BGH Beschluss vom 06.04.2005 – IV ZR 315/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 315/04
BESCHLUSS
vom
6. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 6. April 2005
beschlossen:
Für die Aufnahme des Rechtsstreits und das Revisionsver-
fahren in der Hauptsache, soweit es den Beklagten zu 7)
als Rechtsnachfolger der am 17. April 1992 verstorbenen
früheren Beklagten zu 7) betrifft, wird im Einverständnis
beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet
Schriftsätze können noch bis zum 29. April 2005 einge-
reicht werden. Termin zur Verkündung einer Entscheidung
wird auf den 1. Juni 2005, 9.00 Uhr, Saal N 010 bestimmt.
Im Hinblick darauf, daß die Klage zum Teil zurückgenom-
men und im übrigen einverständlich für erledigt erklärt wor-
den ist, geht der Senat davon aus, daß in der Revisionsin-
stanz im Verhältnis zum Beklagten zu 7) nur über die Ko-
sten gestritten wird. Der Streitwert dürfte sich daher auf
10.800 € belaufen. Es wird Gelegenheit gegeben, hie rzu
innerhalb der Schriftsatzfrist Stellung zu nehmen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke