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BGH Beschluss vom 04.04.2005 – AnwZ (B) 21/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/04
BESCHLUSS
vom
4. April 2005
In dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey
nach mündlicher Verhandlung
am 4. April 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Dem am 22. Februar 1936 geborenen Antragsteller wurde wegen Ver-
mögensverfalls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im August 1994, be-
standskräftig seit 30. Oktober 1995, entzogen; die Zulassung als Steuerberater
verlor er im Juni 1996 und diejenige als Wirtschaftsprüfer im März 1997. In den
Jahren 1995 bis 1999 wurde er mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Ein im Sep-
tember 2000 gestellter Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
wurde - rechtsbeständig seit 3. März 2001 - zurückgewiesen.
Am 11. September 2002 hat der Antragsteller von neuem die Wiederzu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2003 hat
die Antragsgegnerin den Antrag wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) und
fortbestehenden Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 9 BRAO) abgelehnt. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom
16. Januar 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und zulässig
(§ 42 Abs. 4 BRAO). Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin angenommen, daß der Antragstel-
ler als unwürdig erscheint, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7
Nr. 5 BRAO). Daran hat sich bis heute nichts geändert.
a) Der Antragsteller ist strafrechtlich unter anderem wie folgt in Erschei-
nung getreten:
- Urteil des Amtsgerichts N. vom 12. Januar 1998/Landgerichts
D. vom 8. Januar 2001 wegen Mißbrauchs von Titeln (uner-
laubter Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", § 132a
StGB) in zwei Fällen und veruntreuender Unterschlagung einer ge-
leasten Computeranlage (Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu jeweils
25 DM; Tatzeit bis zum 13. Januar 1997);
- Urteil des Amtsgerichts N. vom 7. Mai 1998 wegen Vorenthaltens
und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen (Freiheitsstrafe von
drei Monaten, auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt): Die Verur-
teilung beruht auf der Feststellung, daß der Antragsteller sich zum
Schein als Angestellter der von einem Freund betriebenen FRG-Con-
sulting GmbH ausgab, in Wahrheit aber selbständig als Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer arbeitete, einen Angestellten, M. , beschäf-
tigte und die für diesen an die B. Ersatzkasse abzuführenden
Sozialabgaben veruntreute (Tatzeit: 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1996
und 1. Juli bis 31. Oktober 1997);
- Urteil des Amtsgerichts D. vom 23. September 1999 (rechts-
kräftig seit 25. September 2000) wegen Vorenthaltens und Veruntreu-
ens von Arbeitsentgelt in 11 Fällen unter Einbeziehung der vorge-
nannten Bestrafung durch das Amtsgericht N. (Freiheitsstrafe von
12 Monaten und weitere Freiheitsstrafe von zehn Monaten, jeweils auf
drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt; Tatzeit: 1. November 1997 bis
30. September 1998).
b) Strafgerichtliche Verurteilungen - namentlich solche wegen berufsbe-
zogener Vorsatzdelikte, etwa Unterschlagung oder Untreue zu Lasten der Man-
danten (BGH, Beschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 59/87, BRAK-Mitt. 1988,
271; v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, NJW 1999, 3048; v. 10. Juli 2000
- AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306) oder der eigenen Angestellten oder
das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" (BGH,
Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, BRAK-Mitt. 1996, 73, 74) -
können die Annahme rechtfertigen, der Berufsbewerber sei für den Anwaltsbe-
ruf nicht tragbar. Allerdings kann das Delikt durch zwischenzeitliches Wohlver-
halten und andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, daß der Bewer-
ber von dem Anwaltsberuf nicht mehr ferngehalten werden darf. Hierbei muß
das berechtigte Interesse des Bewerbers an einer beruflichen und sozialen
Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlich-
keit an der Integrität des Anwaltsstandes und der Vermeidung einer Gefähr-
dung der Rechtsuchenden. Die Frage, wieviel Jahre zwischen einer Verfeh-
lung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wie-
der-)Zulassung liegen muß, läßt sich nicht allgemein beantworten. In einem
vergleichbaren Fall - Verurteilung wegen Untreue in sechs Fällen zu Lasten
von Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, auf drei Jahre zur Be-
währung ausgesetzt - hat der Senat eine Wartezeit von acht Jahren für ange-
messen gehalten (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO). Ne-
ben dem Zeitablauf kommt besondere Bedeutung der Frage zu, wie der Be-
werber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob
er sich auch ansonsten tadellos geführt hat. Hat er sich zu seinem Fehlverhal-
ten bekannt, insbesondere den angerichteten Schaden nach Möglichkeit wie-
dergutgemacht, und keine weiteren Verfehlungen begangen, schlägt dies posi-
tiv zu Buche. Umgekehrt wirkt sich ein Versuch, über das eigene Fehlverhalten
zu täuschen, negativ aus (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99,
BRAK-Mitt. 2000, 194; v. 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000,
306, 307). Dasselbe gilt, wenn neue - selbst kleinere - Verfehlungen hinzuge-
kommen sind. Die bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung darf nicht
entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden, wenn er noch
unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stand
(BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 38/94, BRAK-Mitt. 1995, 70; v.
