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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 20/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 20/04

BESCHLUSS

vom

4. April 2005

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 4. April 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-

hofs in Celle vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

40.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts-

und Landgericht Hannover zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2003 hat

die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers, gestützt auf § 14 Abs. 2

Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8a Abs. 1 BRAO, widerrufen. Den Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung - und die Einwendungen des Antragstellers gegen den

Gutachter - hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf die Durch-

führung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch

in der Sache ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit den rechtsfehlerfreien Ausfüh-

rungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß überein. Da-

nach liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO - nicht nur vor-

übergehende Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsan-

waltsberufs aus gesundheitlichen Gründen - in der Person des Antragstellers

vor. Sie werden zudem gemäß § 15 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 BRAO vermutet,

da der Antragssteller eine Begutachtung durch den benannten Gutachter ohne

zureichenden Grund verweigert hat. Es ist schließlich kein Grund dafür er-

sichtlich, daß ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft trotz

seiner Erkrankung - ausnahmsweise - keine Gefährdung der Rechtspflege

begründete.

Deppert

Basdorf

Ganter

Otten

Schott

Wüllrich

Frey