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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 4 StR 82/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 82/05

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005 beschlossen:

Der Nebenklägerin wird Rechtsanwalt Dr. K. als Beistand

bestellt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen vollzog der

Angeklagte im Zeitraum von 1994 bis März 1997 in 18 Fällen mit der am

24. Mai 1983 geborenen Nebenklägerin den Oralverkehr. Gegen dieses Urteil

hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Nebenklägerin ist dem Aufhe-

bungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten und hat die Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe, die ihr für die erste Instanz bewilligt worden war, für die

Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. beantragt.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistands

nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht,

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen

(vgl. BGH NJW 1999, 2380). Der Antrag ist in dieser Auslegung auch begrün-

det.

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1

StPO ein Beistand zu bestellen, weil die Taten nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB

in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten

gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

(SexualdelÄndG) vom 27. Dezember 2003 - wie bereits nach § 176 a Abs. 1

Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StRG) vom 26.

Januar 1998 - Verbrechen darstellen. Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsver-

kündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Be-

stellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers maßgebend,

auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Vorausset-

zungen eines Vergehenstatbestands erfüllte (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1

Verbrechen 1; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 397 a Rdn. 3).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible