Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 32/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 32/04

BESCHLUSS

vom

18. April 2005

In dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-

nen Dr. Hauger und Kappelhoff am 18. April 2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-

richtshofs vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Verfü-

gung vom 3. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers, der, wie die Antragsgegnerin, auf mündliche

Verhandlung verzichtet hat.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller wurden zum Zeitpunkt des Widerrufs

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der im Widerrufsbescheid im einzel-

nen bezeichneten Forderungen betrieben. Darüber hinaus war über sein Ver-

mögen bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und vom zu-

ständigen Insolvenzgericht ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.

Er ist den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Ver-

mögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu

erforderlichen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die In-

teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

Die vom Antragsteller vorgetragene Absichtserklärung, ausschließlich als Straf-

verteidiger tätig werden zu wollen, vermag hieran nichts zu ändern, wie der

Anwaltsgerichtshof im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

3. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Gegen den Antragsteller sind zwischenzeitlich von weiteren Gläubigern

Schuldtitel erwirkt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.

Er hat am 14. Juli 2003 in den Zwangsvollstreckungssachen 72 M 1102, 1103,

1104 /03 AG Göttingen die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist

durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Dezem-

ber 2004 wegen Betruges in zwei Fällen (betrügerische Erlangung von Waren,

Tatzeiten Mai 2003) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Sowohl im Verfahren

vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat er es - trotz

entsprechender gerichtlicher Hinweise – unterlassen, seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse darzulegen. Dies geht zu seinen Lasten.

4. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ungeachtet des weiterhin

bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise eine Gefährdung der Interes-

sen der Rechtssuchenden nicht mehr gegeben ist. Die zwischenzeitliche Verur-

teilung des Antragstellers wegen eines Vermögensdelikts spricht vielmehr für

deren Fortbestehen.

5. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden

Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2004 – AnwZ(B) 60/03; Dittmann in Henss-

ler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch

Basdorf

Ganter

Ernemann

Kieserling

Hauger

Kappelhoff