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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – 2 ARs 44/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 44/05 2 AR 36/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in der Anzeigesache

gegen

Antragsteller:

wegen Rechtsbeugung

Az.: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 5500 Zs 94/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 2 Ws 183/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 beschlossen:

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2005

werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2005 - 2 Ws

183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen die-

se Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom

17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß

§ 33 a StPO anzusehen ist.

Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Be-

schluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind

nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der

Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des

Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur

Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Ent-

scheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat

nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidun-

gen.

Rissing-van Saan Detter Otten