11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 34/95, aaO). Vielmehr muß das beanstan-
dungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlaß der Freiheitsstrafe wegen Ab-
laufs der Bewährungsfrist fortgesetzt worden sein (BGH, Beschl. v. 21. Juni
1999 - AnwZ (B) 79/98, aaO).
c) Der Anwaltsgerichtshof hat zu Lasten des Antragstellers berücksich-
tigt, daß die Straftaten, derentwegen der Antragsteller am 23. September 1999
verurteilt worden ist, teilweise nach der Verurteilung vom 7. Mai 1998 began-
gen worden sind. Dagegen bringt die sofortige Beschwerde nichts Durchgrei-
fendes vor. Auch wenn der Antragsteller sich inzwischen mit der B. Er-
satzkasse geeinigt und die Sozialversicherungsbeiträge weitgehend nachge-
zahlt sowie die Computeranlage herausgegeben hat, spricht gegen ihn, daß er
in dem Lebenslauf, den er seinem Zulassungsantrag vom 11. September 2002
beigefügt hat, angegeben hat, er sei vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember
2000 Angestellter bei einer Steuerberatungsgesellschaft gewesen. Diese An-
gabe war zur Täuschung über sein früheres strafrechtlich relevantes Fehlver-
halten geeignet. Da seit der letzten Straftat (vom September 1998) noch keine
sieben Jahre vergangen sind und die Bewährungszeit erst im September 2003
geendet hat, kann der Antragsteller noch nicht zum Anwaltsberuf zugelassen
werden. Es bleibt ihm unbenommen, nach Ablauf eines weiteren Jahres einen
neuen Antrag zu stellen.
2. Hinzu kommt, daß die Vermögensverhältnisse des Antragstellers, der
einräumt, sich früher in Vermögensverfall befunden zu haben, derzeit noch
nicht als so geordnet erscheinen, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9
BRAO ausschiede.
Nach den eigenen Angaben des Antragstellers hat er noch fällige Ver-
bindlichkeiten in Höhe von (mindestens) 76.270,17 €. Daß er diese geordnet
zurückführt, ist nicht feststellbar. Unter Übernahme der laufenden Nummern in
der letzten Aufstellung der Antragsgegnerin zum 17. November 2004 ist bei-
spielsweise folgendes zu bemerken:
- Nr. 20: Die Forderung der "Stolco" (18.000 €) bezieh t sich auf eine
Sache 8 O 450/94 LG D. ; die von dem Antragsteller vorgeleg-
te Quittung bezieht sich auf eine Sache 8 O 7/95 LG D. ; das
von dem Antragsteller geltend gemachte Versehen der Gläubigerin ist
nicht belegt;
- Nr. 29: Die Schuld bei der Sch. Bank Wien (Vergleichsbetrag
8.250 €) ist entgegen den Angaben des Antragstellers [G A 305, 325]
nicht "geregelt"; der Vergleich wurde unter der Bedingung abge-
schlossen, daß der Antragsteller den Vergleichsbetrag bis 30. Juni
2004 zahlt; diese Frist wurde später bis zum 31. Dezember 2004 ver-
längert; die Forderung wurde, wie der Antragsteller eingeräumt hat,
bis heute nicht bezahlt;
- Nr. 34: Der Antragsteller wollte gemäß seiner Ankündigung im Schrift-
satz vom 20. September 2004 die Verbindlichkeit gegenüber der
Stadtsparkasse D. (35.000 €) bis Mitte Oktobe r 2004 getilgt
haben; bisher ist nichts bezahlt; aus dem Schreiben der Stadtspar-
kasse ergibt sich bislang lediglich ein bedingter Vollstreckungsauf-
schub.
Der Anwaltsgerichtshof hat somit auch insoweit zutreffend entschieden.
Deppert Basdorf Ganter Otten
Schott Wüllrich Frey