Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.04.2005 – 4 StR 582/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 582/04

BESCHLUSS

vom

12. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2005 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den

Beschluß des Senats vom 22. Februar 2005 wendet, wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 das Verfahren teil-

weise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im übrigen die Revision des

Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit seinem Schreiben vom 29. März 2005

wendet sich der Verurteilte gegen diesen Beschluß und begehrt, soweit sein

Rechtsmittel verworfen wurde, die "Rücknahme" der Senatsentscheidung.

Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Antrag des Verurteilten bleibt

erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr

zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Ent-

scheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt

hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ

1989, 217, 218).

Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet einer möglicherweise verspä-

teten Einlegung (§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a

StPO keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der

Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Bewei-

ser-

gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei

seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible