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BGH Beschluß vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 31/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2005
in dem Verfahren
AnwZ (B) 31/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FAO § 5 Satz 1 Buchst. c
Das Erfordernis, daß die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist
mit höherrangigem Recht vereinbar.
BGH, Beschluß vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04 - AGH Rheinland-Pfalz
wegen Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-
nen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 18. April 2005
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom
8. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
15.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als
Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Zuvor war
er als Rechtssekretär beim Deutschen bund ( ) angestellt
und bearbeitete dort arbeitsrechtliche Angelegenheiten von Gewerkschaftsmit-
gliedern. Er übte diese Tätigkeit persönlich und weisungsfrei aus; sie entsprach
hinsichtlich der Bearbeitungs- und Büroabläufe - ausgenommen die Abrech-
nung - einer anwaltlichen.
Mit Antrag vom 31. Dezember 2002 hat der Antragsteller beantragt, die
Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Er hat zum Nach-
weis seiner praktischen Erfahrungen eine Liste mit 27 gerichtlichen und
43 außergerichtlichen Fällen, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, aus der
Zeit von Ende 1999 bis Ende 2002 vorgelegt, außerdem eine Liste mit
44 gerichtlichen und 26 außergerichtlichen Fällen aus seiner Zeit als
Rechtssekretär. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt, weil der Nach-
weis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Satz 1 Buchst. c FAO) nicht
erbracht sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-
richtshof mit Beschluß vom 8. März 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO) und zulässig
(§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) - die Beschwerdefrist wurde durch Einlegung der
sofortigen Beschwerde per Fax am 29. März 2004 gewahrt -; es hat jedoch kei-
nen Erfolg.
1. Ob der Antrag nach der ab 1. Januar 2003 geltenden neuen oder der
früheren Fassung des § 5 FAO zu beurteilen ist, hat keine Bedeutung.
Zwar unterscheiden sich das alte und das neue Recht dadurch, daß
nach dem Wortlaut der früheren Fassung der Erwerb besonderer praktischer
Erfahrungen "in der Regel" mit bestimmten Fallzahlen nachgewiesen war. Nach
der neuen Fassung "setzt" der Erwerb diese Fallzahlen "voraus". Ob die Fall-
zahlen nunmehr einen absoluten Charakter haben, der eine abweichende Ge-
wichtung zu Gunsten des Antragstellers - etwa bei einer einschlägigen Vortä-
tigkeit als Syndikusanwalt oder Verbandssyndikus (vgl. hierzu zuletzt BGH,
Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; v. 13. Ja-
nuar 2003 - AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884) - nicht mehr zuläßt (so
Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 5 FAO Rn. 8), ist noch nicht
abschließend geklärt. Im vorliegenden Fall braucht der Senat dazu nicht Stel-
lung zu nehmen.
2. Denn die beiden Fassungen des § 5 FAO unterscheiden sich insoweit
nicht, als die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen jeweils
"innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung" gesammelt sein muß-
ten/müssen. Selbst wenn die Bearbeitung von Fällen als Rechtssekretär
grundsätzlich geeignet wäre, zum Nachweis der besonderen praktischen Erfah-
rungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu dienen, müßte die Fallbearbeitung
innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums stattgefunden haben. Dieser Vorausset-
zung vermag der Antragsteller nicht zu genügen, weil seine Beschäftigung
beim Deutschen bund Mitte 1999 geendet hat. Innerhalb des
maßgeblichen Zeitraums war er ausschließlich als Rechtsanwalt tätig.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen gegen die aus-
schließliche Beachtlichkeit der Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-
Zeitraums keine Bedenken, insbesondere keine verfassungsrechtlicher Art. Die
Festlegung eines bestimmten Zeitraums ermöglicht eine eindeutige Überprü-
fung der Voraussetzungen (Henssler in: Henssler/Prütting, aaO § 5 FAO
Rn. 2). Mit drei Jahren ist die Beurteilungszeit relativ lang bemessen; damit ist
- entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung (Protokoll der 1. Sit-
zung vom 7. bis 9.9.1999, S. 26) - die Zulassungsschranke leichter überwind-
bar als bei einem kürzeren Zeitraum (Henssler aaO). Ihn noch weiter auszu-
dehnen oder davon abzusehen, daß der Drei-Jahres-Zeitraum der Antragstel-
lung unmittelbar vorausgehen muß, läßt sich nicht aus § 3 FAO begründen.
Zwar ist danach Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeich-
nung "eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jah-
re vor Antragstellung". Selbst wenn der Antragsteller die letzten drei Jahre vor
der Antragstellung nicht ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen war,
muß er doch die besonderen praktischen Erfahrungen, die nach § 5 Satz 1
FAO nachzuweisen sind, innerhalb dieser drei Jahre gesammelt haben. Dies
hat die Satzungsversammlung so gewollt (Protokoll der 7. Sitzung vom
18.9.2002 zu 4.2; ebenso Stobbe in: Henssler/Prütting, § 3 FAO Rn. 9). Die
gegenteilige Auffassung würde dem Bedürfnis nicht gerecht, über den Antrag
aufgrund zeitnaher Erkenntnisse zu entscheiden. Im Interesse des rechtsu-
chenden Publikums darf davon nicht abgewichen werden. Praktische Erfahrun-
gen können nicht nur mit der Intensität und Dauer der Berufsausübung wach-
sen (Stobbe in: Henssler/Prütting, § 3 FAO Rn. 3); sie können, falls sie zu lan-
ge zurückliegen, auch "altern". Das rechtsuchende Publikum darf jedoch mit
Recht erwarten, daß ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen wird, sich
als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit sei-
nen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Wenn die Drei-Jahres-Frist
nicht strikt beachtet werden würde, könnte die Beurteilungsgrundlage nicht
mehr verläßlich eingegrenzt werden. Müßten auch praktische Erfahrungen aus
dem vierten Jahr vor Antragstellung berücksichtigt werden, ließe sich nicht
überzeugend begründen, warum dies nicht auch für solche aus dem fünften
usw. gelte.
In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Antragsteller für
sein Begehren anführt (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW
2001, 3130, 3131; v. 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884),
hatte die anzurechnende Tätigkeit als Verbandssyndikus (mit oder ohne An-
waltszulassung) jeweils innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums stattgefunden.
Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff