Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – BLw 2/05

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 2/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. April

2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde ge-

gen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-

sachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004

werden auf Kosten des Antragsgegners, der den weiteren Betei-

ligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 11.453 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Kinder des Arztes

Dr. F. H. (nachfolgend Erblasser genannt) und seiner Ehe-

frau. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von H. Blatt 0015

eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung, den er seit 1975 an den An-

tragsgegner zur Bewirtschaftung verpachtet hatte. Daneben besaß er hoffreies

Vermögen.

Im Dezember 1990 erwarb der Erblasser eine landwirtschaftlich genutzte

Fläche zur Größe von ca. 25.000 qm, welche verpachtet war. Nach der Ver-

messung wurde das Grundstück in dem Grundbuch von M.

Blatt 2590 verzeichnet. Der Erblasser und der Antragsgegner entschlossen

sich, daß die Fläche als Teil des hoffreien Vermögens des Erblassers versteu-

ert werden sollte.

Nach dem Ablauf des Pachtvertrags am 30. September 1991 bewirt-

schaftete der Antragsgegner die Fläche in M. von dem Hof in

H. aus. Der Erblasser ließ das Grundstück nicht dem Hofgrundbuch zu-

schreiben und erweiterte auch nicht den Pachtvertrag mit dem Antragsgegner

um diese Fläche. Vielmehr schloß er mit der Landwirtin B. einen am

1. Oktober 1991 beginnenden Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren. Zu-

gleich verpachtete die Landwirtin B. eine etwa gleich große Fläche zur

landwirtschaftlichen Nutzung an den Antragsgegner.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Antragsgegner die Ertei-

lung eines Hoffolgezeugnisses und die Zuschreibung des Grundstücks in

M. zu dem Hofgrundbuch. Das Landwirtschaftsgericht entsprach den

Anträgen.

Die Antragstellerin wurde nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers im

Jahr 2001 Nacherbin seines hoffreien Vermögens. Sie hat die Feststellung be-

antragt, daß das Grundstück in M. nicht Bestandteil des im Grund-

buch von H. Blatt 0015 eingetragenen Hofes sei. Das Amtsgericht

- Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige

Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht - Senat für Land-

wirtschaftssachen - dem Antrag stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde hat es

nicht zugelassen.

Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsgegner die Zulas-

sung der Rechtsbeschwerde erreichen. Mit seiner zugleich eingelegten Rechts-

beschwerde verfolgt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsge-

richts. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz

dieses Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwer-

degericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von

§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen

des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

a) Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Ent-

scheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, in der Be-

gründung der Rechtsbeschwerde (§ 26 Abs. 2 LwVG) nach Datum und Akten-

zeichen oder unter Angabe der Fundstelle, an der sie abgedruckt ist, bezeich-

net wird (Senat, Beschl. v. 7. Juli 1954, V BLw 33/54, LM LwVG § 24 Nr. 1).

Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung ist lediglich die Rede von

einer "Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 1960", welcher die an-

gefochtene Entscheidung widersprechen soll.

b) Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil

der Antragsgegner auf keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten

abstrakten Rechtssatz verweist, der sich mit einem in der - nicht ausreichend

bezeichneten - Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden

Rechtssatz nicht deckt. Vielmehr hält der Antragsgegner die angefochtene Ent-

scheidung lediglich für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach

§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrecht-

sprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das

Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt

worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-

mächtigten des Antragsgegners die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-

sprüche des Antragsgegners gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wer-

den hiervon jedoch nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke