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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 7/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 7/05
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RPflG § 10 Satz 1, ZPO § 47
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst
entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05 - LG Coburg
AG Coburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 2004
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zu-
rückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 135.000 €.
Gründe:
I.
Durch Beschluß vom 21. August 2001 ordnete das Amtsgericht die Ver-
steigerung eines Grundstücks an. Im Versteigerungstermin vom 17. Februar
2004 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens
gem. § 765a ZPO, weil er erkrankt sei. Unter Vorlage des Attestes eines Arztes
vom 16. Februar 2004 machte er geltend, während der nächsten Monate
krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf Bitten des Schuldners
veranlaßte der Rechtspfleger die Untersuchung des Schuldners durch den
Landgerichtsarzt. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte die-
ser nicht.
Die Ersteher gaben das höchste Gebot ab. Auf Antrag der Gläubigerin
unterblieb die Entscheidung über den Zuschlag zunächst, weil das Gebot der
Ersteher die in § 74a ZVG bestimmte Grenze nicht übersteigt. Termin zur Ver-
kündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 20. Februar
2004 bestimmt.
In diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf
einstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest vom
19. Februar 2004, nach welchem nicht auszuschließen ist, daß eine depressive
Erkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit)Eigentums an dem
Grundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechts-
pfleger zu erkennen gegeben hatte, daß er über den Antrag auf Einstellung des
Verfahrens nicht durch gesonderten Beschluß entscheiden werde, lehnte der
Schuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der
Rechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluß
hieran den Beschluß, das Grundstück den Erstehern zuzuschlagen. In den
Gründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a
ZPO zurück.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und den
Rechtspfleger erneut als befangen abgelehnt. Das Landgericht hat die soforti-
ge Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwer-
degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhe-
bung des Zuschlags.
II.
Das Landgericht meint, den Erstehern sei der Zuschlag zu Recht erteilt
worden. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Schuldners bestünden nicht.
Daß der Rechtspfleger über den gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag
selbst entschieden habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Antrag allein zur
Verzögerung des Verfahrens und damit rechtsmißbräuchlich gestellt worden
sei. Einer gesonderten Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuld-
ners vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe es nicht bedurft. Von
einer ernstlichen Suizidgefährdung des Schuldners sei nicht auszugehen. Daß
der Schuldner die Gläubigerin befriedigen könne, sei auszuschließen.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner war aus wirtschaft-
lichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen.
Dieses Hindernis ist mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Schuld-
ner entfallen. Innerhalb der damit begonnenen Frist hat der Schuldner rechtzei-
tig Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beantragt und die Beschwer-
de begründet, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F..
2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern, auf die die
Beschwerde gem. § 100 ZVG gestützt werden kann.
a) Der Rechtspfleger durfte über den im Termin vom 20. Februar 2004
gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden.
Die Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung eines Richters,
§§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung,
§ 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund ge-
geben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nach-
vollziehbaren Anlaß für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht un-
parteiisch sachlich entscheiden (LG Göttingen, Rpfleger 1976, 55). Der abge-
lehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsge-
such durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO
a.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten.
Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst
entscheiden, wenn es als mißbräuchlich zu verwerfen ist (OLG Koblenz, Rpfle-
ger 1985, 368; ferner BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschl. v. 7. November 1973,
VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f; Beschl. v. 14. Dezember 1991, I ZB 15/91,
NJW 1992, 983, 984; BayObLGZ 93, 9, 10 f). So verhält es sich, wenn das Ab-
lehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist
(KG MDR 1992, 997; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2114; Böttcher, ZVG,
2. Aufl., § 1 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 12; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 4). In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht
(BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022).
So liegt es hier: Der Schuldner hat den Rechtspfleger abgelehnt, nach-
dem deutlich geworden war, daß der Rechtspfleger vor der Entscheidung über
den Zuschlag nicht über die von dem Schuldner gestellten Anträge auf einst-
weilige Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Die von dem Rechts-
pfleger beabsichtigte Verfahrensweise ist zulässig (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Ein-
leitung Anm. 59.4) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstan-
det. Der Rechtsschutz des Schuldners ist dadurch gewahrt, daß die Zurück-
weisung des Einstellungsantrags im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung
über den Zuschlag der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, BGHZ 44,
138 ff). Die erkennbare Absicht des Rechtspflegers, in dieser Weise zu verfah-
ren, erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Be-
fürchtung, die Entscheidung über den Einstellungsantrag und den Zuschlag
werde nicht unparteiisch erfolgen. Dem entspricht es, daß der Schuldner in
seinem Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2004 einen Grund für die Ableh-
nung des Rechtspflegers auch nicht angegeben hat. Damit ist aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als
rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung
des Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs
selbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, durch einen
selbständigen Beschluß oder als Teil der Entscheidung in der Hauptsache er-
folgen.
b) Die angefochtene Entscheidung weist auch insoweit keinen Rechts-
fehler auf, als das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung des Verfah-
rens abgelehnt hat. Daß der Einstellungsantrag vom 20. Februar auf das ärztli-
che Attest vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt, ändert hieran entgegen der
Meinung der Rechtsbeschwerde nichts. Der Schuldner hat schon im Termin
vom 17. Februar 2004 das Attest eines Arztes vorgelegt, nach welchem er auf
Monate nicht verhandlungsfähig sei. Die Untersuchung durch den Landge-
richtsarzt bestätigte das nicht. Eine Suizidgefährdung für den Fall des Verlus-
tes seines Miteigentums an dem Grundstück hat er gegenüber dem Landge-
richtsarzt nicht geltend gemacht. Auch nach dem Attest vom 19. Februar 2004
besteht keine aktuelle Suizidgefahr. Mit einer solchen Gefahr ist nach dem At-
test vielmehr nur "eventuell zu rechnen". Auch bei der im Hinblick auf die Mög-
lichkeit einer Gefährdung des Lebens des Schuldners gebotenen besonders
sorgsamen Abwägung (BVerfGE 52, 214, 220) bedeutet es im Hinblick hierauf
keinen Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Einstellungsantrag
zum Nachteil des Schuldners entschieden hat, ohne zuvor ein Sachverständi-
gengutachten zu dieser Frage einzuholen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Zoll
Stresemann