Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 31/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

in dem Verfahren

AnwZ (B) 31/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

FAO § 5 Satz 1 Buchst. c

Das Erfordernis, daß die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen

innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist

mit höherrangigem Recht vereinbar.

BGH, Beschluß vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04 - AGH Rheinland-Pfalz

wegen Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff

am 18. April 2005

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom

8. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

15.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Zuvor war

er als Rechtssekretär beim Deutschen bund ( ) angestellt

und bearbeitete dort arbeitsrechtliche Angelegenheiten von Gewerkschaftsmit-

gliedern. Er übte diese Tätigkeit persönlich und weisungsfrei aus; sie entsprach

hinsichtlich der Bearbeitungs- und Büroabläufe - ausgenommen die Abrech-

nung - einer anwaltlichen.

Mit Antrag vom 31. Dezember 2002 hat der Antragsteller beantragt, die

Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Er hat zum Nach-

weis seiner praktischen Erfahrungen eine Liste mit 27 gerichtlichen und

43 außergerichtlichen Fällen, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, aus der

Zeit von Ende 1999 bis Ende 2002 vorgelegt, außerdem eine Liste mit

44 gerichtlichen und 26 außergerichtlichen Fällen aus seiner Zeit als

Rechtssekretär. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt, weil der Nach-

weis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Satz 1 Buchst. c FAO) nicht

erbracht sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof mit Beschluß vom 8. März 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet

sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO) und zulässig

(§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) - die Beschwerdefrist wurde durch Einlegung der

sofortigen Beschwerde per Fax am 29. März 2004 gewahrt -; es hat jedoch kei-

nen Erfolg.

1. Ob der Antrag nach der ab 1. Januar 2003 geltenden neuen oder der

früheren Fassung des § 5 FAO zu beurteilen ist, hat keine Bedeutung.

Zwar unterscheiden sich das alte und das neue Recht dadurch, daß

nach dem Wortlaut der früheren Fassung der Erwerb besonderer praktischer

Erfahrungen "in der Regel" mit bestimmten Fallzahlen nachgewiesen war. Nach

der neuen Fassung "setzt" der Erwerb diese Fallzahlen "voraus". Ob die Fall-

zahlen nunmehr einen absoluten Charakter haben, der eine abweichende Ge-

wichtung zu Gunsten des Antragstellers - etwa bei einer einschlägigen Vortä-

tigkeit als Syndikusanwalt oder Verbandssyndikus (vgl. hierzu zuletzt BGH,

Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; v. 13. Ja-

nuar 2003 - AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884) - nicht mehr zuläßt (so

Henssler in: Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 5 FAO Rn. 8), ist noch nicht

abschließend geklärt. Im vorliegenden Fall braucht der Senat dazu nicht Stel-

lung zu nehmen.

2. Denn die beiden Fassungen des § 5 FAO unterscheiden sich insoweit

nicht, als die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen jeweils

"innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung" gesammelt sein muß-

ten/müssen. Selbst wenn die Bearbeitung von Fällen als Rechtssekretär

grundsätzlich geeignet wäre, zum Nachweis der besonderen praktischen Erfah-

rungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu dienen, müßte die Fallbearbeitung

innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums stattgefunden haben. Dieser Vorausset-

zung vermag der Antragsteller nicht zu genügen, weil seine Beschäftigung

beim Deutschen bund Mitte 1999 geendet hat. Innerhalb des

maßgeblichen Zeitraums war er ausschließlich als Rechtsanwalt tätig.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen gegen die aus-

schließliche Beachtlichkeit der Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-

Zeitraums keine Bedenken, insbesondere keine verfassungsrechtlicher Art. Die

Festlegung eines bestimmten Zeitraums ermöglicht eine eindeutige Überprü-

fung der Voraussetzungen (Henssler in: Henssler/Prütting, aaO § 5 FAO

Rn. 2). Mit drei Jahren ist die Beurteilungszeit relativ lang bemessen; damit ist

- entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung (Protokoll der 1. Sit-

zung vom 7. bis 9.9.1999, S. 26) - die Zulassungsschranke leichter überwind-

bar als bei einem kürzeren Zeitraum (Henssler aaO). Ihn noch weiter auszu-

dehnen oder davon abzusehen, daß der Drei-Jahres-Zeitraum der Antragstel-

lung unmittelbar vorausgehen muß, läßt sich nicht aus § 3 FAO begründen.

Zwar ist danach Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeich-

nung "eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jah-

re vor Antragstellung". Selbst wenn der Antragsteller die letzten drei Jahre vor

der Antragstellung nicht ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen war,

muß er doch die besonderen praktischen Erfahrungen, die nach § 5 Satz 1

FAO nachzuweisen sind, innerhalb dieser drei Jahre gesammelt haben. Dies

hat die Satzungsversammlung so gewollt (Protokoll der 7. Sitzung vom

18.9.2002 zu 4.2; ebenso Stobbe in: Henssler/Prütting, § 3 FAO Rn. 9). Die

gegenteilige Auffassung würde dem Bedürfnis nicht gerecht, über den Antrag

aufgrund zeitnaher Erkenntnisse zu entscheiden. Im Interesse des rechtsu-

chenden Publikums darf davon nicht abgewichen werden. Praktische Erfahrun-

gen können nicht nur mit der Intensität und Dauer der Berufsausübung wach-

sen (Stobbe in: Henssler/Prütting, § 3 FAO Rn. 3); sie können, falls sie zu lan-

ge zurückliegen, auch "altern". Das rechtsuchende Publikum darf jedoch mit

Recht erwarten, daß ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen wird, sich

als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit sei-

nen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Wenn die Drei-Jahres-Frist

nicht strikt beachtet werden würde, könnte die Beurteilungsgrundlage nicht

mehr verläßlich eingegrenzt werden. Müßten auch praktische Erfahrungen aus

dem vierten Jahr vor Antragstellung berücksichtigt werden, ließe sich nicht

überzeugend begründen, warum dies nicht auch für solche aus dem fünften

usw. gelte.

In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die der Antragsteller für

sein Begehren anführt (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW

2001, 3130, 3131; v. 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884),

hatte die anzurechnende Tätigkeit als Verbandssyndikus (mit oder ohne An-

waltszulassung) jeweils innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums stattgefunden.

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann Kieserling Hauger Kappelhoff