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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – 2 ARs 44/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 44/05 2 AR 36/05
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in der Anzeigesache
gegen
Antragsteller:
wegen Rechtsbeugung
Az.: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus Az.: 5500 Zs 94/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 2 Ws 183/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 beschlossen:
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2005
werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Oktober 2005 - 2 Ws
183/04 - mit Beschluß vom 3. März 2005 als unzulässig verworfen. Gegen die-
se Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom
17. März 2005, die als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß
§ 33 a StPO anzusehen ist.
Der Antrag gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Be-
schluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind
nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen der Unzulässigkeit der
Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt, die Entscheidung des
Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur
Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist demgemäß für die Ent-
scheidung des Senats ohne Bedeutung. Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat
nicht die Möglichkeit der sachlichen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidun-
gen.
Rissing-van Saan Detter Otten