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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 20/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 20/04
BESCHLUSS
vom
4. April 2005
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf und Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten und die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 4. April 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-
hofs in Celle vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
40.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts-
und Landgericht Hannover zugelassen. Mit Bescheid vom 28. April 2003 hat
die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers, gestützt auf § 14 Abs. 2
Nr. 3 i.V.m. § 15 Satz 2, § 8a Abs. 1 BRAO, widerrufen. Den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung - und die Einwendungen des Antragstellers gegen den
Gutachter - hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-
schluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Auf die Durch-
führung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch
in der Sache ohne Erfolg. Der Senat stimmt mit den rechtsfehlerfreien Ausfüh-
rungen des Anwaltsgerichtshofs in dem angefochtenen Beschluß überein. Da-
nach liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO - nicht nur vor-
übergehende Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Ausübung des Rechtsan-
waltsberufs aus gesundheitlichen Gründen - in der Person des Antragstellers
vor. Sie werden zudem gemäß § 15 Satz 2 i.V.m. § 8a Abs. 1 BRAO vermutet,
da der Antragssteller eine Begutachtung durch den benannten Gutachter ohne
zureichenden Grund verweigert hat. Es ist schließlich kein Grund dafür er-
sichtlich, daß ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft trotz
seiner Erkrankung - ausnahmsweise - keine Gefährdung der Rechtspflege
begründete.
Deppert
Basdorf
Ganter
Otten
Schott
Wüllrich
Frey