fachanwaltsbezeichnung - daran hindert, das rechtsuchende Pu-
blikum auf diese Qualifikation hinzuweisen, greift sie in das Recht des Anwalts,
die Öffentlichkeit in der von ihm gewünschten Weise werbend über die von ihm
ausgeübte Tätigkeit zu unterrichten, und damit in die durch Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistete Berufsausübungsfreiheit ein. Denn zu der Freiheit der Be-
rufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede
Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie
umfaßt daher auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein-
schließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE
85, 248, 256; 94, 372, 389; BVerfG WRP 2000, 720, 721 = NJW 2000, 3195).
Als Berufsausübungsregelung ist sie deshalb nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfer-
tigt ist und im übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht
(BVerfGE 106, 216, 219; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ(B)
3/03; vom 16.10.2000 - AnwZ(B) 65/99 = NJW 2001, 1138, 1139 = BRAK-Mitt.
2001, 41 f.).
Die Einschränkung der Werbefreiheit durch die Regelung des § 43 c
Abs. 1 Satz 3 BRAO ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, hierfür
geeignet und auch erforderlich.
Mit der Beschränkung auf zwei Fachgebiete soll nach den Gesetzesma-
terialien bei dem geforderten hohen Niveau der Kenntnisse eines Fachanwalts
die Glaubwürdigkeit eines solchen Fachhinweises gewahrt werden (Bericht
der Abgeordneten Eylmann, Kleinert (Hannover) und Wiefelspütz, BT-Drucks.
11/8307 S. 16, 19). Daß damit gerade der Anwalt betroffen ist, der die für den
Erwerb einer weiteren Fachanwaltsbezeichnung geforderten formalen Kriterien
erfüllt und die auf dem weiteren Fachgebiet vorausgesetzten Kenntnisse nach-
gewiesen hat, bedarf allerdings näherer Begründung:
Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere Qualifikation des
Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen soll, kann dies von dem rechtsu-
chenden Publikum nur dahin verstanden werden, daß der Fachanwalt über ei-
nen vertieften Wissenstand auf seinem Fachgebiet nicht nur zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei seiner späteren Tä-
tigkeit verfügt. Dem entsprechen die Regelungen des § 43 c Abs. 4 Satz 2
BRAO und des § 15 FAO, nach denen der Fachanwalt zur Fortbildung ver-
pflichtet ist und ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht zum Widerruf der
Fachanwaltsbezeichnung führen kann. Die erforderliche Qualitätssicherung
kann aber nicht allein durch die in § 15 FAO vorgesehene 10stündige Fortbil-
dungsveranstaltung im Jahr (bzw. eine wissenschaftliche Publikation) erreicht
werden. Sie setzt vielmehr eine verstärkte Tätigkeit auf dem Fachgebiet und
den damit verbundenen Erfahrungsgewinn voraus. Es kann deshalb nicht dar-
auf ankommen, daß ein Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für den
Erwerb von auch mehr als zwei Fachgebieten erfüllt, entscheidend ist vielmehr
eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der
Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine solche intensive Betätigung er-
scheint aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen
Rechts nur im begrenzten Umfang möglich. Letztlich folgt schon aus der Natur
der Spezialisierung, daß sie nur für einige Tätigkeitsfelder zu leisten ist, die
zudem bei den jeweiligen Fachanwaltschaften weit bemessen sind. Mit der Be-
schränkung der Fachanwaltsbezeichnung auf zwei Fachgebiete wird bezweckt,
daß der Rechtsanwalt auf diesen Gebieten vertieft tätig wird und damit die
Qualitätsvorstellungen der Öffentlichkeit erfüllt. Die Regelung dient daher der
wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden, dem Vertrauensverhältnis
zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechts-
pflege (Henssler/Prütting-Henssler, aaO § 43 c Rdn. 14; Jährig, Fachanwalt-
schaften S. 71; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 16.10.2000 - AnwZ(B) 65/99 =
BRAK-Mitt. 2001, 41 und 26.5.1997 - AnwZ(B) 67/96 = NJW 1997, 2522, je-
weils zu Tätigkeitsschwerpunkten). Auch im Schrifttum wird die Regelung im
Gegensatz zu der zahlenmäßigen Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte nach
§ 7 Abs. 1 BORA nicht angegriffen oder problematisiert (vgl. Feue-
rich/Weyland, BRAO 6. Aufl. Rdn. 32; Henssler/Prütting-Henssler, aaO Rdn.14;
Jessnitzer/Blumberg BRAO 9. Aufl. § 43 c Rdn. 13; Hartung/Holl-Holl aaO
BRAO § 43 c Rdn. 12; Jährig, aaO S. 70 f. jeweils zu § 43 c). Die Bedenken,
die gegen die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Begrenzung der Tä-
tigkeitsschwerpunkte in § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA teilweise erhoben worden sind
(Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. Anh. I 1 Rdn. 3, 4; Hartung/Holl-Römermann,
aaO BerufsO 2. Aufl. § 7 Rdn. 45 f.; dagegen für Verfassungsmäßigkeit von § 7
BORA Henssler/Prütting-Eylmann, aaO § 7 BORA Rdn. 2; Feuerich/Weyland,
aaO § 7 BORA Rdn. 4), sind für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Be-
schränkung nach § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO schon deshalb nicht erheblich,
weil die Fallgestaltungen nicht vergleichbar sind. Die Voraussetzungen für die
Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 BORA beruhen wesentlich auf
einer Selbsteinschätzung der Anwälte, während die Qualifikation als Fachan-
walt in einem formalisierten Verfahren überprüft wird. Im übrigen haben bisher
weder der Senat noch das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung der Tä-
tigkeitsschwerpunkte beanstandet (vgl. BVerfG Beschl. v. 6.7.2001 - 1 BvR
1063/00 = BRAK-Mitt. 2001, 225; Beschl. v. 25.4.2001 - 1 BvR 494/00 =
Anw.Bl. 2001, 510; BGH Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ/B 67/96, NJW 1997,
2522, 2523 noch zur Rechtslage vor Erlaß der BORA).
Die gesetzliche Beschränkung zur Führung von Fachanwaltsbezeich-
nungen auf zwei Fachgebiete ist auch zur Erreichung des verfolgten Zwecks
geeignet. Unerheblich ist, daß andere Mittel denkbar wären, mit denen eine
Qualitätssicherung erreicht werden könnte, insofern hat der Gesetzgeber Ge-
staltungsfreiheit. Es reicht aus, daß sich die vom Gesetzgeber gewählte Mög-
lichkeit als geeignet zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels darstellt (Drei-
er, Grundgesetz, 2. Aufl. Art. 12 Rdn. 118).
Die Bestimmung des § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO ist auch im übrigen
verhältnismäßig. Betroffen ist nur die Außendarstellung des Rechtsanwalts.
Der Rechtsanwalt, der über Fachkenntnisse auf weiteren Gebieten verfügt, ist
nicht
gehindert, auch auf diesen Gebieten tätig zu werden. Ihm ist auch nicht ver-
wehrt, auf andere Weise im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für eine sol-
che Tätigkeit zu werben.
Deppert Basdorf Ganter Otten
Schott Wüllrich Frey