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BGH Beschluss vom 06.04.2005 – IV ZR 315/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 315/04

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 6. April 2005

beschlossen:

Für die Aufnahme des Rechtsstreits und das Revisionsver-

fahren in der Hauptsache, soweit es den Beklagten zu 7)

als Rechtsnachfolger der am 17. April 1992 verstorbenen

früheren Beklagten zu 7) betrifft, wird im Einverständnis

beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet

Schriftsätze können noch bis zum 29. April 2005 einge-

reicht werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung

wird auf den 1. Juni 2005, 9.00 Uhr, Saal N 010 bestimmt.

Im Hinblick darauf, daß die Klage zum Teil zurückgenom-

men und im übrigen einverständlich für erledigt erklärt wor-

den ist, geht der Senat davon aus, daß in der Revisionsin-

stanz im Verhältnis zum Beklagten zu 7) nur über die Ko-

sten gestritten wird. Der Streitwert dürfte sich daher auf

10.800 € belaufen. Es wird Gelegenheit gegeben, hie rzu

innerhalb der Schriftsatzfrist Stellung zu nehmen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke