BGH Beschluss vom 12.04.2005 – 4 StR 582/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 582/04
BESCHLUSS
vom
12. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2005 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den
Beschluß des Senats vom 22. Februar 2005 wendet, wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Februar 2005 das Verfahren teil-
weise gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im übrigen die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juni 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit seinem Schreiben vom 29. März 2005
wendet sich der Verurteilte gegen diesen Beschluß und begehrt, soweit sein
Rechtsmittel verworfen wurde, die "Rücknahme" der Senatsentscheidung.
Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Antrag des Verurteilten bleibt
erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr
zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Ent-
scheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt
hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH bei Miebach NStZ
1989, 217, 218).
Die Gegenvorstellung hätte, unbeschadet einer möglicherweise verspä-
teten Einlegung (§ 356 a Satz 2 StPO), auch als Anhörungsrüge nach § 356 a
StPO keinen Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der
Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen oder Bewei-
ser-
gebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei
seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible